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Forenübersicht >> Kontoführung

Betreuer/Pfleger/Vormund
 
valuta
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 08.04.2010 12:30
Servus leute,

tuhe mich bei dem Thema irgendwie schwer.

Was brauch man in diesem Thema für die Prüfung?
Für wen gilt die 3t€ Grenze?
Ist die Grenze aufs Guthaben bezogen oder nur aufs KK?
Ist "Pfleger" nicht etwas abstrakt für eine Prüfung?

Danke!
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.04.2010 12:47
Hi,
die 3T€ war für das jeweilige Guthaben auf Girokonten.
Diese Betragsgrenze gibt es meines erachtens nicht mehr!
Ich würde mir für die Prüfung nur den Betreuer angucken. Ich kenne keinen Fall, wo es um einen Pfleger geht.
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.04.2010 13:09 - Geaendert am: 09.04.2010 13:11
Der Vormund nimmt die Stellung der Eltern grundsätzlich im ganzen ein. Er ist so umfassend für alle Belange des Minderjährigen zuständig, wie es die Eltern wären, wenn
dieser unter elterlicher Sorge stünde (§ 1793 I 1 BGB),

Der Pfleger dagegen ist nur im Bereich eines besonders zu definierenden Wirkungskreises für den Minderjährigen zuständig. In diesem Bereich verdrängt er die Eltern (§ 1630 I BGB) bzw. den Vormund (§ 1794 BGB). Als Wirkungskreis kommt jede Befugnis in Frage, die den Eltern zustehen kann.

Auch der Beistand erhält einen bestimmten Aufgabenkreis und ist nur in diesem Bereich für den Minderjährigen zuständig. Er tritt hierbei aber neben Eltern oder Vormund, ohne dass deren Zuständigkeit eingeschränkt wäre (§ 1716 S. 1 BGB). Außerdem kann ein Beistand nur die in § 1712 I BGB genannten Aufgaben haben.

Quelle:
http://www.uni-siegen.de/fb5/rechtswissenschaften/froeschle/downloads/skripte/pdfs/vormundschaftsrecht.pdf
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.04.2010 18:57
Zu der ehemaligen "3.000 € - Grenze": diese (Genehmigungserfordernis bei Verfügungen über Girokonten) ist zum 1. September 2009 weggefallen.
Zu diesem Zeitpunkt wurde der § 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB geändert.
Folge: Betreuer können seither genehmigungsfrei in jeder Höhe über Giro- und Kontokorrentkonten des Betreuten verfügen können.
(Vorher: waren Verfügungen des Betreuers nur dann genehmigungsfrei, wenn das Kontoguthaben des Betreuten 3.000,00 EUR nicht überstiegen hatte).

Grund für die Änderung war u.a., dass die ehemalige Regelung die Kontoführung erheblich erschwerte, da Betreuer so kaum uneingeschränkt am Zahlungsverkehr mittels Girokarte oder Onlinebanking teilnehmen konnten.
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 09.04.2010 21:11 - Geaendert am: 09.04.2010 21:12
Erwähnenswert sollte noch sein, dass die 3 TEUR Grenze beim restlichen Kontoguthaben weiterhin besteht.

Z.B bei Sparkonten braucht er die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes, falls er über 3 TEUR verfügen möchte.
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 09.04.2010 22:52
@ Apollondb
wo steht das ???
die 3T€ Grenze gab es nur auf Girokonten

§1908i BGB : Wie ein Vormund hat auch der Betreuer vor jeder Verfügung eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzulegen. Eine vormundschaftliche verfügungsgenehmigung entfällt in den Fällen, in denen ein Vormund der Genehmigung nicht bedarf ( Verfügungen über unversperrt angelegte Gelder sowie über Zinsen und andere Erträgnisse aus dem Vermögen des Betreuten)
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 09.04.2010 23:31
Dann ist mein Berufsschullehrer in diesem Themengebiet nicht fit.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.04.2010 10:39
Nicht immer sind "nur" die Berufsschullehrer schuld;
man kann doch auch durch die Praxis einen regen Infoaustausch betreiben und so profitieren beide Seiten.
Außerdem ist Ausbildung "Bring- und Holschuld", man kann als Azubi auch selbst recherchieren und Beiträge in den Unterricht einbringen.

Zurück zum Thema:

Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt auch für fälliges Festgeld oder fälliges Wertpapiergeld (falls der Betreuer nicht Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten ist), weshalb das Betreuungsgericht benachrichtigt werden sollte, sobald die Geldfälligkeit von der Bank angekündigt wird.

Für eine Abhebung oder Überweisung von einem (nicht gesperrten) Giro- oder Kontokorrentkonto braucht der Betreuer dagegen keine gerichtliche Genehmigung mehr;
seit 1. September 2009 kann er über das Guthaben auf einem solchen Konto genehmigungsfrei verfügen.
Übersteigt das Guthaben auf dem Giro- oder Kontokorrentkonto des Betreuten den für dessen laufende Ausgaben benötigten Geldbetrag, hat der Betreuer den Überschuss aber ebenfalls verzinslich und mündelsicher anzulegen.

Handlungen, die der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfen:
- Grundstücksgeschäfte
Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse, nicht nur beim Kauf und Verkauf eines Grundstücks des Betreuten, sondern ebenso z B. bei der Bestellung von Grundschulden und Hypotheken.
Der Betreuer sollte sich in diesen Fällen stets rechtzeitig an das Betreuungsgericht wenden, damit Zweifel oder Hindernisse ausgeräumt werden können.

Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind z.B.:
- Erbauseinandersetzungen
- Erbausschlagungen
- Kreditaufnahme (dazu gehört auch die Überziehung eines Girokontos!)
- Arbeitsverträge
- Mietverträge, wenn sie für längere Dauer als vier Jahre abgeschlossen werden
- Lebensversicherungsverträge

Wichtig:
Soll ein Vertrag zwischen dem Betreuer und dem Betreuten abgeschlossen werden, so ist die Vertretung des Betreuten durch den Betreuer ausgeschlossen, z.B. wenn der Betreute beim Betreuer wohnt und dem Betreuer Miete zahlen soll. In diesen Fällen muss sich der Betreuer an das Gericht wenden, damit dieses für den Abschluss des Vertrages einen weiteren Betreuer bestellt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Betreuungsrecht (Stand: November 2009)
 

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