Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 35
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
luca116
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind

Bereich Baufinanzierungen
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Baufinanzierungen

ordentliche&außerordentliche Kündigung
 
StAraGe
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 31.03.2010 18:30
Hey! Kann mir wohl einer kurz erklären, was man zur ordentlichen & außerordentlichen Kündigung für die Abschlüssprüfung wissen sollte? Wäre super nett..

Der Kunde macht von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch.
Wann kann ein Kreditnehmer sein Darlehen zurückzahlen, wenn er 22.07.2009 den Kreditantrag unterschreibt und die Auszahlung am 29.07.2009 erfolgt?
a) 29.04.2010
b) 30.04.2010
c) 01.05.2010
d) 02.05.2010

wieso ist antwort d) richtig?

Danke im Voraus!
StAraGe
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 31.03.2010 18:32
Es geht natürlich um die Kündigung von Darlehensverträgen.. außerordentlich ist mir im Grunde klar. Nur zur ordentlichen findet man zu viele verschiedene Lösungen im Netz!
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 31.03.2010 18:45 - Geaendert am: 31.03.2010 18:51
§ 490 BGB Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) (durch Kreditgeber:) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.


§ 489 BGB Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
...
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Kündigung nach Ablauf der K-Sperrfrist = 29.07. + 6 Monate +1 Tag = 30.01.

Am 30. Januar kann er frühestens kündigen.
Ende der Kündigungsfrist = 30.01. + 3 Monate 30.04.
01. Mai Feiertag
Der Kunde kommt frühestens am 2. Mai aus den Vertrag heraus.
StAraGe
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 31.03.2010 19:48
Ahh okay, danke.

http://www.abc-recht.de/ratgeber/kauf/tipps/kuendigung_darlehen.php

Hier habe ich noch andere ordentliche Kündigungen gefunden - sollte man die für die Abschlussprüfung wissen und sind diese überhaupt richtig?
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 31.03.2010 23:27
In diesem Text steht keine Lösung zur Aufgabe.
StAraGe
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.04.2010 18:11
Das stimmt - unabhängig von der Aufgabe.. Sind die fristen die dort angegeben sind wichtig für die Prüfung? Und stimmen diese fristen ueberhaupt
555nase
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.04.2010 18:47 - Geaendert am: 02.04.2010 18:48
Der 2. Mai 2010 ist ein Sonntag! Da läuft doch auch in der Bank nichts.

Wie soll ich das verstehen?
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.04.2010 19:39
Das hat der Aufgabensteller nicht berücksichtigt.
-> richtige Lösung: 03.05.2010
StAraGe
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.04.2010 20:18
Auch nicht schlecht ;-)
najut dann lass ich das gefrage zur ordentlichen und außerordentlichen und merke mir 6+3 Monate. Obwohl ich mir eig. Sicher bin, dass wir auch noch andere sperren und fristen wissen sollten.
Danke für die Antworten Herrmann
SUEDLAENDER22
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.04.2010 20:25 - Geaendert am: 02.04.2010 20:27
@hermann, korrekt :)
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 05.04.2010 11:48
Bei Privatdarlehen gilt
frühestens verfügbar: 6 Monate +1 Tag + 3 Monate + 1 Tag

Bei Baudarlehen gilt
frühestens verfügbar: 10 Jahre + 1Tag + 6 Monate +1 Tag

§ 489 BGB Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.06.2010 09:41
Kunden können Ratenkredite jederzeit kündigen, die ab 11. Juni 2010 geschlossen wurden – nicht aber Hypothekendarlehen. Kunden dürfen den Restbetrag sofort zurückzahlen, ohne Kündigungsfrist. Zwar darf die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung nehmen, maximal jedoch 1 Prozent des zurückgezahlten Betrags und nur 0,5 Prozent, wenn die Restlaufzeit bereits unter einem Jahr liegt.
biene2000
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.06.2010 18:07
Aber bei Altverträgen, vor dem 11.06.2010 gelten doch die alten Bedingungen, oder?
Angenommen, die Bank berechnet bei vorzeitigen Kreditablösungen eine Vorfälligkeitsentschädigung über 2% der Restvaluta und 50 € Verwaltungsgebühren.
Darf die Bank, diese Entgelte weiterhin verlangen, bei Krediten vor dem 11.06.10?
Technology
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.06.2010 19:38
So wie ich es mitbekommen habe, gilt diese Regelung auch für Altverträge. Private Kredite können jederzeit zurückgezahlt werden, Sondertilgungen möglich. Auch bei alten Verträgen, meines Wissens nach
Wiggle
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.06.2010 21:20
Bestehende Verträge sind davon nicht betroffen.

Liebe Grüße,
Wiggle

-------------------------
####### Deutsche Bank
#........#..# Kundenberater PeB
#.....#.....# Marktregion: Schwerin
#..#........# Region: Ostsee/Lübeck
####### Abschlussprüfung: 11./12. Mai 2010 *erledigt*
mündliche Prüfung: 06. Juli *erledigt*

BeyazAtliPrens
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 22.07.2010 17:02
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=110562777907&ssPageName=STRK:MESELX:IT
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 17.08.2010 13:11 - Geaendert am: 17.08.2010 13:19
Hier die neuen gesetzlichen Regelung:

§ 489 BGB Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

§ 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

§ 503 Immobiliardarlehensverträge
(1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
(2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend von § 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.
Weidener
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 18.08.2010 15:24
Dazu wäre eine Kurzfassung sinnvoll.
Weidener
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.08.2010 10:16
Welche Kündigungsfrist wird in der Abschlussprüfung geprüft?
brokerchris
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 21.08.2010 10:23
@Weidener

die Kurzfassung dazu kannst du dir auch selber schrieben.
Den Gesetzestext hast du doch vorliegen...dann kannste ja mal deinen Rotstift aktivieren ;-)
 

Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse