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Forenübersicht >> Kontoführung

Kontoeröffnung für minderjährige...
 
Der-Sascha
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.03.2010 19:34
Hallo,

ich weiß das minderjährige die einen Arbeitsvertrag haben dem die Eltern zugestimmt haben ein Girokonto eröffnen können, da diese bereits dem Arbeitsverhältnis zugestimmt haben. Bei Auszubildenden ist das anders, da werden nochmals Unterschriften von den Eltern benötigt. Kann mir jemand erklären warum das so ist?

Vielen Dank schonmal!
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.03.2010 19:46
Weil es nunmal so ist.
Wen interessieren die Hintergründe? Wenn du alles im Leben hinterfragst, kommst du nie weiter.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.03.2010 20:15
Sinn des Forums ist anderen weiter zu helfen.
Nicht nur zu "konsumieren" oder solche Antworten zu geben!

Der Minderjährige wird durch seinen gesetzlichen Vertreter zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und zur Erfüllung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen ermächtigt (§ 113 BGB). Der Minderjährige ist in diesen Fällen voll geschäftsfähig für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der erteilten Ermächtigungen liegen. Das Ausbildungsverhältnis zählt nicht zu den Arbeitsverhältnissen im Sinne von § 113 BGB. Die Eingehung eines Ausbildungsvertrages erweitert die Geschäftsfähigkeit nicht. 
LeiLin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.03.2010 09:02
blöde frage..

warum wird so streng zwischen ausbildungsvertrag und arbeitsvertrag bei einer kontoeröffnung so unterschieden???

ich meine, bei biden verträgen bekommt der minderjährige azubi gehalt und musst für sein gehalt leistung bringen.
in der ausbildung wird leistung durch gute noten erwartetn und im arbeitsleben wird das durch verschiedenes festgenagelt (VE, Ertäge, Auftragslage etc.)

oder sehe ich den wald vor lauter bäume mal wieder nicht??
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 18.03.2010 13:11
Frag doch mal die Verfasser der Gesetzesbücher, die vor 90 Jahren geschrieben wurden :-)

Mal ehrlich, mach dir doch keinen Kopf darüber.

Es ist einfach so, dass ein Minderjähriger den Kontoeröffnungsantrag alleine unterschreiben kann, wenn der Arbeitsvertrag vom Vormund unterschrieben wurde.

Beim Ausbildungsvertrag braucht er nunmal die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter und Ende.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.03.2010 14:05 - Geaendert am: 18.03.2010 17:46
Wenn der gesetzliche Vertreter einem Arbeitsvertrag zugestimmt hat, geht man davon aus, dass er auch den Folgeverträge zustimmt.

Kontovertrag ist eine Folgevertrag vom Arbeitsvertrag.
LeiLin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.03.2010 14:29
hermann,

das ist für mich trotzdem absolut unlogisch warum ein arbeitsvertrag folgeverträge mit sich ziehen kann während das beim ausbildungsvertrag nicht möglich ist..

ich meine beim ausbildungsvertrag entsteht doch auch automatisch folgenverträge wie zb kontoeröffnungsantrag was ja in deutschland wichtig wie eh und je ist.. barzahlung macht hier kein betrieb mehr..

*baum, baum, baum = wo ist hier der wald?*
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.03.2010 16:25
Ein Arbeitsvertrag ist in der Regel unbefristet,
ein Ausbildungsverhältnis ist befristet.
LeiLin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.03.2010 16:44
okay..

wird das jetzt also nur wegen der Frist zugrunde gelegt?
Simonatic
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.03.2010 17:09
Eine heutzutage logische und vernünftige Erklärung gibt es nicht.

Denke auch, dass es an der Geschichte liegt. Bis vor dem 2ten Weltkrieg mussten viele Azubis bzw. deren Eltern Lehrgeld für eine Ausbildung zahlen. Wieso sollte der Gesetzgeber also eine Kontoeröffnung für einen Auszubildenden als Folgevertrag legitimieren?
LeiLin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.03.2010 17:12
oh mann..

die gesetze sind ja teilweise totale hirngespinste...

ich hab fast das dunkle gefühl dass die politiker eine prämie bezahlt kriegen pro erlassenes gesetz..

scherz beiseite..

dann muss ich es halt einfach so hinnehmen.. ich weiß meine neugieride ist schier unergründlich und damit hab ich schon mehr als nur einmal mein ausbildungsleiter fast zum selbstmord gebracht...
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.03.2010 17:51 - Geaendert am: 18.03.2010 17:57
Im Fach Sozialkunde wird doch die Gesetzgebung besprochen. Deshalb verstehe ich den Seitenhieb auf die Politiker nicht.
Das ursprüngliche BGB trat 1900 in Kraft.

Man braucht doch nur zu akzeptieren, dass ein Ausbildungsvertrag kein Arbeitsvertrag ist.
Insbesondere am Anfang steht das Lernen im Vordergrund und nicht die Erbringung von Arbeitsleistung.
Ist das so schwierig?

Unterschied siehe
http://www.berufsinformation.org/duale-ausbildung-unterschied-zwischen-ausbildungvertrag-und-arbeitsvertrag/
Sergej_Faehrlich
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.03.2010 20:46
es wird doch sowieso in beiden fällen die zustimmung der gesetzlichen vertreter eingeholt, denn sonst müssten wir ja bei jeder verfügung des "arbeitenden" jugendlichen prüfen ob diese verfügung zur erfüllung der aus dem arbeitsverhältnis ergebenden pflichten dient. eine überweisung die nicht in diesem zusammenhang steht, müssten wir dann logischerweise ablehnen...
diesen aufwand wird doch kein ki betreiben...
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 18.03.2010 23:07
Wir reden hier von Theorie. Praxis ist eine ganz andere Sache.

In der Praxis ist auch bei Minderjährigen die Einwilligung zur SCHUFA auf dem Kontoeröffnungsantrag, damit die Bank diese später nicht nachholen muss.

In der Theorie sieht es jedoch so aus, dass keine SCHUFA bei Minderjährigen nötig ist, da diese grundsätzlich keine Kredite bekommen.

Genauso sollte man es in der Prüfung sagen, falls es drankommt.
Vergiss bei der Abschlussprüfung am besten die ganze Praxis.

Z.B ist es bei der DB so, dass man bei Einzahlungen auf eine fremde Bank beitragsunabhängig den Einzahler anhand des Personalausweises identifiziert.

Gesetzlich muss dies aber erst ab 1000€ geschehen.
Wendet man Praxis an, halt man auf jeden Fall schon mal 10% irgendwo falsch, da es komplett anders gehandhabt wird.
 

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