§18 KWG Offenlegung |
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Verfasst am: 27.04.2003 14:19 |
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Hallo!
Ich lese gerade meine Unterlagen zu den Firmenkundenkrediten durch und sehe da etwas, was mir nicht klar ist.
Wer muss nach $ 18 KWG ab 250.000,00 EUR Gesamtkredit seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen?
Die Bank oder das jeweilige Unternehmen? |
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Verfasst am: 27.04.2003 14:24 |
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das jeweilige unternehmen!!! |
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Verfasst am: 27.04.2003 14:26 |
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Oh super!
Dankeschön! |
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Verfasst am: 27.04.2003 19:45 - Geaendert am: 28.04.2003 18:25 |
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Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 250.000 Euro nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen läßt.
Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.
Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und
3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. |
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Verfasst am: 13.05.2003 16:11 |
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Von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch abgesehen werden, wenn das sogenannte "unechte Realkreditsplitting" angewendet wird. Wenn mehr Grundschulden eingetragen sind wie Realkredit besteht, dann ist es möglich den übrigen Anteil auf den Personalkredit anzurechnen. So ist es möglich auch höhere Kredite ohne Offenlegung zu vergeben. Allerdings sollte bei dieser Möglichkeit die Bonität der Unternehmens einwandfrei sein und keine Zweifel an der Rückzahlung des Darlehens bestehen. |
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