Es gelten folgende Grundsätze bei den Meldungen an das Finanzamt:
- Maßgeblich ist das Guthaben zu Beginn des Todestages, also das Tagesendsaldo des Vortodestages.
- Guthaben und Darlehen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Die Existenz von Darlehen kann in dem Meldeformular unter Bemerkungen notiert werden.
- Bei Gemeinschaftskonten ist das gesamte Guthaben zu melden.
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- Die bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen aus Kontoguthaben und Wertpapieren sind ebenfalls zu melden.
- Wertpapiere werdem zum Kurswert des Todestages bewertet.
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- Kontoverträge zu Gunsten eines Dritten sind mit Namen und Anschrift des Begünstigten zu melden.
- Stirbt ein OHG-Gesellschafter oder ein Komplementär einer KG sind auch die Konten der Gesellschaft zu melden.
- Treuhandkonten mpssen nicht gemeldet werden.
Quelle: Kompaktwissen Bankbetriebslehre-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
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Legende ohne Ende
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