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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Verfügungen eines Betreuers
 
Sweety201
Rang: IPO

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Verfasst am: 13.11.2009 15:01
Hallo alle zusammen!
Stimmt es eigentlich, dass seit kurzem alle Verfügungen von Betreuern betragsmäßig nicht begrenzt sind?

Früher waren solche Verfügungen bis zu 3000 Euro ohne weiteres möglich. Alle weiteren Verfügungen bedurften eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.11.2009 17:41
Ja; hier gab es eine Änderung.
Die bekannte Grenze für eine Einholung der Zustimmung vom Vormundschaftsgericht (bei 3000 € Kontostand und höher) bei Verfügungen nicht befreiter Betreuer ist hinfällig.
Sinnvoll im Zeitalter von online-Banking und Ausgabe von Kunden-Karten.
schnuggi
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.11.2009 17:08
Hallo,
was müssen wir dann für die AP können? Immer das aktuellste oder kann man damit auch verkehrt liegen??
Danke.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.11.2009 17:35
Die Änderung hier erfolgte zum September 2009 (§ 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Betragsgrenze in Höhe von 3.000,00 EUR für Zahlungsansprüche ist ab diesem Termin weggefallen, betreffend Ansprüche auf Guthaben aus Giro- oder Kontokorrentkonten. Folglich kann ein Betreuer seit dem 01.09.2009 genehmigungsfrei in jeder Höhe über Giro- und Kontokorrentkonten des Betreuten verfügen können.

Diese Änderung sollte man in der mündlichen Prüfung sicherlich wissen, jedoch ist anzunehmen, dass die Prüfungen bereits erstellt sind und diese aktuelle Änderung keinen Eingang mehr gefunden hat. Somit wird bei Fallaufgaben (und erst recht bei programmierten Aufgaben) altes Recht (noch) Anwendung finden.
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.11.2009 10:55
Also wird es wieder ne Welle der Einsprüche geben, sollte eine Prüfung so eine Aufgabe beinhalten. Man kann den Azubi ja nicht bestrafen, dass er aktuelles Recht bereits anwendet, während die Leute, die die Prüfung erstellen, "hinterher" hängen
schnuggi
Rang: IPO

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Verfasst am: 18.11.2009 14:21
Ok, das heißt dann wohl so viel, dass wir eigtl altes Recht anwenden sollen, aber wenn man das neue nimmt, kann man eh gegen das Ganze Einspruch einlegen und dann sind wohl beide Antworten richtig. Seh ich das richtig?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.11.2009 14:27
In den Fallstudien (offener Teil) wird ein guter Korrektor wohl die Änderung kennen, aber beides anerkennen.
Im programmierten Teil müsste man ggf. einen Einspruch machen. Hierüber würde ich aber erst nachdenken, nachdem hierzu wirklich eine Aufgabe gestellt wurde.
 

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