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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Kündigungsfrist bei Sparbücher
 
biene2000
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 19.08.2009 20:44
Brauche Hilfe bzw. Denkstütze:

Unsere Bank verzichtet demnächst auf Vorschusszinsen bei Verfügung über nicht fälliger Gelder. Daher fragte ich was mit der Kündigungsfrist dann geschieht. Man sagte mir das es keine gesetzliche Kündigungsfrist gibt. jedoch fand ich keine Quelle hierfür. Also im Internet fand ich etwas, wo stand dass seit 2002 keine gesetzliche Kündigungsfrist gibt. Kann mir da jemand weiterhelfen? Und bitte vielleicht komentieren warum die Bank auf die Vorschusszinsen verzichtet. Werden Sparbücher dann genutzt wie Tagesgeldkonten?
HamZta
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 19.08.2009 20:52
Die RechKredV besagt auch weiterhin, das Spareinlagen mind. eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten aufweisen müssen, damit das KI diese auch als Spareinlagen ausweisen darf.
Ich hab ehrlich gesagt keine Ahnung, wie deine Bank das zukünftig in der Bilanz aufweisen will..

Tendenziell hast du ja bereits alles gesagt. Nimmst du die Kündigungfrist raus, hast du eine täglich verfügbare Einlage.
biene2000
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 19.08.2009 21:17
Dann darf die Bank ja nicht diese Gelder nach RechKredV als Spareinlagen bzw. Vblk. geg. Kunden als Passivposten nicht in der Bilanz ausweisen. Was haltet ihr hievon, oder was hat denn die Bank hiervon? Steckt da der Gedanke, diese Gelder irgenwann in Wertpapiere umzuschichten, wenn man schon ohnehin mit Verzicht auf Vorschusszinsen kein Geld verdient. Oder?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.08.2009 23:51
60 % der Spareinlagen dürfen langfristig als Kredit ausgegeben werden.
Nur 10 % der Tagesgelder dürfen langfristig als Darlehen gewährt werden.
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.08.2009 08:42
Habe mich damals bei der Dresdner Bank auch gewundert, als die Dame mir sagte, dass das Sparkonto keine Kündigungsfrist hat. Fällt die Kündigungsfrist weg, dann hat man ja quasi ein Tagesgeldkonto
McClane
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.08.2009 09:21 - Geaendert am: 20.08.2009 09:25
Zur Definion einer Spareinlage im RechKredV steht aber nirgendwo das Wort "Vorschusszinsen."

Das bedeutet, dass eine Bank ein Konto als Spareinlage mit Kündigungsfrist deklarieren kann, aber keine Vorschusszinsen berechnen muss.

Einfach mal recherchieren und noch sofort mutmaßen...Die Banken werden sich schon etwas dabei gedacht haben und nicht deren gesamte Bilanzierung nur durch den Verzicht auf VZ aufs Spiel setzen...


-------------------------

Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet;
2.
sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
3.
sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes;
4.
sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf.

Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2.000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/rechkredv/BJNR002030992.html
---------------------------
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.08.2009 10:33
Die Höhe der Vorschusszinsen sind in den Bedingungen für Sparverkehr geregelt.
Die Banken können auf die Berechnung der Vorschusszinsen verzichten.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.08.2009 10:35
Auszug aus der Liquiditätsverordnung
§ 2 Ausreichende Liquidität
(1) Die Liquidität eines Instituts gilt als ausreichend, wenn die zu ermittelnde Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet. Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis zwischen den im Laufzeitband 1 verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraumes abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an. Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen sind jeweils einem der folgenden Laufzeitbänder zuzuordnen:
1. fällig täglich oder in bis zu einem Monat (Laufzeitband 1),
2. fällig in über einem Monat bis zu drei Monaten (Laufzeitband 2),
3. fällig in über drei Monaten bis zu sechs Monaten (Laufzeitband 3),
4. fällig in über sechs Monaten bis zu zwölf Monaten (Laufzeitband 4).

§ 4 Zahlungsverpflichtungen
(1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im Laufzeitband 1 zu erfassen
1. 40 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
2. 10 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,
3. 10 Prozent der Spareinlagen im Sinne von § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung,
rom412
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.08.2009 08:13
Ich finde das komisch, keine VZ zahlen zu lassen, wenn die Kunden über die 2.000,00 EUR im Monat kommen.
Was bringt dann die Kündigungsfrist?

Darf dann wirklich nur 2.000,00 EUR abgehoben werden, oder auch noch mehr im Monat??? Was ist dann mit dem Geld, was über den 2.000,00 EUR ist???

Irgendwie hört sich das komisch an!!!
McClane
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.08.2009 14:18
Was ist das eigentlich für ein Post? Völlig sinnfrei und man muss sich fragen ob du das Thema verstehst!

Na klar kann man dann mehr als 2000 € abheben, sonst würden wir hier doch gar nicht darüber diskutieren, dass einigen KI gar keine VZ berechnen!
Und was osll shcon mit dem Geld über 2000 € sein? das geht ins Portemonnaie und wird dann für tolle Sachen ausgegeben oder bei Banken mit VZ angelegt....

Ich zitiere mal WIkipedia:

"Allerdings ist der Begriff Spareinlage rechtlich seit der 4. Novelle des Kreditwesengesetzes nicht mehr geschützt und kann daher für jegliche Anlageformen verwendet werden. Lediglich für die Rechnungslegung sind die Anforderungen gemäß RechKredV zu erfüllen."
rom412
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.08.2009 14:40
Ich habe das Thema schon verstanden...

Nur ich frage mich, was bringt eine Kündigungsfrist, wenn man keine VZ nimmt???

Dann brauch man ja auch keine Kündigungsfrist.

Was mit dem Geld über den 2.000,00 EUR geschieht, heißt bei mir jetzt nicht einfach in die Tasche stecken, sondern, was aus der Sicht des KI ist...

So wie ich schon vorher sagte, ohne VZ bringt eine Kündigungsfrist nicht wirklich was!!!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.08.2009 18:04
Die Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten bewirkt, dass Spareinlagen anders als Tagesgeld für die Liquiditätsvorsorge eingestuft wird.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.08.2009 19:02
Und da wir ne Liquiditätsvorsorge heutzutage eh nicht mehr brauchen, ständige Liquidität durch Zentralbanken, Staat (siehe HRE etc.) haben, können wir dann alle Konten in einem Aufwasch gleich behandlen.

......schon konsequent in der Denkweise der gängigen Pleitiers unter den Bankmanagern....

;-(
 

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