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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

AWL Aufgabe 1 - Nicht Bayern!
 
funkie88
Rang: IPO

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Verfasst am: 13.05.2009 20:25 - Geaendert am: 14.05.2009 15:16
Falk Schubert kauft im Musikgeschäft Harmonie ein Klavier zum Preis von 3000 EUR und bezahlt es sofort mit Bargeld.

Welches ist hier die richtige Lösungsziffer?

Ich hab gesagt, dass es die 3 ist - das Musikgeschäft ist zwar Beitzer (unmittelbar) aber Eigentümer ist Herr Schubert, da er das Klavier ja schon bezahlt hat und das Musikgeschäft nur das Klavier für ihn verwahrt, bis er es aufhebt...

Stimmt das so - oder nicht?
ayn
Rang: IPO

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Verfasst am: 13.05.2009 20:28
ich habe auch dir 3 genommen, habe aber auch viele gehört die 5 genommen haben, letztendlich war ich da sowieso verwirrt, denn eig meinen die beiden antworten genau das gleiche oder?
AktenzeichenXY
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 13.05.2009 20:36
5 ist richtig
funkie88
Rang: IPO

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Verfasst am: 13.05.2009 20:48
und warum ist es richtig - kann mir das mal einer erklären??? der typ hat doch den kaufpreis bezahlt...
SabrinaDortmund
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 13.05.2009 20:51
Weil Eigentum an einer Sache erst übertragen wird durch Einigung und Übergabe...es sei denn man hat ein Besitzkonstitut vereinbart!
webby
Rang: IPO

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Verfasst am: 13.05.2009 21:20
Meiner Meinung nach ist Nr. 1 richtig, da das Musikgeschäft "Harmonie" durch die Geschäftsaufgabe garnicht mehr besteht, oder??

Deswegen ist die 3 , obwohl vom Sinn her gleich wie Nr. 1 falsch. Und Nr. 5 ist deswegen auch falsch und es kann ja nicht sein, dass die das Geld kassieren und trotzdem Eigentümer bleiben??
Budha
Rang: IPO

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Verfasst am: 13.05.2009 23:21 - Geaendert am: 13.05.2009 23:22
Die Aufgabe konnte man durch das Ausschlussverfahren eig recht easy lösen:

1 u 3 sind das selbe nur anders formuliert!!! und da nur nach EINER lösung gefragt wird können beide nur falsch sein.

bei 2 u. 4 wird unterstellt, dass Herr S. ist Besitzer ist, was ja schwachsinn ist, er WILL JA DAS KLAVIER ERST ABHOLEN.

also blind 5 ankreuzen und gut is.

-Peace-
funkie88
Rang: IPO

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Verfasst am: 14.05.2009 01:22
aber es wird doch immer zwischen unmittelbarem und mittelbarem besitz unterschieden - desweitren wurde hier ja soetwas wie ien verwahrvertrag geschlossen - den die beiden haben ja aus gemacht, dass herr s. das klavier in spätestens 2 wochen abholt.. und bisdahin "verwahrt" der klavierladen das klavier nich - ich find die aufgabe schwammig!
C_Ram
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 14.05.2009 01:36
Nein, das ist nicht schwammig! Das Geschäft ist Besitzer! Darüber sind wir uns einig! Eigentum wird mit ÜBERGABE und Einigung erworben. Die Übergabe ist erst wenn er es abholt. Das hat er noch nicht getan. Deshalb ist das Geschäft noch Eigentümer. Ein Verwahrungsvertrag würde nicht vereinbart! Das was vereinbart war ist ein Kaufvertrag!

Das Geschäft besteht auch weiterhin, auch wenn es für den Kundenverkehr geschlossen wird. Der Kunde hat einen Anspruch auf Herausgabe! Das ist aber alles.

Alles klar geworden?!

Gruß Chris
sz87
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 14.05.2009 11:46 - Geaendert am: 14.05.2009 11:53
ein verwahrvertrag wurde nicht vereinbart?

was ist es denn, wenn der käufer sagt ich hole das klavier in ein paar tagen ab?

die übergabe wurde durch das besitzkonstitut ersetzt..

somit einigung und vereinbarung besitzkonstitut --> eigentumserwerb durch käufer..

@Chris: du hast geschrieben "Der Kunde hat einen Anspruch auf Herausgabe!"
herausgabeanspruch ist genau das, was ein eigentümer und mittelbarer besitzer hat..
oder wer hat noch einen anspruch auf herausgabe, außer der rechtmäßige eigentümer?
 

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