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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Fragen zur Abgeltungssteuer!
 
JJ_OB
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.03.2009 15:06
ich habe da zwei Verständnisfragen..
Das Halbeinkünfteverfahren bei der Besteuerung von Lebensversicherungen gilt doch nach wie vor, wenn der Vertrag nach 2005 abgeschlossen wurde und die Auszahlung nach 12 Jahren und dem 60. Lebensjahr erfolgt.. Oder??
Die Zinsen die erwirtschaftet werden bei einer Kapitallebensversicherung, werden also nicht besteuert wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.. Ist das so richtig?

zweite Frage..
Eine Festgeldanlage wird fällig und wird auf das Girokonto umgebucht. Das Girokonto wird mit 0,5% für Guthaben verzinst.
Gilt da noch der § 43 Abs. 1 bb des EStG, bei dem Sichteinlagen unter 1% Verzinsung von der ZASt befreit waren??

Wenn nein,
wird die Festgeldanlage bei Fälligkeit doch mit 25% Abgeltungssteuer zzgl. Soli+ ggf. KiSt versteuert (Sparer-Pauschbetrag liegt nicht vor) und dann auf das Girokonto umgebucht.
Angenommen, Kunde kündigt das Girokonto wenige Wochen darauf.
Muss er dann erneut sein Guthaben versteuern?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.03.2009 15:17 - Geaendert am: 06.03.2009 15:21
Sein Guthaben muss er nicht versteuern, sondern nur die Kapitalerträge.
Bagetellzinsen sind ab 2009 KESt-pflichtig.

Erträge und damit auch Zinsen aus Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, sind zur Hälfte steuerpflichtig.
JJ_OB
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.03.2009 15:51
Herr Herrmann,
Was meinen Sie mit Bagetellzinsen?
ist mir jetzt voll peinlich wenn ich frage..
Meinen Sie vielleicht die Bagatellgrenze? Also Zinserträge unter 10 Euro wären auch Steuerpflichtig??
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.03.2009 15:54 - Geaendert am: 06.03.2009 16:09
Die steuerfreien Sonderfälle sind alle weggefallen und somit auch Zinsen weniger als 10 €, Zinssatz weniger als 1 %, Bausparzinsen usw.
JJ_OB
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.03.2009 15:58
Danke Ihnen Herr Herrmann.. War sehr Hilfreich!!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.05.2009 11:54
Eine Bagetellgrenze ist allerdings geblieben:

Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug im Sinne des § 43 Abs. 1 EStG Abstand nehmen, wenn
• das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),
• die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglie-der, höchstens 300 EUR im Kalenderjahr, nicht übersteigen und
• Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalen-derjahres mitgeteilt werden.
 

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