Amtsgericht/Landgericht |
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Verfasst am: 05.03.2009 13:34 |
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In der Wiso-AP Winter 05/06 kauft das Ehepaar von der TEKA Saunabau GmbH Waren im Wert von 2499 EUR.
Die Kunden zahlen nicht.
Aufgabe:
Die TEKA Saunabau möchte ihre Forderungen im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend machen.
Bei welchem Gericht muss die TEKA Saunabau den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen?
Richtig ist: Bei dem für den Geschäftssitz der TEKA Saunabau zuständigen Amtsgericht.
Das es das Amtsgericht ist, leuchtet mir ein, da die Streitsumme unter 5000 EUR ist.
Aber laut unserem Schulbuch ist das Gericht zuständig, beim Wohnort bzw Sitz des Schuldner...Das wäre ja das Ehepaar!
Warum ist das nicht richtig? |
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Verfasst am: 05.03.2009 14:11 |
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Ich glaub es war so, dass das Amtsgericht beim Wohnsitz des Gläubigers zuständig ist. Bin mir gerade auch nicht zu 100 % sicher aber meine das wäre so. |
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Verfasst am: 05.03.2009 17:18 |
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Der Antrag wird immer - egal welche Höhe - beim zuständigen Amtsgericht gestellt, in Bayern beim Amtsgericht Coburg.
Nur für eine Gerichtsverhandlung ist die Höhe des Streitwerts maßgeblich.
Da der Gläubiger den Antrag stellt, ist das Amtsgericht zuständig, das für den Gläubiger zuständig ist. |
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Verfasst am: 05.03.2009 17:32 |
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Dann hab ich ja richtig gelegen :-) |
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Verfasst am: 05.03.2009 18:00 |
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Demzufolge muss unser schulbuch dann ja falsch sein |
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Verfasst am: 05.03.2009 18:17 |
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Das nehme ich nicht an. Wahrscheinlich wurde der Text nicht ordentlich gelesen. |
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Verfasst am: 05.03.2009 18:20 |
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Meines Wissens ist für die
Beantragung des gerichtlichen MAHNverfahrens das Amtsgericht am Sitz des Gläubigers (keine betragliche Begrenzung)
und für den auf das Mahnverfahren evtl. folgenden nächsten Schritt, die
Eröffnung des gerichtlichen KLAGEverfahrens das Amts- oder Landgericht (je nach Streitwert) am Sitz des Schuldners zuständig.
Alexander |
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Verfasst am: 05.03.2009 18:44 |
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Unter http://www.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=nrw kann man einfach anhand der Postleitzahl das zuständige Gericht ermitteln. Auch wenn die Webseite aus NRW stammt, findet man in der kompletten BRD die Zuständigkeiten. |
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Verfasst am: 05.03.2009 19:33 |
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Alex_75 hat recht, es ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers zuständig. § 689 ZPO
Ausnahmen gibt es in einigen Bundesländern, in denen die Bearbeitung zentralisiert ist. So z.B. in Bayern das AG Coburg, in NRW das AG Hagen für die Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf, das AG Euskirchen für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. |
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