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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
 
Azubine-Maria
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 02.03.2009 11:38
Will nur wissen ob ich das richtig verstanden habe *g*

1.) Hat der Pfändungsschuldner weniger auf dem Konto als der Überweisungsbeschluss zeigt, sperrt man das Konto und informiert den Kunden, aber KEINE Überweisung von einem Teilbetrag!?

2.) Hat Kunde auch nicht genügend Guthaben vorhanden, aber in der Aufgabe steht:

Der Beschluss bezieht sich auf die Ansprüche auf Zahlung des gegenwärtigen Guthabens, das dem Vollstreckungsschuldner bei Saldoziehung aus der laufenden Rechnung zusteht.

Überweise ich dann das Tagesguthaben?!

3.) Ich darf nicht den Betrag überweisen, wenn der Kunde dadurch sein Dispo in Anspruch nehmen muss?!

4.) Wenn Kunde noch ein Sparbuch hat, und Giro + Spar ergeben den gepfändeten Betrag, darf ich dann überweisen?! Und wenn Spar auch auf Ehepartner läuft!?

Danke für eure Hilfe
LG Maria
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.03.2009 12:06
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=15359&forumid=1
Azubine-Maria
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 02.03.2009 19:06
hm... beantwortet mir leider nicht alle meiner Fragen...
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.03.2009 19:59 - Geaendert am: 03.03.2009 14:02
Das gemeinsame Sparkonto - auf beide Eheleute lautend - ist davon nicht betroffen.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.03.2009 13:45 - Geaendert am: 03.03.2009 13:56
Hi

also ich würde es so sehen:

1 + 2) es können auch Teilbeträge gepfändet werden und es werden auch Teilbeträge an den Pfändungsgläubiger überwiesen.
Wir gehen wie folgt vor:
Klärung wirtschaftliche unselbständige Person oder wirtschaftlich selbständige Person.
- Bei selbständigen:
Wird sofort das Kontoguthaben an den Pfändungsgläubiger überwiesen.
- Nichtselbständige:
- Erhält der Schuldner, Sozialleistungen wird nach 7 Bankarbeitstagen das Guthaben an den Gläubiger überwiesen, innerhalb der sieben Tage ist genau zu prüfen ob nicht Guthaben dabei sind die nicht aus Sozialleistungen stammen, diese werden dann auch direkt überwiesen, ansonsten wird das Guthaben nach 7 Bankarbeitstagen an den Gläubiger überwiesen.
- Erhält der Schuldner normales Arbeitsentgeld oder halt keine Sozialleistungen, wird das Guthaben, auf einem Zwischenkonto seperiert, der Schuldner hat nun 14 Tage Zeit um eine Nichtpfändbarkeitsbescheinigung oder eine Freigabe über bestimmte Summen beizubringen, geschieht dies nicht wird das Guthaben an den Gläubiger überwiesen.
Das Konto bleibt so lange für Verfügungen gesperrt, bis eine Freigabe des Gäubigers vorliegt, diese wird ausgetellt, wenn die Pfänung komplett bezahlt ist.
So lange die Pfändung besteht, können Sozialleistungen innerhalb von 7 Bankarbeitstagen verfügt werden.
Für Arbeitseinkommen gilt zuerst die o. g. 14 Tage frist, danach ist alles an den Gläubiger zu überweisen, bzw. der Teil der den nichtpfändbaren Teil überschreitet.

3.) Ja, es gibt ein Urteil, laut dem auch in einem Kreditline gepändet werden darf und die Pfändung ist dann auch aus dem Dispo heraus zu bezahlen.
Wenn mir der Kunde aber dafür aufgrund der Pfändung nicht mehr gut ist, kündige ich zuerst die Kreditline und überweisen dann nur Guthaben.

4.) ich würde sagen, der hälftige Betrag des Sparkontos ist dem Schuldner anzurechnen und ist pfändbar.

Der Schuldner sollte in jedem Fall mit dem Gläubiger reden, oft ist eine Ratenzahlung möglich dann wird die Pfändung ruhend gestellt und über das Konto kann wieder verfügt werden.
 

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