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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Wohnriester
 
CoBa-Susi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.01.2009 11:26
Hallo ihr lieben,

kann mir mal jemand in paar stichpunkten die fördermgl.keiten für die wohnriester erklären?

wäre sehr nett....
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.01.2009 11:48
Voraussetzung: Selbstnutzung
- Ansparen von zertifizierten Bausparverträgen
- Tilgung von Baudarlehen
CoBa-Susi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.01.2009 11:50
okay das hört sich schon mal gut an und wie sind die fördermöglichkeiten? also welche höhe?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.01.2009 12:54
Der Gesetzgeber fördert jede Anlageform gleich.

Es gibt die Grundzulage in Höhe von 154 € pro Elternteil
und die Kinderzulage in Höhe von 185 € solange Kindergeld gezahlt wird.
Zudem gibt es Einkommensteuerrückzahlung, wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass der Sonderausgabenabzug mehr Steuervorteile bringt als die die Zulagen.
CoBa-Susi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.01.2009 16:35
ok, aber WoBauPrä gibts nicht noch zusätzlich?
socke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.01.2009 17:09
einfach nen seperaten BV eröffnen, is dann für den Kunden auch einfacher...
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.01.2009 17:32
Für dieselbe einzahlung gibt es keine zwei Förderungen.

Wenn der Arbeitgeber vL überweist, kannAN-Sparzulage beantragt werden.

Für eigene Überweisungen bis 2.100 €.Zulagen kann Grundzulage und evtl. Kinderzulagen beantragt werden,

Für andere Einzahlungen bis 512 Euro kann WoP beantragt werden.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.01.2009 18:36
Beispiel 1: Wie funktioniert der Wohn-Riester, wenn ich ein Haus bauen will?
Hausbau, Darlehensvertrag und Besteuerung

Achim und Bärbel sind 38 und 37 Jahre alt. Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder. Achim ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und hat Ende 2008 einen Wohn-Riester-Vertrag abgeschlossen – in Form eines zertifizierten Darlehensvertrages. Achim hat also einen Kredit aufgenommen, um ein Haus zu bauen. Da der Kredit Riester-zertifiziert ist, wird die Tilgung des Darlehens staatlich gefördert.
Höhe der staatlichen Zuschüsse für Familienmitglieder

Achim tilgt die monatlichen Rückzahlungsraten, die er mit seiner Bausparkasse vereinbart hat. Zahlt er 4 Prozent seines Vorjahresbruttoeinkommens (maximal 2.100 Euro) abzüglich des Zulageanspruchs, erhält er die volle staatliche Riesterzulage von 154 Euro [Glossar] für sich. Hat seine Frau Bärbel auch einen zertifizierten Darlehensvertrag abgeschlossen, erhält sie auch 154 Euro.Außerdem bekommen sie noch eine Förderung für die Kinder. Für Marie, die 4-jährige Tochter, bekommen sie 185 Euro, für Finn, das Baby, sogar 300 Euro – eine Erhöhung, die für alle Kinder gilt, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden. Insgesamt erhalten sie staatliche Zulagen von 793 Euro pro Jahr. Die Eheleute können die Zulagen in vollem Umfang für die Tilgung Ihres Darlehens einsetzen.
Besteuerung des Wohn-Riesters

Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Es wird stattdessen ein fiktives Konto angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde, erfasst.

Am Ende jeden Jahres wird der Stand des Wohnförderkontos um 2 Prozent erhöht. Den in das Wohnförderkonto eingestellten Betrag müssen Achim und Bärbel ab Beginn der Auszahlungsphase versteuern. Sie haben allerdings die Möglichkeit zu wählen, ob die Besteuerung jährlich oder in einer Summe vorzunehmen ist. Im Falle einer jährlichen Besteuerung ist der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag bis zum 85. Lebensjahr gleichmäßig zu verteilen und Jahr für Jahr der entsprechende Teilbetrag dem zu versteuernden Einkommen der Eheleute hinzuzurechnen.

Wird die einmalige Besteuerung gewählt, sind nur 70 Prozent des Betrags einmalig dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Ob es allerdings wirklich zu einer Steuerzahllast kommt, hängt von der individuellen Situation der Eheleute ab.

Achim hat in seinem Darlehensvertrag vereinbart, dass die Auszahlungsphase am 1. Februar 2035 beginnt. Das Darlehen für sein Haus wird aber im Jahr 2033 vollständig getilgt. Der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos am 31. Dezember 2034 beträgt nach der Erhöhung um zwei Prozent 30.000 Euro. Das Wohnförderkonto wird letztmals zum 1. Februar 2035 für 2035 um zwei Prozent auf 30.600 Euro erhöht. Wählt Achim jetzt die ratenweise Besteuerung dieser Summe, liegt dieser zu versteuernde Betrag von 2035 bis 2055 bei 1/21 von 30.600 Euro, also bei 1.457,15 Euro im Jahr.

Das heißt, um diesen Betrag wird sein zu versteuerndes Einkommen jährlich bis zu seinem 85. Lebensjahr erhöht. Abhängig davon, wie hoch seine Rente ist und welche sonstigen Einkünfte die Eheleute noch haben, zahlen diese dann Steuern [Glossar] auf den Betrag. Wird dagegen die komplette Auflösung des Wohnförderkontos auf einen Schlag von Achim und Bärbel bevorzugt, wird ein Nachlass von 30 Prozent gewährt. Die Eheleute müssen dann im Jahr 2035 lediglich 70 Prozent von 30.600 Euro, also 21.420 Euro versteuern.

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Beispiel 2: Was passiert, wenn ich angespartes Kapital aus meinem Riester-Vertrag entnehmen, aber keine Immobilie erwerben will?
Kapitalauszahlung aus einem zertifizierten Riester-Vertrag

Der 45-jährige Thorsten G. hat auf seinen Riester-Vertrag im Laufe der letzten 20 Jahre bereits geförderte Beträge von insgesamt 38.000 Euro eingezahlt. Jetzt hat seine Lebensgefährtin eine Eigentumswohnung geerbt. Statt in den Bau eines eigenen Hauses zu investieren, will G. nun die Wohnung seiner Freundin gründlich renovieren.
Er beschließt, dafür das Geld aus seinem Riester-Vertrag zu verwenden. Zu dem Zeitpunkt beträgt das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen 55.000 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus den Eigenbeiträgen von 38.000 Euro, den Zulagen von 3.080 Euro und Zinsen von 13.920 Euro zusammen. Außerdem hat G. Steuerermäßigungen von insgesamt 10.000 Euro erhalten. Thorsten G. kann das Riester-Kapital förderunschädlich zwar für den Bau oder Kauf einer selbst genutzten Immobilie oder für Genossenschaftsanteile verwenden, diese Möglichkeit besteht allerdings nicht für die Renovierung einer Immobilie. Er kann das Kapital zwar entnehmen, muss jedoch die gewährte steuerliche Förderung zurückzahlen.
Riester-Vermögen 55.000 Euro
abzüglich Zulagen 3.080 Euro
abzüglich Steuervorteil 10.000 Euro
= 41.920 Euro

Thorsten G. kann sich somit 41.920 Euro aus dem Riester-Vertrag auszahlen lassen und es für die Wohnungsrenovierung verwenden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er in der Ansparphase noch eine zusätzliche Steuerermäßigung erhalten hat, die ihm bei der Einkommensteuerveranlagung gutgeschrieben wurde. Dieser Betrag ist nicht auf den Altersvorsorgevertrag, sondern direkt an Thorsten G. geflossen. Da die erzielten Zinsen nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben, muss er diese noch versteuern.

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Beispiel 3: Bin ich lebenslang an eine Wohn-Riester-geförderte Immobilie gebunden?
Kauf, Verkauf und Vermietung einer Wohn-Riester-geförderten Immobilie

Ingrid M. ist leitende Angestellte in einem Pharmakonzern. Die 45-jährige ist alleinstehend. Im Jahr 2008 hat sie sich am Münchner Stadtrand eine kleine Wohnung gekauft, die sie in monatlichen Raten abzahlt. Denn Ingrid M. denkt ans Alter: Wohnen in der eigenen Immobilie hält sie für eine gute Form der Altersvorsorge [Glossar]. Ihre Eigentumswohnung hat sie mit einem Darlehen finanziert.

Nach dem Auslaufen der Zinsfestschreibung entscheidet sie sich für einen Wohn-Riester-Vertrag (Darlehensvertrag): Denn wenn Ingrid M. 4 Prozent ihres beitragpflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens (maximal 2.100 Euro) abzüglich des Zulagenanspruchs von 154 Euro pro Jahr auf den Vertrag einzahlt, dann erhält sie zum einen die Grundzulage, zum anderen hat sie die Möglichkeit, den Gesamtbetrag im Rahmen der Sonderausgaben [Glossar] bei ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.

Der auf den Wohn-Riester-Vertrag eingezahlte Betrag (eigene Altersvorsorgeaufwendungen + Grundzulage) wird unmittelbar für die Tilgung ihres Darlehens eingesetzt und reduziert die von Ingrid M. zu leistende Kreditsumme pro Jahr.
Vermietung einer Wohn-Riester-geförderten Immobilie

Nach ein paar Jahren erfährt Ingrid M., dass ihr Arbeitsplatz für fünf Jahre nach Hamburg verlegt wird. Soll Ingrid M. die gerade erworbene Wohnung wieder verkaufen? Und muss sie dann die Riester-Förderung zurückzahlen? Ingrid M. entschließt sich, ihre Immobilie für die Jahre ihrer Abwesenheit zu vermieten, um sie nach der Rückkehr wieder selber zu beziehen.

In diesem Fall muss die Förderung nicht zurückerstattet werden. Denn wenn eine Wohn-Riester-geförderte Immobilie etwa wegen eines beruflichen Umzugs zeitweise vermietet wird, bleibt die bisherige Förderung erhalten, wenn der Eigentümer spätestens bis zum 67. Lebensjahr die Immobilie wieder selber bezieht.
Verkauf einer Wohn-Riester geförderten Immobilie

Ingrid M. kehrt nach fünf Jahren in ihre Münchner Wohnung zurück. Hier lebt sie einige Jahre. Die Zeit vergeht und aus Ingrid M. ist eine ältere Dame geworden, die ihrer Pensionierung entgegen sieht. Perspektivisch plant sie, sich in ein Seniorenstift am Tegernsee einzukaufen. Auch das ist mit Wohn-Riester möglich.

Denn wer seine Wohn-Riester-geförderte Immobilie verkauft, kann die Fördersumme innerhalb eines Jahres entweder in einem neuen Riester-Vertrag anlegen oder innerhalb von vier Jahren wieder in eine selbst bewohnte Immobilie investieren. Andernfalls muss das in der Immobilie gebundene, steuerlich geförderte Kapital versteuert werden.

Ingrid M. wird also ihre Wohnung am Münchner Stadtrand wieder verkaufen und mit dem Geld ein lebenslanges Wohnrecht im Seniorenheim erwerben. Die staatliche Förderung bleibt ihr erhalten.

Quelle:
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Journal/001__2009/001__Wohnriester.html
JJ_OB
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.05.2009 18:44
Liebe Kollegen. benötige auf die Schnelle eure Hilfe..
Ein Kunde ist verheiratet, hat zwei Kinder. Eheleute sind beide Berufstätig. Ehefrau hat eine Riestervertrag vor zwei Jahren abgeschlossen. Eheleute haben vor 4 Monaten ein Haus gekauft für Selbstnutzung.
Jetzt möchten die Eheleute vom bereits bestehenden Riestervertrag profitieren. Der Ehemann möchte Infos haben zu Wohnriester.
a.)Würdet Ihr für den Ehemann einen Wohnriestervertrag machen?
b.) Hat die Ehefrau, die ja bereits "riestert" die Möglichkeit vom Riestervertrag, Geld zu entnehmen für Renovierungen die jetzt noch im großen Maße bevorstehen ( Dachboden muss erneuert werden, Außenfassade etc).?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.05.2009 21:07
1. Kapitalentnahme: Wer bereits staatlich gefördertes Kapital angespart hat, kann dieses zum Erwerb oder zur Herstellung einer Wohnimmobilie entnehmen. Eine solche Kapitalentnahme ist auch noch zu Beginn der Rentenphase (frühestens mit 60 Jahren) möglich, um so die Wohnimmobilie zu entschulden.


2. Darlehensaufnahme: Gefördert werden ebenfalls Darlehensverträge sowie zertifizierte Riester-Bausparverträge zum Erwerb oder zur Herstellung der Wohnimmobilie. Dann gelten die laufenden Tilgungsbeiträge als Altersvorsorgebeiträge und werden mit Zulage und Sonderausgabenabzug gefördert. Die Zulagen verwenden Sie zu 100 % für die Tilgung.

Darlehensaufnahme und -tilgung während der Ansparphase
Zur Finanzierung Ihrer selbst genutzten Wohnimmobilie können Sie während der Ansparphase ein Darlehen aufnehmen, das Sie aber bis zur vereinbarten Auszahlungsphase tilgen müssen. Allerdings gibt es nur dann Tilgungsförderung, wenn der Darlehensvertrag nicht mehrere Begünstigte ausweist. Wichtig: Wegen dieser Einschränkung werden auch Verträge, die Ehepartner gemeinsam abschließen, nicht begünstigt (BMF-Schreiben vom 20. 1.2009, BStB1. I S. 273 Rz. 18).

Voraussetzungen der Förderung Ihr Darlehensvertrag muss zertifiziert sein, damit er förderfähig ist. Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen:

Man muss das Darlehen unmittelbar für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung (also eine selbst genutzte Wohnimmobilie) ab dem 1. 1.2008 einsetzen. Das gilt auch dann, wenn Sie das Darlehen später auf eineneinen zertifizierten Riester-Darlehensvertrag umschulden (BMF-Schreiben vom 20.1.2009, BStBl. I S. 273 Rz. 18a). Es ist also während der Ansparphase nicht möglich, mit Wohn-Riester-Kapital ein vor Jahren vereinbartes Altdarlehen abzulösen oder umzuschulden.
Bei späterer Umschuldung müssen Sie das ursprüngliche Darlehen ab dem 1. 1.2008 unmittelbar wohnungswirtschaftlich verwendet haben. Es muss aber nicht zertifiziert gewesen sein. Dagegen muss das Darlehen, für das das Sie Tilgungsförderung bekommen wollen, sehr wohl zertifiziert sein (BMFSchreiben vom 20.1.2009, BStB1. I S. 273 Rz. 18a).
JJ_OB
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.05.2009 21:50
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Habe ich es richtig verstanden, das ein Kunde einen Wohnriestervertrag vor Aufnahme eines Darlehens abschließen muss, um diese Baufinanzierung zu fördern? Also umgekehrt wäre nicht möglich, das ein Darlehen rückwirkend gefördert wird?
Der Kunde hat bereits eine Baufinanzierung laufen, die aber nicht so alt ist. Nicht mal ein Jahr ist vergangen. Übrigens nimmt der Kunde an dem KFW- Wohnförderprogramm teil. Hat dies auch Einfluss auf die Riesterförderung?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.05.2009 13:07
Altverträge in die Finanzierung einzuplanen, wird zurzeit wohl nicht gelingen. Man darf das Vermögen aus einem Riester-Sparvertrag zwar entnehmen und als Eigenkapital einsetzen. Bis Ende 2009 ist das aber nur erlaubt, wenn die Entnahme mindestens 10 000 € beträgt. Soviel hat bisher kaum jemand gespart.
Für die Entnahme müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagestelle stel-len. Sie ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau oder Kauf des Eigenheims erlaubt. Davon geht das Finanzministerium aus, wenn Sie das Geld innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat vor dem Antrag auf Entnahme und zwölf Monaten nach Auszahlung für den Bau oder Kauf der Immobilie ausgeben.
Sie dürfen Ihr Riester-Vermögen nicht für eine Sondertilgung in einem laufenden Kredit einsetzen. Erst mit Rentenbeginn können Sie es zur Rückzahlung einer noch bestehenden Restschuld verwenden. Diese Möglichkeit haben auch Eigen-tümer, die ihre Immobilie vor 2008 gebaut oder gekauft

Quelle: Finanztest Juni 2009
 

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