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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Betreuungskonto
 
Lupa_4
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2008 18:41
Ist es richtig, dass ein Betreuer nur dann ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts über das Konto des Betreuten verfügen darf wenn wenn das Guthaben unter 3000 EUR ist?
JJ86
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2008 18:45
Der Betreuer kann bis 3000 euro ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes abheben, darüber nur mit Zustimmung.

Und der Betreute kann doch abheben so viel er möchte, oder?! Außer es liegt ein Einwilligungsvorbehalt vor, dann darf er gar nicht verfügen?
contobi
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2008 18:45
jo
Meru
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2008 18:49
Er darf schon, wenn er die Genehmigung seines Vormundes eingeholt hat.
Ohne Genehmigung sind seine WE schwebend unwirksam glaub ich
Pfeffie
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2008 18:50
braucht der betruer ne bestallungs oder bestellungsurkunde?was ist den da der unterschied und wer braucht welche?
ebbi90
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2008 18:51
Also meines wissens gibt es zwischen bestallungs-und bestellungsurkunde keinen Unterschied.
signaliduna
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2008 18:51
Ja, aber nur wenn ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt...Ohne Einwilligungsvorbehalt ist er voll geschäftsfähig..
belaviva
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2008 18:52
ist es nicht so, dass nur "nicht befreite betreuer" an die Regelung mit den 3000 gebunden sind? bei befreiten ist es doch nicht so.
Pfeffie
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2008 18:52
warum dann die unterschiedlichen namen? :)
Meru
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2008 18:56
Ich kenn den unterschied da auch nicht.

Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit:

* Mündelsichere Geldanlagen (nach § 1807 BGB) kann der Betreuer ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (oder Gegenbetreuers) vornehmen (§ 1852 BGB). Das gilt aber nicht für andersartige Geldanlagen nach § 1811 BGB (z.B. Fonds).
* Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk (§ 1809,§ 1816 BGB) anbringen zu lassen.
* Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über Geldanlagen verfügen (§ 1810, § 1812 BGB); die Verfügungsgrenzen in § 1813 BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
* Der befreite Betreuer ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit (§ 1854 BGB). Er muss lediglich alls 2 Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die Schlussrechnung beim Ende der Betreuung nach § 1890 BGB.
Jochen88
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.11.2008 19:30 - Geaendert am: 24.11.2008 19:31
gehört ein betreuer nicht zum gesetzlichen Personenkreis (Vater, Mutter, Ehegatte, Tochter oder Sohn des Betreuten etc.), also ein nicht befreiter Betreuer, kann nur ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes verfügen, wenn das Konto:
- Bestreitung der laufenden Ausgaben dient
- keinen höherer Kontostand als 3.000 € aufweist

meine frage ist jetz gilt diese regelung auch bei einem befreiten betreuer oder nicht ?????
Meru
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2008 19:41
Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über Geldanlagen verfügen (§ 1810, § 1812 BGB); die Verfügungsgrenzen in § 1813 BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle.
Jochen88
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.11.2008 21:13
danke, hoffe das wird mir morgen weiterhelfen !!!!! ;-)
Chuuuuuuulia
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.06.2013 11:10
diese 3000 euro grenze gibt es ja nun nicht mehr bei girokonten. gilt sie aber noch für andere konten?
DirrtyGrinch
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.06.2013 11:41
Für Sparbücher gilt die 3000€ Grenze immer noch. Zu 90% ist das auch die Anlageform, die Betreute haben, da das Geld ja "mündelsicher" angelegt werden muss.
 

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