Verlustverrechnungstopf |
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Verfasst am: 08.08.2008 16:47 - Geaendert am: 08.08.2008 17:36 |
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Was kann der Anleger unternehmen, wenn er bei seiner Hausbank Gewinne und bei einem anderen Kreditinstitut Verluste erzielt und dies während des Jahres nicht ausgeglichen werden kann? |
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Verfasst am: 08.08.2008 17:06 |
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Der Anleger kann den Verlustverrechungstopf beim KI „abrufen“ und sich eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen.
Hierzu hat der Anleger einen unwiderruflichen Antrag auf Ausstellen einer Verlustbescheinigung bis spätestens 15.12. des laufenden Kalenderjahres zu stellen.
Der Antrag kann gesondert für den Aktienverlusttopf und den „normalen“ Verlusttopf gestellt werden. Antragsberechtigt ist der Konto- oder Depotinhaber.
Mit Ausstellen der Verlustbescheinigung setzen die Kreditinstitute den Verlusttopf auf „Null“. |
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Verfasst am: 10.08.2008 11:03 |
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Der Verlustverrechnungstopf ist eine Weiterentwicklung des Stückzinstopfes. Folgende Neuerungen gibt es:
1. Vortrag in das nächste Jahr
2. Für Veräußerungserfolge mit Aktienhandel muss für jeden Depotinhaber ein eigener Verlustverrechungstopf geführt werden. |
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Verfasst am: 21.09.2009 12:17 - Geaendert am: 21.09.2009 12:22 |
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Können Verluste mit Optionen mit erhaltenen Zinsen und Dividenden verrechnet werden? |
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Verfasst am: 21.09.2009 19:56 |
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Ja, dies darf verrechnet werden. Nur bei Aktienverlusten muss man die besondere Verrechnungsmöglichkeit beachten.
Es gelten folgende Regelungen:
- Veräußerungsverluste aus Aktiengeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden.
- Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften können hingegen mit allen anderen negativen Kapitalerträgen verrechnet werden.
- Andere negative Kapitalerträge (z. B. Veräußerungsverluste bei Zertifikaten, Investmentanteilen oder Optionen) können mit allen positiven Kapitalerträgen (z. B. Zinserträgen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen bei Aktien oder Zertifikaten) verrechnet werden. |
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Verfasst am: 21.09.2009 21:51 |
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Danke für die ausführliche Antwort. |
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