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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Aufgabe zur Sicherungsübereignung
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.04.2008 19:36
Eine Bank vereinbart zur Absicherung eines Privatdarlehens mit dem Kreditnehmer eine Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeugs. Welche der nachfolgenden Aussagen zu diesem Sachverhalt ist richtig?
1 Da die Sicherungsübereignung akzessorisch ist, wird die Bank erst mit Bereitstellung des Kredits Eigentümerin des Pkw.
2 Die Bank kann Rechte aus dem Sicherungsübereignungsvertrag erst dann geltend machen, wenn sie vom Kunden die Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten hat.
3 Die Bank ist erst dann uneingeschränkte Eigentümerin des übereigneten Pkw, wenn sich die Zulassungsstelle bereit erklärt hat, für dieses Kraftfahrzeug keine neue Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen.
4 Neben der Einigung mit dem Kunden über die fiduziarische Eigentumsübertragung wird die erforderliche Übergabe des Pkw an die Kreditbank AG durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt.
5 Bei Tilgungsausfällen kann die Bank erst dann den Pkw verwerten, wenn die Kfz- Versicherungsgesellschaft auf die Rechte aus dem Sicherungsschein verzichtet hat.
2007Michi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.04.2008 20:30 - Geaendert am: 17.04.2008 20:34
1) ist falsch da abstrakte Sicherheit

2) nein die Sü ist auch ohne Übergabe des Fahrzeugbriefes oder der Zulassungsbescheinigung gültig, allerdings haben wir dann das Risiko, dass der Kunden das Fahrzeug ohne unsere Zustimmung verkauft und bei weiteren Banken beleiht.

3) nein, ist auch nicht notwendig, wenn die Anzeige beim Strassenverkehrsamt nicht erfolgt kann der Kunde sich aber einen Ersatzbrief ausstellen lassen und die Sicherheit ist dann evtl. verkauft, aber die sü ist gültig.

4) das ist richtig

5) ist falsch, auf was sollte die Versicherung verzichten?
CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.04.2008 11:05 - Geaendert am: 25.04.2008 07:50
4 ist richtig gemäß § 930 BGB

"Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt."
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.04.2008 16:12
Danke für die super Antworten.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.11.2008 18:09
Ist die Sicherungsübereignung im BGB explizit geregelt?
masch87
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.11.2008 18:23 - Geaendert am: 20.11.2008 18:24
Nein, SÜ ist gesetzlich nicht geregelt. Sie hat sich aus der Praxis entwickelt und wird von der Rechtsprechung anerkannt.
 

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