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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Verpflichtungen der Bank bei einer Inlandsüberweisung
 
Altsteiner78
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 19.02.2008 12:58
Hallo,

ich selbst wurde vor kurzem Opfer eines Betrugs, bei dem ich an einen Empfänger online Geld überwiesen habe ohne die Ware dann zu erhalten.

Der Nachname des Zahlungsempfängers entsprach wohl der Wahrheit, allerdings war der angegebene Vorname erlogen. Das Geld wurde dem Zahlungsempfänger trotzdem gutgeschrieben! Ist die Bank nicht noch immer verpflichtet sowohl den angegebenen Vor- UND Nachnamen mit vollständigen Namen des Kontoinhabers zu überprüfen?
Angeblich gibt es laut Polizei mittlerweile bei Onlineüberweisungen ein paar Ausnahmen. Stimmt das wirklich?

Vielen Dank!
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.02.2008 13:55
Das kommt jezt wieder ganz auf die Details an. Zieh mal die vereinbarten Bedingungen für Überweisungen deiner Bank heran, da steht meißt, daß bei Onlineüberweisungen nur die Kontonummer relevant ist. Das ist bei den meisten Banken so.
Bei SEPA meineswissens immer, aber Du hast ja vermutlich keine SEPA-Überweisung gemacht, oder?
Altsteiner78
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 19.02.2008 14:40
Nein, es war eine ganz normale Onlineüberweisung.

Fände es rechtlich schon ziemlich fraglich, wenn hier nur die Kontonummer ausreicht. Dann könnten Betrüger ja jeden X beliebigen Namen angeben und würden auf das Geld immer bekommen!
Das kann ich mir kaum vorstellen, wäre echt WAHNSINN!
Altsteiner78
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 19.02.2008 14:41
Ach nochwas: kommt es auf die Bedingungen MEINER Bank oder die des Empfängers an???
SvenEssen
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 19.02.2008 16:21 - Geaendert am: 19.02.2008 16:32
Also auf den Seiten des Bankenverbandes findet man hierzu folgendes:

Bei EZÜ-Überweisungen ist vom Kreditinstitut des Begünstigten ein Kontonummer-
Namens-Vergleich durchzuführen.
Ist bei EZÜ-Überweisungen der Begünstigte wegen unvollständiger Angaben nicht
eindeutig zu ermitteln, hat das Kreditinstitut des Begünstigten unverzüglich bei dem
überweisenden Kreditinstitut auf telekommunikativem Weg unter Angabe der Referenznummer
zurückzufragen, wenn der Überweisungsbetrag 15.000 Euro und mehr
beträgt. Liegt bis 14.30 Uhr des auf die Anfrage folgenden Bankgeschäftstages keine
Rückantwort vor, so kann das Kreditinstitut des Begünstigten die Überweisung
zurückgeben.

Da der "Name" und die Kontonummer des Begünstigten übereinstimmten und der Betrag wahrscheinlich 15000,00 Euro nicht überschritten hat, ist man vielleicht von einem Versehen Deinerseits beim Ausfüllen der Überweisung ausgegangen. Kommt häufiger vor als man denkt.

Weiter heißt es

Eine Haftung der überweisenden Kontoinhaber/Einzahler für unrichtige Angaben in
beleghaft und beleglos erteilten Überweisungen bleibt unberührt.

Du hast Dein Kreditinstitut schließlich beauftragt die Überweisung auszuführen. Eventuell hast Du die Möglichkeit einen Rückruf der Überweisung über Dein Kreditinstitut zu veranlassen. Dabei werden Dir aber wahrscheinlich Kosten in Rechnung gestellt, weil Du ja den Auftrag erteilt hast. Je nach Auftragsgröße lohnt sich das also nicht.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.02.2008 17:56
Die Ausführungen des Bankenverbandes hören sich an wie aus der Banksteinzeit, habe da Zweifel, ob das noch relevant sein soll.

Ob die Überweisung nach Kontonummern zugeordnet werden darf, richtet sich nach den Bedingungen Deiner Bank, und speziell denen fürs entsprechende Onlinebanking. Für belaghafte Überweisungen ist es wieder anders.
Was das für einen Unterschied machen soll, denn die Empfängerbank weiss ja nicht, wie die Überweisung beim erstbeauftragten Kreditinstitut eingegangen ist, ist mir unerklärlich.

Diese Verfahrensweise ist eine der Ungeheuerlichkeiten, die sich die meisten Banken leisten, Arbeitserleichterung durchs onlinebanking, aber das Risiko auf die Kunden abwälzen.
Wie das mit den Grundsätzen der Kontenwahrheit- und -klarheit und den Bestrebungen der Sicherheitsgesetze von Minister Schäuble vereinbar sein soll, ist mir schleierhaft.

Eigentlich sollte man wegen solcher Dinge vom Onlinebanking Abstand nehmen, aber es ist ja so bequem...
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.02.2008 18:01
Der Clu bei der Geschichte ist nämlich, daß Rückforderungsansprüche an den, der das Geld erhalten hat, regelmäßig daran scheitern, daß man den Namen des Kontoinhabers mit der "falschen" Nr. ja nicht kennt, dessen Bank unter Bezugnahme auf das Bankgeheimnis die Nennung des Namens verweigert und Mangels Anspruchsgegner die gerichtliche Durchsetzung unmöglich wird.
 

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