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Bereich Off-Topic - Plauderecke
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Off-Topic - Plauderecke

Wann muss ich mich beim Arbeitsamt melden?
 
Chico2 (gelöschter Teilnehmer)
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.12.2007 12:27
Ich habe heute erfahren, dass ich nicht übernommen werde.
Mir wurde gesagt, dass ich mich beim Arbeitsamt melden muss. Kann mir jmd bitte beschreiben wie die Prozedur abläuft?

Mfg
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.12.2007 13:11
Spätestens 3 Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Du gehst einfach zum AA hin, stellst dich vor und berichtest, dass du arbeitssuchend bist.

Dann bekommst du n Stapel Formulare zum Ausfüllen, in denen du angibst, was du kannst und was du gelernt hast...den üblichen Werdegang halt.

Anschließend bekommst du einen Termin bei deinem Berufsberater, bei dem du ab und an mal vorbeischaust.

Eigentlich ist´s nicht sooooo kompliziert.
Nusseck
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 29.12.2007 00:19
Schade, dass Du nicht übernommen wirst. Viel Glück bei deinem weiteren beruflichen werdegang.
Darf man vielleicht fragen, in welcher Bank Du nicht übernommen wirst?
Asch
Rang: IPO

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Verfasst am: 30.12.2007 12:13
Spätestens 3 Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.


Das ist falsch, zumindest im "Ausbildungsverhältnis" .
Da ich selbst betroffen bin, weiss ich dass du "jederzeit" zum Amt gehen kannst/darfst, die 3 Monate beziehen sich nur auf richtige Beschäftigungsverhältnisse, die Ausbildung zählt NICHT dazu, d.h. du kannst dich auch 1 Tag vor deiner letzten Amtshandlung melden, wobei es von Vorteil wäre, wenn du die Einladung zur mündlichen hast, dass du dich dann meldest, denn ab dann bist du arbeitslos.
Asch
Rang: IPO

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Verfasst am: 30.12.2007 12:18
§ 37b
Frühzeitige Arbeitssuche

Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
 

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