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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Handlungsvollmacht
 
Nina1989
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 18.11.2007 16:57
Darf der ein Konto eröffnen?

Schnelle Antwort währe sehr lieb grüssle und allen morgen auch viel Glück Nina1989
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.11.2007 17:17
Ich bin mir ziemlich sicher, dass ohne eine spezielle Vollmacht ein Handlungsbevollmächtigter keine Konten auf den Namen einer Firma eröffnen darf. Das ist dem Prokuristen vorbehalten. Ein Handlungsbevollmächtigter darf Geld abheben, Dispo ausnutzen, Überweisungen einreichen ...
Nina1989
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 18.11.2007 17:21
Super danke für die Hilfe
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.11.2007 18:25 - Geaendert am: 18.11.2007 18:26
Ein Handelsbevollmächtigter darf nach § 54, Abs.1 HGB nur handelseigenen und somit gewöhnliche Geschäften abschließen.

Wenn die Kontoeröffnung zu einer Rechtshandlung gehört, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, dann darf der Handelsbevollmächtige sie ausführen.

In der Regel bracuht er dazu eine Sondervollmacht.
 

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