In begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, per gesondertem Vertrag mit der Bank zu vereinbaren, daß auch Lastschriften mit Einzugsermächtigung eingezogen werden, für die keine schriftliche Ermächtigung vorliegt. Dies ist in Anlage 3 zum Lastschriftabkommen geregelt. Insbesondere müssen folgende Punkte gegeben sein:
* es handelt sich um Einmaleinzüge bis maximal EUR 50,-
* der Zahlungempfänger informiert den Zahlungspflichtigen darüber daß der Rechnungsbetrag ohne schriftliche Einzugsermächtigung eingezogen wird, und dokumentiert das nicht schriftliche Einverständnis
* der Zahlungsempfänger stellt die 1. Inkassostelle von jeder Haftung frei ,die sich aus dem Verzicht auf das Schriftformerfordernis ergibt
* der Zahlungsempfänger nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, daß er verpflichtet ist, zurückgegebene Lastschriften wieder aufzunehmen
* der Zahlungsempfänger verzichtet auf jegliche Werbung für das nicht schriftliche Verfahren
* die Verwendung des nicht schriftlichen Verfahren darf nicht zu einer Benachteiligung anderer Zahlungsverfahren führen
* werden vom Zahlungsempfänger die Regelungen dieser Zusatzvereinbarungen nicht eingehalten, kann die Zusatzvereinbarung jederzeit fristlos gekündigt werden
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- Ich bin Star, Superstar...
ich habe keine Talent, aber Disziplin
und ich lasse mich am Piercing durch die Medien zieh´n, jaja!! - |