Sicherungszweck bei einer Bürgschaft |
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Verfasst am: 22.10.2007 12:37 |
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Hallo,
ich brauch euere Hilfe.
Ich habe eine Aufgabe gestellt bekommen, die ich leider selbstständig nicht hinbekomme.
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Die Frage lautet: Was ist bei einer Bürschaft bzgl. des "Sicherungszweck" grundsätzlich zu bachten!?
?????????
Danke für euere Mithilfe,
lg |
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Verfasst am: 22.10.2007 15:15 |
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Im Regelfall sollen nur echte Höchstbetragsbürgschaften, die Zinsen und Kosten mit einschließen, mit engem Sicherungszweck hereingenommen werden.
Nach der neuen Rechtsprechung kommt die Hereinnahme einer Formularbürg-schaft mit weitem Sicherungszweck nur bei geschäftserfahrenen Personen in Betracht. Diese müssen Art und Höhe der Hauptschuld bestimmen und so auf die Entwicklung ihrer Haftung einwirken können. Dies kann je nach Lage des Einzelfalles bei Geschäftsführern, Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH der Fall sein.
In regelmäßigen Abständen wird der Kunde an seine Bürgschaft erinnert. |
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Verfasst am: 22.10.2007 16:55 |
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Also ich habe in Recht mal gelernt, dass Bürgschaften mit weitem Sicherungszweck unwirksam sind. Denke das ist dabei zu beachten ;) |
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Verfasst am: 22.10.2007 17:34 |
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Aber wie Hermann scho gesagt hat,
bei privaten Bürgen --> nur eng, dies dient zum schutz des Bürgen
bei geschäftsleute --> weit, wird davon ausgegangen dass der Kaufmann so viel Ahnung von dem Geschäft hat, bei Kaufmänner kann ja auch eine Bürgschaft mündlich geschlossen werden
mfg |
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Verfasst am: 23.10.2007 12:15 |
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deswegen ist die Form auch unterscheidlich:
Privat: nur schriftlich
Kaufleute: auch mündliche Bürgschaft möglich
MfG Johnie_Walker |
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