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Tod des Kontoinhabers
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Tally
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.10.2007 15:31 - Geaendert am: 15.10.2007 15:49
Hallo,

wie siehts aus wenn der Kontoinhaber bloß EUR 1.000,00 und ein Schließfach bei uns besitzt?
Wird dann nur das Schließfach gemeldet oder wenn Schließfach vorhanden ist generell alles?

Und wenn dann eine Erbengemeinschaft besteht, erteilen wir da Auskünfte nur an alle Erben gemeinsam oder auch wenn nur ein Erbe vorbeikommt?

Wenns geht mit Quellenangabe

Danke
Claudia1911
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.10.2007 15:51
Wenn du einem erben was sagtst, musst du die anderen zumindet anschrieben, dmait alle immer gleichviel wissen.
Soweit ich weiß, melden wir bei dem 1000€-fall nur das schließfach
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.10.2007 16:52
Ist ein Schließfach vorhanden muss generell alles gemeldet werden! Du kannst nicht sagen, nur weil auf dem Konto ein "geringes" Guthaben ist, meldest du es nciht.
Selbst bei einem Sollstand des Girokonto‘s müsste gemeldet werden.


Fakt:

Schließfach vorhanden = Meldung aller Konten,die beim KI unterhalten werden.

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>>> Lebt euer Leben,denn es könnte schnell vorbei sein... <<<

Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen.

Tally
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.10.2007 12:31
Ok, dann weis ich da schonmal bescheid.
Vielen Dank.

Bleibt noch die Frage offen wie das mit den Aussagen über die Kontodaten ggü. den Erben aussieht.
einzeln oder nur gemeinsam?

Thx
Lore
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.10.2007 14:27
Erbengemeinschaft : Nur gemeinsam da alle Kontoinhaber sind.
Oder sie bevollmächtigen jemanden.
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.10.2007 15:15
sind mehrere Erben vorhanden bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft...alles weitere siehe Lore‘s Beitrag ;)

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Tally
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.10.2007 16:11 - Geaendert am: 16.10.2007 16:12
Das alle Kto.inh. sind hab ich ja auch soweit verstanden.
Seid ihr euch da sicher, also mir geht es um keine Verfügungen über die Konten sondern lediglich um Aussagen über z.B. Kto stand.

Nehmen wir als Bsp. die Mutter 3er Söhne lebt in Bayern zusammen mit Sohn 1 .
Sohn 2+3 leben in Berlin.

Müssen dann Sohn 2+3 zu Sohn 1 runter nach Bayern fahren nur um den Ktostand zu erfahren???

Thx für eure Mühe
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.10.2007 16:43
Da gibt‘s ne sogenannte Erbschaftsvollmacht...
Die wird dann zu den Berliner Söhnen geschickt,die den bayrischen Sohn bevollmächtigen. Die Hausbanken der Berliner Söhne müssen diese legitimieren und die Unterschrift muss vor den Augen eines Mitarbeiters der hausbank geleistet werden.

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bettina88
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.11.2007 11:34
Ich hätte auch noch eine Frage zur Kontoführung im Todesfall. In einem Übungsbuch findet sich folgende Frage:

Eine dritte Person legt Rechnungen über Bewerbungskosten vor. (...) Was tun?

Richtige Antwort:
Nach neuer Rechtssprechung (z. B. OLG Saarbrücken, 12.09.2000) ist die Bank nicht berechtigt, diese Kosten einem Dritten zu erstatten. Der Anspruch des Dritten gemäß § 1268 BGB richtet sich nur gegen die Erben. Unproblematisch ist es dagegen, wenn ein Bevollmächtigter die Beerdigungskosten begleicht.

Das ist mir völlig neu! In der Berufsschule haben wir nämlich gelernt, dass die Beerdigungskosten vom Geld des Verstorbenen bezahlt werden, auch wenn ein Nachbar etc. mit der Rechnung kommt. Immerhin wäre die Bezahlung auch im Sinne des Verstorbenen...

Was stimmt denn nun?
socke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2007 11:50
Wir haben des selbe gelernt ;)

aber meinst du wirklich bewerbungskosten oder doch beerdigungskosten ;)

also bin für jedermann mit Rechnung, --> überweisen, --> mit Stempel versehen, und dann aht sich des doch
bettina88
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.11.2007 12:09
sorry, Beerdigung!

Gibt‘s hier noch jemanden mit offizieller Meinung - oder bist du dir sicher?
-Bine-
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.11.2007 12:17
..ich glaube auch, dass z. B. Beerdigungskosten jeder für den Verstorbenen überweisen kann. (also auch jemand der nicht zeichnungsberechtigt auf dem konto ist/war ).
man schreibt ja dann in den verwendungszweck "beerdigungskosten" oder ähnliches.
(oder legt eine kopie von der rechnung bei).
SvenEssen
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.11.2007 12:20 - Geaendert am: 03.11.2007 12:21
Ich kenne das aber auch nur so, dass Bestattungskosten an das Bestattungsinstitut direkt zu überweisen sind. Egal wer die Rechnung vorlegt. Die zählen doch zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Und wenn es nun keine gesetzlichen Erben gibt, z.B. Alleinstehender, ohne Kinder und alle Verwandten tot. Was machst Du denn bei dem?
Wenn sich dann netterweise ein Bekannter oder Nachbar um die Bestattung kümmert, muss der ja die Rechnung begleichen lassen können. Und wenn eben das Guthaben des Verstorbenen reicht...
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2007 12:45 - Geaendert am: 03.11.2007 13:11
Wer berechtigterweise ein Begräbnis ausrichte, könne sich wegen der Kosten an die Erben halten. Diese müssten - sozusagen als ‘Gegenstück‘ für das Erbe - für die Kosten der Beerdigung aufkommen.

Dazu gehöre das eigentliche Begräbnis, die kirchliche und bürgerliche Begräbnisfeier, die Traueranzeige und die Vorbereitung des Grabs. Der Erbe müsse die Kosten für alles auf sich nehmen, was herkömmlicherweise Bestandteil einer würdigen Bestattung sei. Was dabei als ‘angemessen‘ anzusehen sei, hänge ab von der Lebensstellung des Erblassers, der Höhe seines Vermögens und damit der Leistungsfähigkeit des Erben.

Quelle:
http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/fg-12536.htm
socke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2007 12:56
@ herrman
Erben schlagen Erbe aus
und dann?
gehen wir mal von dem Fall aus verstorbenerer Darlehen mit 10000000 € hat aber Girokonto mit 2000€ Haben. Erben schlagen natürlcih aus, aber Girokonto würde ja reichen für die Deckung der Erbkosten?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2007 13:13
Verpflichtung erwachsener Kinder, für die Beerdigungskosten ihrer verstorbenen Eltern einzustehen, steht nicht entgegen, dass dauerhaft kein persönlicher Kontakt zwischen ihnen bestand. Ausreichend ist für das Verwaltungsgericht Koblenz, dass Kinder eines Verstorbenen diesem näher stehen als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattung aufkommen müsste.

Urteil des VG Koblenz vom 14.06.2005
6 K 93/05
Handelsblatt vom 06.07.2005
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2007 13:15
Kreditinstitute sind gegenüber Erben nicht berechtigt, einem Bestattungsinstitut die für die Beerdigung des Erblassers anfallenden Kosten unmittelbar aus dem Kontoguthaben des Erblassers zu erstatten. Das Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen steht allein den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers zu. Ihnen darf nicht das Recht genommen werden, die geltend gemachten Bestattungskosten hinsichtlich ihrer Berechtigung zu prüfen und schließlich zu bezahlen

Urteil des LG Itzehoe vom 21.03.2001
2 0 211/00
WM 2002, 503
socke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2007 13:19
Ah okay danke!!!
aber zählt in der Prüfung auch des dann was wir in der Schule gelernt haben? Eben dass JEDER überweisen dürfte mit der Rechnung?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2007 13:27 - Geaendert am: 03.11.2007 13:29
Es kommt auf den Korrektor an.

Weiterer Artikel:
Keine Erstattung der Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers an eine Privatperson

http://www.anwaltseiten24.de
-Bine-
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.11.2007 16:02
eine Frage noch zu dem Schließfach und dem Betrag der ans Finanzamt gemeldet werden muss:

ein Girokonto, das einen Sollsaldo hat muss ich nicht melden, oder?

z.B. Kunde hatte Girokonto mit 30 € im Soll,
eine Sparkonto mit 14000€ im Haben,
einen Depotbestand von 4000 €
und ein Schließfach.
Was musst gemeldet werden?

ich dachte ich muss dann das Schließfach und einen Guthabenbestand von 18000€ melden.

muss man dann die 30 € noch abziehen?
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