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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Umwandlung der Hypothek in Eigentümergrundschuld!
 
Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 27.08.2007 14:49
Hi ihr,

und zwar wandeln sich Hypotheken,wenn Darlehen abbezahlt wurden,in Eigentümergrundschulden um.Und wozu?Was bedeutet das denn?
Und noch eine zweite Frage: Was bedeutet dinglicher Anspruch aus Hypothek und persönlicher Anspruch aus Darlehen?Das ich in Höhe meiner Forderung das Grundstück belastet kann (beim dinglichen Anspruch),ist mir klar.Aber was heißt dann persönlicher Anspruch?
Könnt ihr mir helfen?
Das wäre so lieb!!!
Danke schonmal!!
Gruß

Julie
CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.08.2007 15:09
Die Hypothek wird nachdem die besicherte Verbindlichkeit erloschen ist, automatisch zur Eigentümergrundschuld.
Diese Eigentümergrundschuld kann der Eigentümer dann beispielsweise bei der Aufnahme eines neuen Darlehens an einen Gläubiger abtreten.

Die dingliche Haftung ist die Haftung aus dem Grundbesitz.
Durch Übernahme der persönlichen Haftung kann der Grundschuldgläubiger zusätzlich noch in das persönlich Vermögen des Eigentümers vollstrecken. Das heißt, der Eigentümer haftet dinglich mit seinem Grundbesitz und persönlich mit seinem Vermögen.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.08.2007 15:35
Die persönliche Haftung ist die des Kreditnehmers, das muß nicht der Eigentümer des belasteten Grundstücks sein. Oft sind fremde Grundstücke belastet, vor allem bei Geschäftskrediten, z.B. persönliche Haftung ein Einzelkaufmann, Hyp auf das Grundstück der Ehefrau o.ä.
CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.08.2007 15:44 - Geaendert am: 27.08.2007 15:45
Die persönliche Haftung von einem Drittsicherungsgeber hereinzunehmen, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, hereinzunehmen, ist laut BGH-Urteil nicht statthaft.

Der umgekehrte Fall ist aber auch möglich.
Der Kreditnehmer (in dem Fall eine juristische Person) übernimmt die persönliche Haftung, der Sicherrungsgeber der Grundschuld, der dinglichen Haftung, ist ein Dritter (beispielsweise die Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft oder ähnliches).

In der Praxis kommt dieser Fall aber selten vor. Meist sind Übernehmer der persönlichen und dinglichen Haftung identisch.
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.08.2007 18:56
Die Umwandlung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld ist übrigens im §1164 i.V.m. § 1177 BGB geregelt.

§1164:

"(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen. "

§ 1177:

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften. "
 

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