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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Berechnung dinglicher Zinsen bei Zwangsvollstreckung
 
Alexig
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.07.2007 17:06
Hi,

ich hoffe hier finde ich Rat. Kann mir jemand erklären, in welchem Zeitraum dingliche Zinsen bei Zwangsversteigerung berechnet werden, was hat es dann noch mit rückständigen Beträgen auf sich?

Beispiel:

Bank B besitzt ein Grundpfandrecht i.H.v. 100 000 EUR.
Dingliche Zinsen über 10 % sind eingetragen. Die Grundschuld besteht seit 1990 und das Grundstück wird am 1.12.2000 beschlagnahmt, die Zwangsversteigerung ist dann am 1.10.2001.

Für wie lange können dingliche Zinsen angemeldet werden, sofern natürlich noch andere Grundpfandrechte auf dem Grundstück lasten und das Pfandrecht nur zu 80 % beglichen würde, nach Versteigerung???

Ich bin komme an diesem Fall leider nicht weiter und habe auch keine entsprechende Lektüre hierüber gefunden.

Für Hilfe bin ich sehr dankbar!

Grüße,
Alex
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.07.2007 18:35 - Geaendert am: 21.07.2007 20:19
Ich habe Folgendes im Internet gefunden:

Grundschuldzinsen verleihen dem Gläubiger das Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück (§ 1191 Abs. 2 und 1 BGB). Die Befriedigung erfolgt durch Zwangsvollstreckung (§§ 1191, 1147 BGB). Die Grundschuldzinsen werden daher in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung realisiert.

Der Gläubiger kann laufende und rückständige Zinsen der letzten zwei Jahre in einem Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Rang der Grundschuld beanspruchen, da Grundschulden in die Rangklasse 4 des § 10 Abs.1 ZVG eingereiht sind (§ 10 Abs.1 Nr. 4 ZVG).

Unter den Begriff der laufenden Zinsen im Sinne des ZVG fallen nicht nur die während der laufenden Zinsperiode anfallenden Zinsen, sondern auch die letzten vor der Beschlagnahme fällig gewordenen sowie die danach fälligen Zinsen (§ 13 Abs.1 ZVG).

Wurde beispielsweise die Zwangsversteigerung kurz vor Fälligkeit der Zinsen des Jahres 2001 am ¹ersten Werktag des folgenden Kalenderjahresª angeordnet, das heißt noch im Jahre 2001 (Beschlagnahme), gehören zu den laufenden Zinsen nicht nur die Zinsen des Jahres 2001 und die danach fälligen Zinsen, sondern auch die Zinsen des Jahres 2000. Bei ihnen handelt es sich um die letzten vor der Beschlagnahme fällig gewordenen Zinsen. Sie gehören daher zu den laufenden Zinsen kraft der Definition in § 13 Abs.1 Satz 1 ZVG. Rückständige Zinsen sind die vor den laufenden Zinsen fällig gewordenen Zinsen. Interessant sind hier regelmäßig nur die rückständigen Zinsen der letzten zwei Jahre. Denn nur sie können mit dem Rang der Grundschuld geltend gemacht werden (§ 10 Abs.1 Nr. 4 ZVG).
Für welchen Zeitraum Zinsen der Grundschuld mit dem Rang der Grundschuld geltend gemacht werden können, ist daher von folgenden Faktoren abhängig: Tag der Beschlagnahme und Tag des Zuschlags.

Berechnungsbeispiel
Der Gläubiger einer mit 18% verzinslichen Grundschuld kann daher in einem Zwangsversteigerungsverfahren mehr als das Doppelte des Grundschuldbetrages mit dem Rang der Grundschuld geltend machen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:
Ausgangsdaten: Grundschuld über 100000 . mit 18% Zinsen
seit 18. Juni 1995; Beschlagnahme am 30. Dezember 2001; unterstellte Verfahrensdauer: 1 ¾ Jahre.
Der Gläubiger kann mit dem Rang der Grundschuld geltend machen:
1. Grundschuldkapital 100000 .
2. Zinsen
Laufende Zinsen 18% aus 100000 v. 1.1. 2000¼1.10. 2003 (= 3 Jahre 9 Monate = 1350 Tage) 67500 .
Rückständige Zinsen für 2 Jahre 18% aus 100000 v. 1.1. 1998¼31.12.1999 (= 2 Jahre = 720 Tage) 36000 .
Summe: 203500 .


http://www.rws-verlag.de/volltext-2002/ZfIR_Clemente.pdf

Fälligkeit der Zinsen jeweils jährlich zum 31.12. rückwirkend.
Bei in Beschlagnahme im Jahr 2000 also folgende Rechnung:
letzte Fälligkeit = 31.12.1999
laufende dingliche Zinsen also für 01.01.1999 bis 31.12.1999 (1. Jahr)
rückständige dingliche Zinsen also für 01.01.2000 bis 31.12.2001 (2. Jahr)
zzgl. der dingliche Zinsen bis zum Verteilungstermin

Ältere dingliche Zinsen würde erst in Rangklasse 8 befriedigt werden.

Die Texte zum Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) können unter
http://dejure.org/gesetze/ZVG/10.html
nachgelesen werden.
juli06
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 21.07.2007 19:17
Der Gesetzestext muss hier noch "übersetzt" werden. Die Bank kündigt den Kredit und will beim Amtsgericht die Zwangsvollstreckung bewirken. Dies geht in der Regel schnell, da sie auf Grund der Zwangsvollstreckungsklausel bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt. Nun wird erst die Grundschuld gekündigt (Versicherer haben es hier einfacher, da sie von vornherein mit aufnehmen "die Grundschuld ist fällig". Damit haben sie auch bei der GS keine Kündigungsfristen). Ab der tatsächlichen Fälligkeit wird vom Amtsgericht aufgrund des vollstreckbaren Titels ein Pfändungs- und Überweisungsbeschl. ausgestellt. Und dies ist der genaue Termin, ab den der dingliche Zins "gerechnet" werden kann. Sei es mit Verzugszinsen aus dem eigentlichen Kredit oder Kosten, die die Zwangsversteigerung mit sich bringt. Vom vollstreckbaren Titel bis zum Zwangsversteigerungstermin kann nämlich viel Zeit vergehen. Und ggf. wird sogar die Zwangsverwaltung angeordnet. Hier beim Datum also aufpassen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.07.2007 20:15 - Geaendert am: 22.07.2007 23:06
Nicht nur die Versicherer sondern auch die Banken stellen ihre Grundschulden sofort fällig. somit sind die Grundschulden mit der Eintragung im Grundbuchg fällig und brauchen nicht mehr gekündigt werden.

Das verstehe ich nicht: Warum wird ab der tatsächlichen Fälligkeit vom Amtsgericht aufgrund des vollstreckbaren Titels ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgestellt?

Warum soll ein vollstreckbarer Titel durch einen anderen ersetzt werden?

Mit der Berechnung der Zeiten für die dinglichen Zinsen wie juli06 vorschlägt, bin ich nicht einverstanden.
Alexig
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 21.07.2007 20:46
Hi,

vielen Dank für die super Recherche!!! Das hat mir schon sehr weiter geholfen.

Vielleicht kann mir noch jemand erklären, was der Unterschied ist zwischen dem dinglichen Anspruch und dem persönlichen Anspruch und wie sich das bei der Zwangsvollstreckung auswirkt?

In meinem Beispiel wäre der persönliche Anspruch 50000 Euro höher, als der dingliche.

Vielen Dank noch einmal!

Grüße,
Alex
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.07.2007 20:54 - Geaendert am: 21.07.2007 20:57
dinglicher Anspruch = Anspruch am Grundstück mit Hilfe der Grundschuld
persönlicher Anspruch = Anspruch auf Geld = Forderung
juli06
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 22.07.2007 16:22
Das KI Kündigt die GS/stellt sie fällig. Dem GS-Schuldner wird nun rein formal vom Gericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt. Dies dient mehr zu seiner Information, denn die Zwangsvollstreckungsklausel hat er ja schon mit Bestellung der GS anerkannt. Der GS-Schuldner kann jedoch jetzt versuchen, die Zwangsvollstreckung und damit Zwangsversteigerung zu verhindern. Und das tun erstaunlich viele. Und leider Gottes klappt es auch häufig bzw. verzögert die Zwangsversteigerung über Jahre.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.07.2007 00:00
Das KI Kündigt das gesicherte Darlehen. Dem Grundsstückeigentümer wird vom Vollsteckungsgericht der vollstreckbare Titel zugestellt.
 

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