Rangfolge - dringende Frage |
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Verfasst am: 07.05.2007 13:52 |
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Folgende Situation
1,2,3,4,5,6
6 will vor 4 rücken,
Lösung laut IHK 1,2,3,6,4,5
Ich hätte gedacht, dass 4 und 6 tauschen?!
Was ist richtig? |
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Verfasst am: 07.05.2007 13:54 |
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Das ist ja ne interessante Aufgabe. Ich schließe mich der IHK-Lösung an.
Unterschied zw. "vor" etwas rücken und "austauschen" besteht durchaus. |
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Verfasst am: 07.05.2007 13:57 |
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Worum geht es? Äpfel, Birnen, Bananen?
Was auch immer...
Da es sich wohl um eine Rangänderung im GB handelt (?), ist die Antwort der IHK korrekt. |
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Verfasst am: 07.05.2007 13:58 |
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Worum geht es? Man siehe den Threadtitel. OMG, man kann es auch übertreiben...
oder fehlte die zugehöirge TOM-Aufgabe um die Frage zu verstehen LoL |
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Verfasst am: 07.05.2007 14:01 |
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Das kommt doch drauf an, ob 5 zustimmt oder nicht, oder?
Wenn der sagt, ok, 6 darf vor, dann is es 1 2 3 6 4 5. Aber wenn der 5er sagt, er will nicht schlechter gestellt werden, dann is es 1 2 3 6 5 4!
So hab ich des gelernt. |
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Verfasst am: 07.05.2007 14:01 |
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@ djb: Es gibt in dieser Bank durchaus Leute, die weder mit EVA noch mit Tom arbeiten. |
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Verfasst am: 07.05.2007 14:03 |
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ich z.B. |
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Verfasst am: 07.05.2007 14:04 |
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@ djb: Dann ist die Diskussion ja müßig. Ich nämlich auch nicht! |
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Verfasst am: 07.05.2007 15:02 |
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Die Rangreihenfolge im Grundbuch ist nicht immer logisch. Theoretisch gesehen hat Nr. 5 der Nr. 6 keinen Vorrang eingeräumt. Im Falle einer Zwangsvollstreckung käm die Nr. 5 vor der Nr. 6 zum Zug. Die Darstellung der IHK ist trotzdem richtig, da es sich nicht anders darstellen lässt. Die Eintragungen im Grundbuch sind nicht immer plausibel, aber schriftlich schwer nachzustellen. |
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Verfasst am: 07.05.2007 17:50 - Geaendert am: 07.05.2007 18:10 |
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Der Text lautet wie folgt:
Einhundertsechzigtausend Deutsche Mark Grundschuld mit 15 % p. a. Zinsen für die Kreditbank AG. Nach § 800 ZPO ist der jeweilige Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
Gemäß Bewilligung vom 17. Sept. 2001 unter Ausnutzung des Rangvorbehaltes mit dem Rang vor dem Recht Abteilung II Nr. 4 eingetragen am 30. Okt. 2001
BGB § 880 Rangänderung
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich...
Die Rangänderung wurde von den Betroffenen (Grundstückseigentümer, Betroffene) bewilligt.
Somit ist die Rangänderung logisch und nachvollziebar. |
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