Steuern beim Erbe von Grundstücken und Gebäude |
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Verfasst am: 06.02.2007 18:05 |
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Hallo Leute,
mal ne Frage:
Welche Steuern fallen den bei der Erbschaft von Gebäuden und Grundstücken an außer der Erbschaftssteuer.
Ich würd sagen noch Notarkosten, Grundbuchkosten für die Umtragung der Grundbucheintragung und Grunderwerbssteuer. Bin mir aber nicht sicher.
Hoffe Ihr könnt mir helfen. |
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Verfasst am: 07.02.2007 17:26 - Geaendert am: 07.02.2007 17:30 |
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Grunderwerbsteuer
Steuerbefreiungen sind in den §§ 3 bis 7 Grunderwerbsteuergesetz geregelt,.
Steuerfrei sind u. a. der Erwerb eines Grundstücks durch Erbschaft:
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden, um eine Doppelbelastung wegen GrESt und ErbSt (Erbschaft- und Schenkungsteuer) zu verhindern. Erblasser und Erbe müssen nicht miteinander verwandt sein. |
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Verfasst am: 07.02.2007 17:28 - Geaendert am: 30.12.2007 16:30 |
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Erbschaftsteuer
Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt zurzeit mit dem Faktor 12,5 der Jahresmiete, die im Durchschnitt der letzten drei Jah-re vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielt wurde (Ertragswertverfahren).
Außerdem gibt es Freibeträge (§ 16):
-- Ehegatten: 307.000 €+ 256.000 € Versorgungsfreibetrag
-- Kinder: 205.000 € pro Elternteil
-- Enkelkinder: 51.200 € pro Großelternteil
-- Geschwister, Schwiegerkinder usw. 10.300 €
-- andere 5.200 €
ab 2008:
-- Ehegatten: 500.000 € + 256.000 € Versorgungsfreibetrag
-- Kinder (Steuerklasse I): 400.000 € pro Elternteil
-- Enkelkinder (Steuerklasse I): 200.000 € pro Großelternteil
-- Weitere Abkömmlinge 100.000 €
-- Geschwister … Steuerklasse II und III 20.000 €
-- Beschränkt Steuerpflichtige 2.000 € |
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Verfasst am: 07.02.2007 18:07 |
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Zusätzliche Kosten:
Gebühren für das Nachlassgericht für den Erbschein, wenn kein notarielles Testament vorliegt. |
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Verfasst am: 09.03.2009 16:40 - Geaendert am: 09.03.2009 16:46 |
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Folgende steuerliche Information zur Erbschaftsteuerneuregelung:
Für Erbfälle zwischen 31.12.2006 und 1.1.2009 kann man auf Antrag rückwirkend das neue Erbschaftsteuerrecht anwenden. Dieser wäre dann aber bis 30.6.2009 zu stellen! Allerdings geht dies nicht bei Schenkungen.
Wenn es bei der Anwendung des alten Erbschaftsteuerrechts bleiben soll, dann gelten natürlich die "alten" niedrigeren Freibeträge.
Daher wäre dies sicher im Einzelfall zu prüfen,
ob die alte Regelung tatsächlich günstiger ist. |
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