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Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Hol- und Bringschulden
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2007 12:52
Warenschulden sind Holschulden.
Geldschulden sind Bring- oder Schickschulden.

Was bedeuten diese Sätze?
sternchen17
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.02.2007 14:22
Holschuld ist ein Begriff aus dem Schuldrecht. Mit dem Begriff wird umschrieben, dass der Schuldner seine Leistungshandlung an seinem Wohnsitz vorzunehmen hat und dort auch der Leistungserfolg eintreten soll. Bei der Holschuld muss sich der Glubiger also die Leistung beim Schuldner abholen, dort ist der Leistungs- und Erfüllungsort.
Wenn die Vertragsparteien nichts anderes geregelt haben und auch sonst nichts anderes aus den Umständen oder der Natur des Schuldverhltnisses ersichtlich ist, ist die Holschuld im deutschen Recht der gesetzliche Regelfall. Die Holschuld ist dort in 269 Abs. 1 BGB geregelt.

Der Begriff Bringschuld wird im Zusammenhang mit dem Kaufvertragsrecht im deutschen Schuldrecht verwendet. Bei der Bringschuld fallen Leistungsort und Erfolgsort am Sitz des Gläubigers zusammen. Der Schuldner muss also die Leistung dem Gläubiger bringen. Diese Art der Schuld ist für den Schuldner regelmäßig ungünstig, da er Leistungsgefahr und Preisgefahr auch während des Transports zum Gläubiger zu tragen hat und der Gefahrbergang erst beim Gläubiger erfolgt.

Quelle: Wikipedia
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2007 18:39 - Geaendert am: 05.02.2007 18:55
Warenschulden sind Holschulden (§ 448 BGB).
Der Preis des Lieferers gilt, falls nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk oder Lager des Lieferanten.
Der Gefahrenübergang ist am Ort des Lieferanten.

Geldschulden sind Schickschulden. Der Käufer trägt das Risiko bis das Geld beim Verkäufer ist.

Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Überweisung getätigt ist, die Zahlungsschuld gilt aber erst als beglichen, wenn die Zahlung eingegangen ist.

§ 270 BGB Zahlungsort
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
 

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