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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

WK- Abzug
 
Alina1
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.12.2006 17:58
Hallo, kennt jemand von euch das Elster Formular und macht damit seine Steuererklärung? Wisst ihr dann, wo ich den Pauschbetrag für die Werbungskosten eintrage? Bei der Plausibilitätsprüfung zeigt es mir nämlich immer an, dass ich WEgstrecke und so weiter eingeben muss. WEnn ich allerdings gar nicht darüber komme muss ich mir dasnn überhaupt die Mühe machen? Kann ich dann nicht einfach die 920 Euro eintragen?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.12.2006 18:14 - Geaendert am: 20.12.2006 20:31
Pauschbeträge werden automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.12.2006 18:18
Freibeträgen und Pauschbeträgen werden automatisch durch das Finanzamt berücksichtigt.

Ein Pauschbetrag bedeutet, dass ein gewisser Betrag pauschal angesetzt wird, unabhängig von den tatsächlichen Beträgen (selbst wenn diese niedriger wären). Liegen die nachgewiesenen tatsächlichen Beträge über dem Pauschbetrag, werden meist die tatsächlichen Beträge angerechnet.
Alina1
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.12.2006 18:53
Danke, und noch mal ne Frage. Hab gerade meine Esterklärung durchgerechnet für dieses Jahr un bin mit WK- Pauschbetrag um 11,45 darüber. Wenn ich meine Fahrtkosten so berechne, bin ich bei 775,- + Bücher 30,- also bei 805,- . Was könnte ich denn sonst noch so ansetzen? Hab mal gehört, dass ich die Berufsschule anders berechnen darf.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.12.2006 20:32
Fahrten zur Berufsschule sind Reisekosten. Damit kann man pro gefahrenen km 0,30 € ansetzen.
Zero
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.12.2006 00:27
spenden kannst auch nen betrag von 100€ ohne dass geprüft wird ob du es auch tatsächlich gemacht hast.

dann wie hermann schon sagte, fahrt zur berufschule oder zu anderen dienstlichen veranstaltungen wie z.b seminare
Alina1
Rang: IPO

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Verfasst am: 21.12.2006 17:56
Ja, hab mich in der Zwischenzeit auach schlau gemacht und mit der Hin- und Rückfahrt zur Berufsschule müsste ich hinkommen. Aber wie ist das eigentlich auf dem Bogen der Familienkasse ( Erklärung zu den Werbungskosten...) steht ganz oben die Ausbildungsstätte in... wurde an insgesamt...Tagen aufgesucht. einfache Entfernung..... km. Nun ist es aber so, dass ich ständig in versch. Geschäftsstellen bin. Muss ich da jetzt immer die Entferung + das genaue Datum zu der GS angeben, oder nehme ich pauschal die Entfernung zum Hauptwohnsitz? Ich denke eher das ersteres stimmt, oder? Bei erstem füge ich da einfach ein extra Blatt bei? Gruß
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 16:57 - Geaendert am: 25.07.2007 17:03
In Zukunft sollen die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungkosten abzugsfähig sein.

Danach werden die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nunmehr der Privatsphäre (die Arbeit beginnt am Werkstor) zugerechnet. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale - wie bisher - in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen. Die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro bleibt unverändert bestehen.

Weitere Informationen unter:
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_3790/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/002,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 19:38
§ 9 Abs. 2 EStG regelt:
"(2) 1 Keine Werbungskosten (!) sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten. 2 Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. (...)"

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html

D.h. das Finanzamt gewährt künftig ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird.´
Bleibt abzuwarten, ob hier die Steuerpflichtigen dagegen eine Chance haben.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 22:06
Bis 2006 konnte man die Fahrten zur Arbeitsstätte als Werbungskosten ansetzen. Nun werden daraus Sonderausgaben, weil diese Fahrten der Privatsphähre zugeordent werden. Scheinbar fährt der Arbeitnehmer zu seinem Vergnügen zur Arbeit.
 

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