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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

Eigenkapitalberechnung
 
9038
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.12.2006 11:52
Hallo zusammen!

Habe jetzt schon in verschiedenen Büchern unterschiedliche Berechnungsmethoden zum EK gefunden.
Klar ist: gez. Kapital
+ Kapitalrücklagen
+ Gewinnrücklagen

Aber wie werden die langfristigen Rückstellungen mit einbezogen? Zur Hälfte, ganz oder gar nicht?
Dabei gehen die Lehrbuchmeinungen auseinander!

Danke für eure Antworten.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.12.2006 11:57 - Geaendert am: 17.12.2006 11:58
Rückstellungen gehören zum Fremdkapital und nicht zum Eigenkapital.
Nur wenn die Rückstellungen zu hoch angesetzt sind, gibt es stille Reserven.

In keinem Lehrbuch steht, dass Rückstellungen zum Eigenkapital gehören.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.12.2006 12:10
Häufig werden hier "Rückstellungen" und "Rücklagen" verwechselt.
9038
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.12.2006 12:14
Dass Rückstellungen generell als FK betrachtet werden, ist mir bewusst. Es geht sich um die Ermittlung von Bilanzkennziffern.

2 Zitate:
" Das EK setzt sich zusammen aus Grundkapital, den offen angesammelte Rücklagen, dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr, dem Jahresüberschuss und der Hälfte der langfristigen Rückstellungen (i.d.R. Pensionsverpflichtungen).
(Alles über Aktien, DAI)

"EK = gez. Kapital + Rücklagen + 50 % Eigenkapitalanteil des Sonderpostens mit Rücklageanteil"
(Kompaktwissen, Rewe + Steuerung)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.12.2006 13:14 - Geaendert am: 17.12.2006 13:53
Der der Broschüre "Alles über Aktien" steht dieser Schwachsinn nicht.

Der Bilanzposten "Sonderpostens mit Rücklageanteil" stellt keine Rückstellungen dar. Dieser Passivposten, der nach §247 III HGB für Zwecke der Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) und Ertrag von allen Kaufleuten gebildet werden darf.

HGB § 247 Inhalt der Bilanz
...
(3) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit nicht.
 

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