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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Prämienunschädlichkeit
 
Tina-vb-nl
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 07.12.2006 15:05 - Geaendert am: 07.12.2006 15:10
Hallo!

Situation:

Jemand bespart einen Vertrag mit VL und hat Prämien bekommen! Mitten in der Ansparphase wird der Sparer Rentner. Nun möchte er den Vertrag, der ja nun nicht mehr mit VL bespart werden kann, "auflösen".

Frage:

Geht dies prämienunschädlich? Bekommt er alle bisher gezahlten Prämien mitausgezahlt?

Warte auf schnelle Antwort! Danke im Voraus...
sportf
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.12.2006 15:13
nö glaub das geht nicht, prämienunschädlich kann er doch nur bei heirat, arbeitslosigkeit und noch irgendwas was mir jetz grad net einfällt, verfügen!
bin mir zwar nicht 100% sicher aber der vertrag muss glaub ich trotzdem 7 jahre laufen!
Alice_87
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.12.2006 15:17
Sportfreundin hat recht, wenn er nicht bestimmte Gründe erfüllt, muss der Vetrag 7 jahre laufen bzw. 6 jahre halt einsparen und ein jahr ruht das ding dann.


LG
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2006 18:10
5. VermBG § 4 Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
(4) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Absatz 2 unschädlich, wenn
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist,
2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind,
3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht,
4. (weggefallen)
5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung der Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder
6. festgelegte Wertpapiere veräußert werden und der Erlös bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb
von in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren wiederverwendet wird; der bis zum Ablauf des der Veräußerung folgenden Kalendermonats nicht wiederverwendete Erlös gilt als rechtzeitig wiederverwendet, wenn er am Ende eines Kalendermonats insgesamt 150 Euro nicht übersteigt.
(5) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und Pflichten des Kreditinstituts aus dem Sparvertrag an seine Stelle ein anderes Kreditinstitut während der Laufzeit des Vertrags durch Rechtsgeschäft eintritt.
 

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