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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Eingang vorbehalten
 
DieCori
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 23.11.2006 17:10
Kann mir vielleicht bitte jemand kurz mit eigenen Worten erklären was "Eingang vorbehalten" bedeutet?

Dankeschön
Cori
Zero
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.11.2006 17:25
oh jetzt hab ich schon gedacht es wäre was zur ihk

eingang vorbehalten oder e.V hast du z.b bei einem scheck
der scheck wird dem konto zwar gutgeschrieben aber eben mit der bemerkung e.V.
sollte der scheck nun nicht gedeckt sein oder sonst was mit ihm sein, dann hat die bank das recht den betrag wieder abzubuchen ohne dass der kunde widersprechen kann.
DieCori
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 23.11.2006 17:48
Dankeschön
twiggy-82
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 23.11.2006 20:49
nur mal so btw:
"E.v." = Eingang vorbehalten
"e.V." = eingetragener Verein

;)
Zero
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.11.2006 08:56
..klugscheißer
Violet85
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2006 09:20
Oder auch eidesstattliche Versicherung...
DieCori
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2006 16:26
ich wollt aber scho des E.v. wissen sonst hätt ichs ja nicht so geschrieben (also mit großem E) und das e.V. eingetragener Verein heißt, glaub ich, weiß jeder oder?


aber wenn ma schon mal dabei sein was bedeutet dann n.E. (also nach Eingang)?
Das man des Geld erst kriegt wenn sicher is, das beispielsweise der Scheck gedeckt ist?
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.11.2006 17:22
Normalerweise kann ein Kunde nach der (institutsindividuell festgelegten) "Postlaufzeit" (=E.v.-Laufzeit) über die Scheck- oder Lastschriftsumme verfügen.

N.E., daher nach Eingang trifft meines Erachtens auf alle sonstigen Gutschriften (also Überweisungen, Bareinzahlungen) zu. Diese sind immer "nach Eingang " verfüg- und abrufbar.

Schönen Gruß
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.11.2006 18:27
E.v. =
"Klausel, mit der Kreditinstitute die Gutschrift von Einzugspapieren (z. B. Schecks, Lastschriften, Wechsel) unter dem Vorbehalt des Eingangs vornehmen. Die Gutschrift erfolgt unter der auflösenden Bedeutung (§158 I BGB), dass das Einzugspapier eingelöst wird."
Quelle: Banklexikon (2000), Gabler Verlag
 

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