Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 34
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides
grandex

Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Löschung von Grundpfandrechten
 
cashgo
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 14.01.2003 10:04
Hallo,

muß die Löschung von Grundpfandrechten durch eine Löschungsbewilligung oder eine löschungsfähige Quittung durch einen Notar beim Amtsgericht mit dem entsprechenden Dokument, das die Bank als Grundpfandrechtsgläubiger ausgestellt hat, durchgeführt werden?

Oder reicht es aus, wenn der Schuldner mit dem Dokument die Löschung beim Amtsgericht beantragt?

Ciao
Belanglos
Diehniehs
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 14.01.2003 11:38
Die Löschung eines Grudpfandrechts muß durch eine Löschungsbewilligung der Bank erfolgen. Die Bank stellt diese Bewilligung aus und verschickt sie an den Gläubiger. Der kann dann zum Amtsgericht gehen und das Grundpfandrecht löschen lassen.

Aristoteles ist tot, Nietzsche ist tot, Einstein ist tot - und mir ist auch schon ganz schlecht!!!

cashgo
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 14.01.2003 11:48
Hatte folgende Rechtsquelle gefunden, wußte aber nicht, ob vielleicht nicht doch ein anderes Gesetz wie die GBO den Notar vorschreibt:

§ 875
Aufhebung eines Rechts
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

Hab die Frage damit wohl selbst schon beantwortet, denke ich!

Ciao
Belanglos
 

Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse