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Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Fernabsatz Aufgabe
 
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2006 14:10
http://www.directupload.net/file/d/872/SO5lrmJx_jpg.htm

Warum fällt im obigen Fall D nicht unter das Fernabsatzgesetz?

Der beiliegende Gesetzestext gibt jedenfalls keinen Lösungsansatz.
Flasssche
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2006 14:30 - Geaendert am: 05.11.2006 14:35
hab mal in alten prüfungen geblättert:

War die Winter 04/05 Prüfung:

da stand noch folgendes im Gesetztestext:

(3). Die Vorschriften über fernabsatzverträge finden keine #anwendung auf Verträge

...
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere bankgeschäfte, finanz- und wertpapierdienstleistungen und versicherungen sowie deren vermittlung, ausgenommen darlehensvermittlungsverträge

Also wäre d falsch
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2006 16:04
Ein Problem beim Üben älterer (Prüfungs)Aufgaben ist immer, dass sich der rechtliche Stand geändert haben kann;
bei der Aufgabe aus der AP ist es in der Tat so;
der § 312 b BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html ) wurde im Dezember 2004 geändert.

vgl. ggf. weitere Infos:
http://www.ra-hahn.de/datenbank/index.php3?snr=1455
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2006 16:35
Also würde nach heutigem Gesetzesstand die Wertpapier Kauforder unter das Fernabsatzgesetz fallen ne?

Selbst in diesem Buch stand nichts davon, dass Bankdienstleistungen nicht mit reinfallen. Nur von Versicherungsleistungen ist die Rede. Daher wunderte ich mich.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2006 16:48 - Geaendert am: 05.11.2006 16:50
Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zur Spekulation geben.

Ein Motivirrtum berechtigt ja auch nicht zur Anfechtung.
 

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