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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Beerdigungskosten
 
SparkleJewel
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 30.10.2006 19:16
Viielfach wird ja behauptet, dass die Bank berechtigt sei, die angemessenen Beerdigungskosten gegen Vorlage der Belege zu überweisen.
Jetzt habe ich es anders gehört-> Die Bank ist dazu NICHT berechtigt!
Wie habt ihr es gelernt???

DANKE!!!

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.10.2006 19:19
wir sollen auszahlen wenn wir die belege bekommen.
gruß
SparkleJewel
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 30.10.2006 19:24
ich bin mir da nicht so sicher. weil wohl in 2 gerichtsurteilen entschieden wurde, das KI‘s gegenüber erben nicht berechtigt sind einem bestattungsinstitut die für die beerdigung des erblassers anfallenden kosten unmittelbar aus dem kto-guthaben des erblassers zu erstatten. hintergrund soll sein, dass das guthaben auf dem kto. des verstorbenen allein den erben als rechtsnachfolger des erblasser zusteht. wenn sie oder ein bevollmächtigter einer verfügung nicht zustimmen, dann dürfen keine buchungen auf dem nachlasskonto erfolgen!

So wurde es mir mitgeteilt...

UND JETZT WEISS ICH NICH WAS ICH GLAUBEN SOLL!
und bei meinem glück kommt das in der prüfung dran! ;-)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.10.2006 19:35 - Geaendert am: 30.10.2006 19:37
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=12687&forumid=1

http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?page=20&limit=20&topicid=8584&forumid=1&order=ASC
SparkleJewel
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 01.11.2006 21:54
JUHU DANKE!!!

für alle anderen:
Beerdigungskosten darfte man nicht "ohne weiteres" auszahlen/überweisen, das ist eine beliebte Legende. Oftmals tun das Banken und die meisten Erben akzeptieren das, ist aber deren Entscheidung. Das Risiko bleibt bei der Bank.

Kreditinstitute sind nämlich gegenüber Erben nicht berechtigt, einem Bestattungsinstitut die für die Beerdigung des Erblassers anfallenden Kosten unmittelbar aus dem Kontoguthaben des Erblassers zu erstatten.

Das Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen steht ALLEIN den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers zu. Ihnen darf nicht das Recht genommen werden, die geltend gemachten Bestattungskosten hinsichtlich ihrer Berechtigung zu prüfen und schließlich zu bezahlen (Urteil des LG Itzehoe vom 21.03.2001, AZ 2 0 211/00 WM 2002, 503).
Alice_87
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 02.11.2006 12:51
Also bei uns ist es üblich die Beerdigungskosten nach Vorlage der Rechnungen zu überweisen.

Rechtlich weiß ich leider nicht wie das genau geregelt ist, allerdings gab es bei uns noch keinen Fall indem ein erbe sich irgendwie Aufgeregt hat.

Meist sind die Verantwortlichen ja selbst die Erben.
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.11.2006 17:26
witz oder nicht?

Also in der Berufsschule (ich hab den Ordner vor mir) steht ganz klar, dass Bestattungs- und Beerdigungskosten auch nach Tod des Kontoinhabers zu den zugelassenen Zahlungen, die ein KI mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen kann, gehört.

Lügt meine Berufsschule?
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.11.2006 19:38
nicht wissentlich

Problem ist ja, dass Berufsschulbücher meist nicht aktuell sind. Und wenn ein BGH Urteil gefällt worden ist, geht dies natürlich vor.

Und dies besagt, dass Beerdigungskosten halt nur von einem Bevollmächtigten oder halt von einem Erben überwiesen werden können.
89
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.11.2006 21:03 - Geaendert am: 02.11.2006 21:04
Selbst wenn die Bücher die aktuellsten BGH-Urteile enthalten würden müssen die Beerdigungskosten im "angemessenen Rahmen" sein.
ES gibt Särge für ein paar tausender ...
oder doch lieber die Pappkarton-variante ab 400 € schon zu haben!! (die gibts wirklich!)
Flasssche
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2006 07:34
Moralisch wäre dieses Urteil total verwerflich.

Wer erben will soll auch gefälligst für die Beerdigungskosten gerade stehen. Kann ja nicht bei jedem der Staat bezahlen.

Darum halte ich es in der Praxis auch für richtig, dass die Beerdigungskosten bezahlt werden, auch solange der genaue Nachlass noch nicht geregelt ist.

Und wie gesagt: Im BWL Buch steht zusätzlich, dass eine Haftungserklärung unterschrieben wird. Heißt ja, dass die Erben sich das Geld von dem Überweisenden später wiederholen müssen.
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2006 08:25
mhm ok...also ich hab in 3 Wochen AP! nehmen wir an, da steht folgende Frage:

Ihr Kunde Heinrich Müller ist am 01.01.2006 verstorben. Meldung an die Erbschaftsteuerstelle ist bereits erfolgt. Heute am 05.01.2006 geht bei Ihnen eine Rechnung des Bestattungsinstitutes über 1500,-€ ein. Darf die Bank die Überweisung mit schuldbefreiender Wirkung überweisen?

_Ja
_Nein
_Weiss nicht

Beruf ich mich bei meiner Antwort auf BGH oder Berufsschulordner? (mal unabhängig davon, dass BGH eigtl. richtiger ist )
sepollosso
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.11.2006 11:36
Nach neuer Rechtsprechung(zB OLG Saarbrücken 12.09.2000) ist die Bank nicht berechtigt, diese Kosten einem Dritten zu erstatten. Der Anspruch des Dritten nach §1968 BGB richtet sich nur gegen die Erben. Unproblematisch ist es dagegen, wenn ein Bevollmächtigter diese Kosten begleicht.

-- aus Prüfungstraining Bankkfm., Heinz Rotermund


Heißt wohl:
wenn uns das Bestattungsunternehmen selbst die Belege einreicht zahlen wir nix, die sollen das den Erben zukommen lassen. Wenns die Erben vorlegen, zahlen wir.
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.11.2006 11:46
mit Haftungserklärung?
SparkleJewel
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 04.11.2006 19:15
Oh man, da hab ich ja was angerichtet! :-)
Ich hab jetzt auch AP und geh mal mit der Hoffnung dran, dass es nicht dran kommt. Sonst geh ich nach dem Gerichtsurteil. Rechtlich wirds ja wohl richtiger sein als die alten ollen Schulbücher...
BelaLugosi
Rang: IPO

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Verfasst am: 08.11.2006 20:46
Stichwort Beerdigung...

werden Anderkonten gemeldet? wenn ja, auch Beträge und Begünstigter?
RnB-Playa
Rang: IPO

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Verfasst am: 08.11.2006 20:51
@BelaLugosi:

Anderkonten werden nicht gemeldet, da sie nicht in die Erbmasse des Treuhänders fallen!
BelaLugosi
Rang: IPO

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Verfasst am: 09.11.2006 13:59
Ein Vertrag zugunsten Dritter fällt auch nicht in die Erbmasse aber er wird gemeldet...
Flasssche
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.11.2006 14:07
Vertrag z. G. Dritter ist es aber das Geld des Erblassers bzw war, je nachdem ob der Schenkungsvertrag angenommen wurde oder nicht.

Bei nem Anderkonto hat der Erblasser das Geld sozusagen nur für jemand anderen verwaltet. Es war nicht seins.
 

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