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Bereich Baufinanzierungen
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Steuergesetzgebung im Bereich der Wohnimmobilie????
 
FcTeutonia
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.10.2006 16:25
Hallo zusammen,

würde gerne wissen, wie die Gesetzgebung zu obigem Thema aussieht.

Was hat ein Häuslebauer auf Steuerlicher Seite für Vorteile?
Hör bloß immer das es da welche gibt, aber konkret hab ich so gut wie keine Ahnung.

Hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

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djb
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Verfasst am: 10.10.2006 16:31
www.bauherr-profi.de/steuern_sparen.htm - 13k -

Sorry kann den Link in der bank nicht öffnen, kannst j aprivat mal schauen.
FcTeutonia
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.10.2006 16:33
Ist ne 0900-Servicenummer zum Anrufen!
=> Abzocke!

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djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.10.2006 16:34
o.k. sorry
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.10.2006 17:01 - Geaendert am: 10.10.2006 17:05
@djb
Der Link ist nichts wert. Er verweist nur auf kostenpflichtige Seiten.

Steuervorteile gibt es bei
- selbstgenutzten Wohnungen
-- beim Schenken und Erben
-- bei Veräußerungsgewinnen
- vermieteten Wohnungen (Werbungskosten: AfA usw.)

Zu den Werbungskosten, die üblicherweise bei einer Vermietung und Verpachtung anfallen, gehören insbesondere:
• Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG,
• Erhaltungsaufwand (Richtlinie 157 EStR 1999),
• sonstige Werbungskosten nach § 9 EStG,
• Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG (Restwertabsetzung),
• Sonderabschreibungen (z. B. nach § 4 FördG).

Die auf die Vermietung/Verpachtung entfallenden Grundstücksaufwendungen können deshalb grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.


Nach § 7 des Fördergebietsgesetzes können Aufwendungen für ein zu eigenen Wohnzwecken ge-nutztes Gebäude im Beitrittsgebiet, die auf vor dem 1. 1. 1999 vorgenommene Herstellungs- oder Er-haltungsarbeitenentfallen, im Jahr der Zahlung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abgezogen werden

Nach § 10 f EStG sind Aufwendungen für Städtebausanierungsmaßnahmen i. S. d. § 7 des Bauge-setzbuchs begünstigt, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungs-gebiet aufgewendet werden.
FcTeutonia
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 11.10.2006 08:55
Vielen Dank schon mal für die Info.
Hat mir jemand da vielleicht eine Beispielrechnung wie das mit der Einkommenssteuer verrechnet wird (Werbungskosten).
Steh grad ein bisschen auf dem Schlauch!

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FcTeutonia
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 11.10.2006 09:00
Ist das bei vermieteten Objekten so:

Der Darlehensnehmer (Kapitalanleger) zahlt für das Darlehen im Jahr:

2000,- an Zinsen
500,- an Nebenkosten
1000,- Abschreibung

Gesamtausgaben 3500,- €
Gesamteinnahmen (Miete) 2500,- €

Die Differenz von 1000,- € wird dann bei der Einkommenssteuer verrechnet oder?

z. B.

30000,- Lohn
1000,- Zinseinkünfte
= 31000,- €
- 1000,- Vermietung und Verpachtung
= 30000,- zu vesteuerndes Einkommen

=> Der Kapitalanleger würde noch was rauskriegen!

So richtig?

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FcTeutonia
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.10.2006 11:07
Stimmt das so?
Wäre euch um Hilfe sehr verbunden!
Gruß

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Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.10.2006 20:49 - Geaendert am: 24.10.2006 20:52
Veräußerungspreis oder an dessen Stelle tretender Wert (z. B. Teilwert, gemeiner Wert)
- Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert (z.B. Teilwert, gemei-ner Wert) ggf. zzgl. nachträglicher Anschaffungs- / Herstellungskosten
 Absetzungen für Abnutzung / Erhöhte Absetzungen / Sonderabschreibungen
- Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft
= Veräußerungsgewinn / -verlust
Berechnung des Spekulationsgewinns
Der Gewinn aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einer-seits und den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Dem Veräu-ßerungspreis sind somit die Anschaffungskosten (incl. Nebenkosten) sowie die nachträglichen Her-stellungskosten und die durch die Veräußerung selbst veranlassten Aufwendungen gegenüberzustel-len. Bei Immobilien, die nach dem 31.07.1995 angeschafft wurden, sind die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zusätzlich um die tatsächlich in Anspruch genommenen Ab-schreibungen, erhöhten Abschreibungen und Sonderabschreibungen zu kürzen.
Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die aus-schließlich, d.h. ununterbrochen vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung bis zur Veräuße-rung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung aus-schließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegan-genen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, sind von der Veräußerungsgewinnbe-steuerung ausgenommen. Dasselbe gilt bei Veräußerung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken genutzten Gebäudes (z.B. zu Wohnzwecken vermietete Wohnung, betrieblich oder beruflich genutztes Arbeitszimmer einschließlich des Gebäudeanteils eines Grund-stücksteils von untergeordnetem Wert nach § 8 EStDV und R 13 Abs. 8 EStR 1999) für den zu eige-nen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil und für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentums-wohnungen.
 

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