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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Scheckprozess
 
Miszka
Rang: IPO

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Verfasst am: 05.10.2006 17:33
Hallo!

Könnt ihr mir sagen, was ein Scheckprozess ist?

Und

was passiert, wenn ein Scheck vor dem Ausstellungsdatum vorgelegt wird?

Vielen Dank.
Claudia1911
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.10.2006 18:18
Scheckprozess ist -glaub ich- dass was du gegen den aussteller anstreben kannst wenn der scheck platzt. Scheckregress sind die Rückgriffsansprüche. So kann ich mich zumindest an die BS erinnern...
Vordatierte Schecks werden einfach ausbezahlt bzw. verrechnet. Hat den Vorteil dass die Vorlegungsfrist länger is.
geiga
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.10.2006 18:41
Wenn mich nicht alles täuscht gab es den Scheckprozess doch auch nur bei den GSE-Schecks ! (so ganz stumpf irgendwo im Hinterkopf schwebt da was)


Schecks sind immer bei Sicht fällig - aus diesem Grund wird der Scheck direkt eingereicht - verlängert wie gesagt die Vorlegungsfrist und wird oft bei Postversand angewandt um die Frist nicht zu verkürzen.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.10.2006 20:05
Der Scheckprozess ist eine besondere, vereinfachte Verfahrensart des Zivilprozesses.

Im Scheckprozess kann ein Anspruch allein durch den Scheck geltend gemacht werden. Wer einen korrekt ausgefüllten Scheck hat, kann vom Aussteller den Gegenwert verlangen, wenn die bezogene Bank nicht einlöst (z.B. wegen Sperre oder mangels Deckung).

Vereinfacht gesagt fragt der Richter nur, ob der Beklagte den Scheck unterschrieben hat oder nicht. Hat er das, ist er dran, ohne wenn und aber.

Aus diesem Grund rät man auch keinem Kunden, einen Scheck zu sperren, nur weil er z.B. mit der gekauften Lieferung nicht zufrieden ist. So halst er sich nur unnötigerweise die Kosten des Scheckprozesses auf.

Im "normalen" Zivilprozess müsste man z.B. das Zustandekommen des Kaufvertrages belegen und sich mit verschiedenen Einreden des Gegeners herumschlagen (z.B. Zurückbehaltungsrechte wegen ausstehender Leistungen etc.).

Das Verahren ist per se nicht auf den GSE-Scheck beschränkt. Allerdings schreibt die ZPO für den Scheckprozess die Vorlage der Originalurkunde vor, was beim i.d.R. verfilmten und vernichteten BSE-Scheck oft nicht mehr möglich ist.

Gruß
Julien
geiga
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.10.2006 20:59
...deswegen ja auch das mit dem GSE-Scheck.
War da nicht auch was, dass dieser Satz da drauf sein muss?? Von wegen Nichteinlösung???

So wirklich gemacht haben wir das ja auch net - da kam nur immer irgendwas von wegen GSE wegen Original für Scheckprozess und damit war das abgehakt *g
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.10.2006 21:29
Das wiederum ist notwendig für den eigentlichen Rückgriffsanspruch auf den Aussteller (oder jeden Indossanten), Art 40 SchG, ohne machte in Scheckprozess natürlich keinen Sinn.

Gruß
Julien
 

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