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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Verbraucherinsolvenz
 
Lattentreffer
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 19.08.2006 12:46
Hi Leute, ich bräuchte eure Hilfe,

Alte Threads im Forum sind zwar gut mit Links bestückt, doch leider sind viele von diesen schon zu alt und verweisen ins Nichts.

Also ich suche Infos zum Thema Verbraucherinsolvenz.
Wenn jemand Krempel aus der Berufsschule hat,
Handouts, Präsentationen, Internetlinks oder sonstiges
immer her damit ;)

Vielen Dank schon mal und frohes Schaffen

GruSs
Lattentreffer
Skamelot
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 19.08.2006 16:09
Hi, da in deinem Profiht, dass du die BS noch besuchst, schau mal ins Schulbuch.

Im Kompaktwissen ist das super beschrieben.

Ciao

Skammy
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.08.2006 11:16
Folgender Link geht noch:
http://www.verbraucherinsolvenz.org/

Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.08.2006 15:41 - Geaendert am: 22.08.2006 08:42
Verbraucherinsolvenzverfahren
Das seit dem 1. Januar 1999 geltende Insolvenzrecht sieht für Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein eigenes Verbraucherinsolvenzverfahren vor, das unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung führen kann.



Beschreibung

Das neue Verbraucherinsolvenzverfahren soll wirtschaftlich in Schwierigkeiten geratenen Personen über eine Restschuldbefreiung einen Neuanfang ermöglichen. Es kann bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingeleitet werden und führt unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung. Zugang zum Verfahren hat jede natürliche Person, sofern sie keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. War dies in der Vergangenheit der Fall, so gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Das Verfahren gliedert sich in drei Stufen: die außergerichtliche Schuldenbereinigung (Stufe 1), das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (Stufe 2) und das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensperiode (Stufe 3). Die Stufen 2 und 3 werden nur durchgeführt, falls das Verfahren in der jeweils vorhergehenden Stufe scheitert.

Stufe 1:
Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Vor Stellung eines Insolvenzantrages muss der Schuldner eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern versuchen. Er hat einen Plan auszuarbeiten, in welchem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreitet.

Schon bei der Erstellung des Planes wird sich der Schuldner der Hilfe einer für die Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle bedienen. Geeignete Personen sind von Berufs wegen insbesondere Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Notare und Steuerberater. Sonstige geeignete Stellen sind in Bayern vor allem die Schuldnerberatungsstellen, die von den Regierungen als solche anerkannt wurden. Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung in Bayern gleich. Auskünfte erteilen ggfs. die Regierungen und die Insolvenzgerichte (Amtsgerichte)

Stufe 2:
Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

Führt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zu keiner Einigung, kann der Schuldner bei Gericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Mit dem Antrag sind bei Gericht weitere Unterlagen und Erklärungen, insbesondere ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Er enthält den Vorschlag des Schuldners zur Durchführung der gerichtlichen Schuldenbereinigung. Erhebt kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan, so gilt er als angenommen. Er hat dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, d.h. der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen Forderungen der Gläubiger zu erfüllen, sondern nur noch die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten. Das Gericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger, die sich ausdrücklich nicht mit dem Plan einverstanden erklärt haben, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners ersetzen.

Stufe 3:
Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensperiode

Scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch, entscheidet das Gericht über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Liegen die Verfahrensvoraussetzungen vor, wird dieses vom Gericht eröffnet. Das Gericht bestellt einen Treuhänder, der die Insolvenzmasse, d.h. das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet. Am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht durch Beschluss die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung an, wenn dem keine Gründe entgegenstehen. Ein Versagungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat. Die endgültige Restschuldbefreiung wird vom Gericht nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren erteilt. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abführen. Der Schuldner ist u.a. verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche zu bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Mit der Restschuldbefreiung sind dem Schuldner sämtliche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern.



Kosten

Bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung fallen naturgemäß keine Gerichtsgebühren an. Die Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege, der Kommunen und Landkreise bieten ihre Mithilfe in der Regel kostenlos an. Bei der Inanspruchnahme eines Angehörigen der rechtsberatenden Berufe entstehen Gebühren. Diese können u.U. im Wege der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, für deren Bewilligung die Amtsgerichte zuständig sind, übernommen werden.

Das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühren hängt von dem zu verteilenden Schuldnervermögen ab. Außerdem hat der Schuldner die gerichtlichen Auslagen für die notwendigen Zustellungen an die Gläubiger zu tragen.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens setzen sich im wesentlichen aus der Verfahrensgebühr und den anfallenden Veröffentlichungskosten sowie der Vergütung und den Auslagen des Treuhänders zusammen. Soweit das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken und eine Restschuldbefreiung nicht offensichtlich zu versagen ist, sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Stundung vor. Wird diese bewilligt, kann dem Schuldner zusätzlich ein zu seiner Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn dies erforderlich erscheint. Die Stundung bewirkt, dass die Staatskasse die Kosten gegen den Schuldner nur nach den vom Gericht festgelegten Bestimmungen, in der Regel erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung, geltend machen kann.



Rechtsgrundlagen

§§ 304 - 314 der Insolvenzordnung; Gesetz zur Ausführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung.




Stand
29.11.2005

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ansonsten:

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