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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Lastschrift und Scheck Widerspruch
 
Plantop
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.07.2006 20:10
Hallo, meine Azubizeit ist scho a "Weile" her.Und in meiner Semsterprüfung kommt evtl eine Scheck und Lastschriftfrage dran.....

Lastschrift:(mit Einzugsermächtigung)
Stimmt das so,

Kunde kommt innerhalb der 6 Wochenfrist, Rückbuchung kein Problem.
Nach sechs Wochen muss die 1Inkassobank nicht mehr rückbuchen, aber sie schadenersatzpflichtig.Also muss die Zahlstellenbank an den Zahlpflichtigen treten...da gibts nicht also muss dann die Inkassobank schadenersatz leisten???


Stimmt das so weit???Gibts die 6Wochenfirst den noch???


Scheck:

Kunde widerruft seinen Scheck, geht so lang wie a) noch nicht seinem Kto. belastet
b)Nach Kto.belastung hat er noch 2BKTage zeit zur Rückbuchung.


Stimmt das so


VIELEN DANK, CIAO
meggie
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.07.2006 20:17
Hallo,

soweit ich weiß gibt es die besagte sechs Wochenfrist nicht mehr. Die Bank ist auch danach verpflichtet die Lastschrift auf Kundenwunsch hin zurückzubuchen. Aber die sechs Wochenfrist bezog sich meiner Meinung nach auf sechs Wochen nach Rechnungsabschluss.

Liebe Grüße
shiva
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2006 08:38
Die Frist gibt es doch noch. Also, wie meggie schon sagte, sechs Wochen nach Rechnungsabschluss. Bankintern wirds aber so geregelt, dass man sechs Wochen nach der Buchung nimmt,weil sonst die KIs das nicht mehr verrechnen können.
shiva
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2006 08:40
Vorlegungsfristen von Schecks

Die Vorlegungsfristen sollen die Nutzung des Schecks als Kreditmittel verhindern. Die Umlaufzeit von Schecks soll begrenzt werden. Schecks sind generell bei Sicht zahlbar, d.h. vordatierte Schecks etc. werden sofort bei Sicht eingelöst.

Die Vorlegungsfristen von Schecks betragen:

- 8 Tage für im Inland ausgestellte Schecks

- 20 Tage für im europäischen Ausland und Mittelmeerländern ausgestellte Schecks

- 70 Tage für ausgestellte Schecks in den sonstigen Ländern

Durch die rechtzeitige Vorlage des Schecks sichert sich der Schecknehmer die scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche gegen Indossanten und den Aussteller. Wird der Scheck erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist vorgelegt, so verliert der Schecknehmer seinen scheckrechtlichen Rückgriffsanspruch und kann seine Ansprüche nur noch bürgerlich-rechtlich geltend machen.

Das KI ist zur Einlösung von Schecks während der Vorlegungsfrist verpflichtet, sofern Deckung vorhanden ist. Nach Ablauf der Frist muss das KI vorgelegte Schecks nicht mehr einlösen.

Widerruf von Schecks

Der Widerruf von Schecks ist möglich. Nach den Bedingungen für den Scheckverkehr der Banken und Sparkassen kann der Widerruf allerdings nur beachtet werden, wenn er dem bezogenen KI so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung "im Rahmen des ordnungsgemässen Arbeitsablaufs" möglich ist. Die Vorlegungsfrist ist nicht maßgebend.

Der Einlösung von eurocheques, die die Garantievoraussetzungen erfüllen, kann während der Vorlegungsfrist nicht widersprochen werden. Das bezogene KI ist während der Vorlegungsfrist zur Einlösung verpflichtet (siehe "Garantierter eurocheque").
meggie
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2006 08:43
@ shiva:

also wir buchen auch über die sechs Wochen hinaus Lastschriften zurück. Dann muss man das halt nur alles nochmal manuell erfassen, weil die Lastschrift in den Umsätzen nicht mehr zu sehen ist.
Ich glaube es gibt irgendein BGH Urteil, welches besagt, dass die Frist ungültig ist.

Liebe Grüße
shiva
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2006 08:44
Rückgabe von Lastschriften

Der Zahlungspflichtige hat im Einzugsermächtigungsverfahren das Recht, unberechtigten Belastungen zu widersprechen und die Lastschrift zurückzugeben. Er ist verpflichtet dieses Recht unverzüglich geltend zu machen.

Die Widerspruchsfrist von 6 Wochen ist lt. BGH-Urteil (Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGH-Pressemitteilung 39/2000) nicht rechtmäßig. Eine Lastschrift kann also auch nach Ablauf dieser Frist zurückgegeben werden. Allerdings versuchen die Banken eine Rückgabefrist durch ihre AGB‘s einzuführen. Ob diese Versuche rechtlich durchsetzbar sind, muss wahrscheinlich wieder gerichtlich entschieden werden.
shiva
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2006 08:45
@meggie:

Ich habe davon was gehört glaub ich...ich mach mich da jetzt auch nochmal schlau...hab ja bald wieder Schule und auch ZP, wär also nicht schlecht. wenn ich das wüsste ;-)
meggie
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2006 08:48
@ shiva: dann wünsch ich dir viel Glück für deine Zwischenprüfung!
shiva
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2006 08:54
Danke dir ;-)
Venus
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.07.2006 09:08
Meiner Meinung nach gibt es die 6 Wochen-Frist in zwei ausführungen.

Einmal ist es so, dass nach dem Lastschriftabkommen zwischen den KIs eine Frist von sechs Wochen ab Buchung gilt.

Dem Kunden ggü. gilt die Frist bis sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss. Der Kunde ist aber durch die AGBs verpflichtet sich sofort zu melden.

Und warum sollte das nicht gelten. Die Kunden unterschreiben die AGBs und sind somit verpflichtet sich daran zu halten. Es ist ja wohl kein Unding innerhalb von sechs Wochen mal seine Kontoauszüge durchzuschauen, oder? Außerdem sind die Kunden dazu ebenfalls verpflichtet.

Die Frist läuft nur nicht ab, wenn es dem Kunden nicht möglich war z.B. auf grund eines Unfalls seine Kontobewegungen abzufragen und er es daraufhin viel zu spät sieht. Dann gilt die Frist nicht. Ansonsten aber schon.
fischermans
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 26.07.2006 12:11
wegen dieser frist...

soweit ich weiß gibt es diese Frist nicht...innerhalb von 6 wochen können es die berater am schalter direkt zurückgeben. alles was drüber hinaus ist, macht dann der ZV.

aber es gab wirklich soweit ich weiß mal so ein urteil...

http://de.wikipedia.org/wiki/Lastschrift#Lastschriftr.C3.BCckgabe

hier steht alles drin...in der Mitte bei widerruf

LG
fischermans
shiva
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 26.07.2006 12:11
Ich hab mich jetzt auch nochmal schlau gemacht. Also die 6-Wochen-Frist gibt es offiziell nur im Lastschriftabkommen. Aber nicht gesetzlich,deswegen regeln die KIs das in den AGBs, sonst müssten sie teilweise ja auch Buchungen zurückgeben, die z.B. nen Jahr her sind...

Ganz schön kompliziert,ich versteh nicht, warum man das nicht rechtlich gesehen von vornherein auf 6 Wochen festlegt, dann versteht man das wenigstens...
Gott
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.09.2006 13:37
Hallo Leute,
die sechs Wochenfrist gilt nur unter den Banken, nicht für den Kunden! Der Kunde ist lediglich verpflichtet, den Widerspruch zu erheben, sobald er den Fehler bemerkt. Damit ist er eigentlich an keine Frist gebunden; er kann somit Widerspruch erheben, wann er will. Mit den sechs Wochen hat er gar nix zu tun....

Greetz

Ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur.

sheyla
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 20.09.2006 14:26
wiederspricht der zahlungspflichtige fristgerecht( unverzüglich, binnen 6 wochen nach rechnungsabschluss) schreibt die zahlstelle den lastschriftbetrag dem konto wieder gut.

eine rückrechnung und rückgabe an die erste inkassostelle ist nach dem lastschriftenabkommen jedoch ausgeschlossen, wenn der zahlungspflichtige nicht binnen sechs wochen nach der belastung widerspricht.
 

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