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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Erbfall
 
shiva
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.07.2006 09:38
Hallo! Hab da mal kurz ne Frage.

Bei einem Nachlasskonto werden vorgelegte Schecks weiterhin eigelöst. Daueraufträge und Lastschriften werden ja auch weiterhin eigelöst (außer bei Lebens-bzw. Krankenversicherungen).

Wie sieht das z. B. mit einem Zeitungsabo aus? Wird das weiterhin bezahlt,obwohl unser Kunde tot ist?

Rang: IPO

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Verfasst am: 10.07.2006 10:11 - Geaendert am: 10.07.2006 10:26
gut das es http://www.bankazubi.de gibt!!!!

siehe:
http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?fachgebietid=1&katid=4&opid=1&artikelid=2

mein text ist nur von diesem link kopiert! (AUSSCHNITT)

UND der § von
http://dejure.org/gesetze/BGB/672.html


++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Belastungen aufgrund "lebzeitiger Weisungen":

Aufträge des Kontoinhabers, die dieser zu Lebzeiten abgegeben hatte, bleiben auch nach dessen Tod wirksam (§ 672 BGB) und müssen von der Bank ausgeführt werden, soweit die legitimierten Erben nicht widersprechen.

Dabei könnte es sich um folgende Vorgänge handeln:

Einlösung von Schecks, die der Erblasser noch ausgestellt hatte
- Ausführung von Überweisungsaufträgen
- Ausführung von Daueraufträgen, bis die Erben widerrufen
(bestimmte Daueraufträge stellt die Bank von sich aus ein, z.B. Versicherungsbeiträge)
- Lastschriften

Anzumerken ist, dass die vom Erblasser anerkannten AGB auch den Erben gegenüber verbindlich sind.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

§ 672 BGB
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

gruß!
hoffe ich konnt helfen ;)
shiva
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.07.2006 10:30
Ich danke dir. Also würde z. B. ein Zeitungsabo so lange weiterlaufen, bis die Erben das widerrufen, ne?

Rang: IPO

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Verfasst am: 10.07.2006 10:54
so wie ichs mal verstehe:

es kommt darauf an obs eine lastschrift oder ein DA ist!
würde der DA ausklaufen weil ein end-datum gesetzt wurden ist, dann ist es zu dem termin aus!
ist er offen, oder eine lastschrift die regelm. eingezögen wird, leuft das icher weiter bis, wie du sagst, die erben wiederrufen!!!

bitte!
CamisaBlanca
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.07.2006 22:30
Aber wenn das ein Dauerauftrag ist, wird den die Bank doch wohl löschen oder?? Was bringt dem Toten denn ein Zeitungsabo, wenn er doch eh scho unter der Erde ist?? Bei Lastschrift werden wohl die Erben das Abo widerrufen, aber ich find ma sollt die Erben einfach mal drauf hinweisen "Hey, da is no ein Zeitungsabo, das würd ich mal löschen" (halt bloß a bissl anders gesagt)....

Rang: IPO

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Verfasst am: 11.07.2006 19:04
stimmt!
glaube aber DA‘s bleiben!
bin mir sicher!
VR-Nicole
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 12.07.2006 11:30
Es bleibt doch alles so, wie es vor dem Tod
war. Als Bank löscht man keine DA‘s und Lastschriften gibt man auch nicht zurück.
Denn es kann immer sein, dass z.B. bei einem verstorbenen Mann noch eine Witwe zu Hause sitzt und der Mann über sein Konto Strom, Miete, etc. zahlt.
Dann wird es solange abgezogen, bis die Erben es ändern.
Damit sitzt die Frau dann nicht auf der Straße...
 

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