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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Frage wegen Lastschriftverfahren!!
 
Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.07.2006 15:29
Hallo ihr,

zurzeit behandeln wir den Zahlungsverkehr und haben u.a.auch die Einzugsermächtigung und den Abbuchungsauftrag behandelt.Ich will nur mal wissen,ob ich das alles so richtig sehe:
bloss vorher noch eine Frage:Meint man mit Einzugser. EIN Lastschriftformular oder den Dauerauftrag dazu???Um das ersteinmal als Ausgangspunkt zu sehen.
Ich komm ja als Zahlungsempfänger in die Bank und geb meine Lastschrift ab (oder Dauerauftrag???)...meine Bank schreibt mir das natürlich sofort gut und die Bank des Zahlungspflichtigen belastet das Konto des Pflichtigen.Was ist jetzt aber die interne Verrechung der Banken?Das ich es meinem Kunden gutschreibe und die das dem Kunden belasten??
So und jetzt habe ich ja bei der Einzugser.ein Widerspruchsrecht.Heißt das,wenn das Geld nicht genau an dem vereinbarten Zeitpunkt abgezogen wird,dass ich da schon widersprechen kann?Weil mein Lehrer sagte,dass der wichtigste Unterschied von Überweisung und Lastschrift derjenige ist,dass ich bei der Überweisung als Bank eine gewisse "Pufferzeit" habe und bei der Latsschrift sofort eine Rückbuchung anfällt.Bei der Überweisung ist das ja klar,weil ich da gewissen Fristen habe aber bei der Lastschrift....ich schreib das ja erstmal meinem Kunden gut ....heißt das also,wenn ich das nicht gleich mache und somit das andere Konto auch nicht gleich belastet wird,dass der Zahlungspflichtige sagen kann: "Nöö,der Zeitpunkt ist schon überschritten..das geht zurück"..kann das sein??Oder wie ist das gemeint??Und warum schreibe ich das bei der Lastschrift meinem Kunden erst gut und dann erfolgt die Belastung??Muss die Bank des Zahlungspfl.ni erst das Konto belasten???
Metalhead
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.07.2006 15:38
Also da ich deinen TExt nur teilweise verstanden hab versuch ich einfach mal irgendwie was zu erklären.


Es gibt erstmal 2 Lastschriftverfahren das EInzugsermächtigungsverfahren und das Abbuchungsverfahren! Bei beiden gibt es ein LA-formular welches man bei der Bank abgeben muss!

Besonderheiten beimEinzugsermächt.: - 6 Wochen widerspruchsfrist
- der Zahlungempfänger macht eine Abmachung mit dem Zahlungspflichtigen
- fals der Zahlungspflichtige der LA widerspricht entsteht dem Zahlungsempfänger eine Bearbeitungsgebühr

Besonderheiten beim Abbuchungsauftrag: - keine Widerspruchsfrist
- der Zahlungspflichtige gibt seiner Bank einen Auftrag das der Zahlungsempfänger einen gewissen Geldbetrag vom Konto ziehen kann


So sind jetzt noch fragen offen?
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.07.2006 15:43
Sorry das ich das jetzt schreibe, aber wenn du etwas Struktur in deine Frage(n) gebracht hättest würde es jetzt leichter fallen alles zu beantworten....

Die Lastschrift ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Bei der Ausführung einer Lastschrift erteilt der Zahlungsempfänger seiner Bank (Erste Inkassostelle) den Auftrag, vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (Zahlstelle) einen bestimmten Geldbetrag abzubuchen und seinem Konto gutzuschreiben.

Grundzüge des Lastschriftverfahrens
Im Gegensatz zur Überweisung wird der Zahlungsvorgang bei der Lastschrift nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Neben dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger sind die als Erste Inkassostelle bezeichnete Bank des Zahlungsempfängers und die als Zahlstelle oder Letzte Inkassostelle bezeichnete Bank des Zahlungspflichtigen beteiligt. Der Zahlungsempfänger erteilt der Ersten Inkassostelle den Auftrag zum Einzug der Lastschriften. Dies wird auch als Lastschrifteinreichung, der Zahlungsempfänger dementsprechend als Lastschrifteinreicher bezeichnet. Die Lastschrifteinreichung kann beleghaft auf dafür vorgesehenen Vordrucken, im Datenträgeraustauschverfahren oder online per Datenfernübertragung erfolgen.

Arten der Lastschrift
Die Abwicklung der Lastschriften erfolgt in Deutschland nach zwei unterschiedlichen Verfahren, dem Einzugsermächtigungsverfahren oder dem Abbuchungsauftragsverfahren.

Einzugsermächtigungsverfahren
Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung, einen fälligen Forderungsbetrag einmalig oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen (Einzugsermächtigung). Die Einzugsermächtigung muss im Regelfall schriftlich erteilt werden. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger, der weder der Ersten Inkassostelle noch der Zahlstelle vorliegt.

Widerruf
Der Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift binnen sechs Wochen ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Belastungsbetrag wird dann mit derselben Wertstellung seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Der Widerruf muss unverzüglich nach Entdeckung der fehlerhaften Buchung erfolgen.

Seit dem Urteil des BGH vom 6. Juni 2000 (AZ: XI ZR 258/99) besteht eine erweiterte Widerspruchsmöglichkeit. Der Kunde kann die Lastschrift unbegrenzt (bzw. bis zur Verjährung) zurückgeben. Allerdings besteht nach diesem Urteil die Möglichkeit für die Bank folgendes in den AGB zu vereinbaren: Widerspricht der Kunde innerhalb 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses so wird ebenfalls eine Rückbuchung erfolgen. Nach Ablauf der sechs Wochen kann der Kunde nur noch widersprechen, wenn er dem Begünstigten keinen Einzugsauftrag erteilt hat. Jedoch liegt hier die Beweislast beim Kunden.

Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Klausel ist ein Hinweis in den AGB sowie im Rechnungsabschluss auf die Folgen. Diese Voraussetzung ist bei deutschen Kreditinstituten im Regelfall umgesetzt, so dass in der Praxis eine Rückgabemöglichkeit bis sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht.

Abbuchungsauftragsverfahren
Beim Abbuchungsauftragsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige der Zahlstelle (meist Bank) den Auftrag, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Ein Widerspruch der Belastung durch den Zahlungspflichtigen ist bei diesem Verfahren nicht möglich.

Das Abbuchungsauftragsverfahren ist in Deutschland weitaus weniger verbreitet als das Einzugsermächtigungsverfahren. Es wird hauptsächlich zwischen Unternehmen im sogenannten B2B-Bereich in bestimmten Branchen eingesetzt.

Lastschriftrückgabe
Lastschriften, die nicht eingelöst werden, werden als Rücklastschriften bezeichnet. Sie werden nach einem im Lastschriftabkommen definierten Verfahren zwischen den beteiligten Banken zurückgerechnet, dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet und dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Gründe für die Rückgabe einer Lastschrift sind zum Beispiel:

Das Einzugskonto weist keine Deckung auf, das heißt, dass auf dem Konto weder ausreichendes Guthaben vorhanden noch eine ausreichende Kreditlinie besteht.
Das angegebene Konto ist aufgelöst.
Die Kontonummer ist falsch.
Es liegt kein Abbuchungsauftrag oder keine Einzugsermächtigung vor.
Die Lastschrift wurde zurückgerufen.
Der Zahlungspflichtige hat der Lastschrift widersprochen (nur beim Einzugsermächtigungsverfahren).
Bankentgelte für Lastschriftrückgaben dürfen aufgrund verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs von der Zahlstelle vom Zahlungspflichtigen nicht verlangt werden (z. B. BGH XI ZR 154/04, BGH XI ZR 197/00, BGH XI ZR 5/97). Entgelte für den Einreicher der Lastschrift sind dagegen zulässig. Dieser kann die ihm entstandenen Aufwendungen und Auslagen gegenüber dem Lastschriftschuldner geltend machen.

Rechtliche Grundlagen
Das Lastschriftverfahren ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage ist das zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank 1963 vereinbarte Lastschriftabkommen. Durch das Lastschriftabkommen werden Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Banken begründet. Die Banken schließen ihrerseits mit den Lastschrifteinreichern wiederum Verträge ab, deren Inhalt im Lastschriftabkommen geregelt ist, so dass ein durchgängiges rechtliches System mit verbindlichen Regelungen für alle Beteiligten besteht. Die „Vereinbarungen über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften“ zwischen den Lastschrifteinreichern und der Ersten Inkassostelle sind je nach Art der eingereichten Lastschriften unterschiedlich.

Beim Einzugsermächtigungsverfahren verpflichtet sich der Zahlungsempfänger, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt. Beim Abbuchungsauftragsverfahren verpflichtet er sich, Forderungen nur gegen solche Zahlungspflichtige einzuziehen, die ihrerseits der Zahlstelle einen Abbuchungsauftrag erteilt haben.

Rechtliche Grundlagen
Das Lastschriftverfahren ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage ist das zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank 1963 vereinbarte Lastschriftabkommen. Durch das Lastschriftabkommen werden Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Banken begründet. Die Banken schließen ihrerseits mit den Lastschrifteinreichern wiederum Verträge ab, deren Inhalt im Lastschriftabkommen geregelt ist, so dass ein durchgängiges rechtliches System mit verbindlichen Regelungen für alle Beteiligten besteht. Die „Vereinbarungen über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften“ zwischen den Lastschrifteinreichern und der Ersten Inkassostelle sind je nach Art der eingereichten Lastschriften unterschiedlich.

Beim Einzugsermächtigungsverfahren verpflichtet sich der Zahlungsempfänger, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt. Beim Abbuchungsauftragsverfahren verpflichtet er sich, Forderungen nur gegen solche Zahlungspflichtige einzuziehen, die ihrerseits der Zahlstelle einen Abbuchungsauftrag erteilt haben.

Lastschriftverfahren innerhalb der Europäischen Union
Nationale Lastschriftverfahren (Direct Debit) sind in sämtlichen Staaten der Europäischen Union mit unterschiedlicher Nutzungsintensität etabliert. Ähnlich wie in Deutschland sind die Verfahren im Regelfall nicht gesetzlich geregelt sondern beruhen auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Institutionen. Außer dem österreichischen Verfahren Einzugsermächtigung international wurden alle Verfahren nur für den Inlandszahlungsverkehr konzipiert. Im Zusammenhang mit den Initiativen zur Etablierung einer Single Euro Payments Area (SEPA) gibt es Bestrebungen zur Entwicklung eines grenzüberschreitenden Lastschriftverfahrens für das Euro-Währungsgebiet.

Samstagsarbeit rockt !!!

Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.07.2006 15:44
also ist hier eine ganz stinknormale lastschrift gemeint???dieses eine gelbe formular und nicht irgendeine dauerlastschrift oder so,oder??Das Ding ist,dass ich nicht ganz verstehe,warum bei der Lastschrift erst die Gutschrift auf dem ZE Konto stattfindet und danach erst die Belastung des ZP.Muss man nicht ersteinmal Geld vom Konto herunternehmen um es wieder irgendwo "draufzutun"??Wisst ihr wie ich das meine??Und was ist mit interner Verrechnung zwischen den Banken gemeint?Ich kann mir das gerade nicht vorstellen,wie soetwas abläuft...
Metalhead
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.07.2006 15:45
achso ja und noch ergänzend zu Sagen ab ein LA Formular für den Abbuchungsauftrag oder die Einzugsermächtigung bestimmt ist siehst du recht oben in der ecke da steht das

----------------------------------------------
Das Böse lebt drin in dir, das böse lebt es treibts mit dir. Das böse lebt bei tag und nacht. DAS BÖSE LEBT NIMM DICH IN ACHT. Und manchmal will es raus mit aller Macht und man hört von deinem Opfer nur den Schrei in der Nacht.

Metalhead
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.07.2006 15:51
das mit dem Abbuchen is doch egal da der einzug eh vorbehalten ist! Und man hat das geld erst nach 6 wochen sicher.
Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.07.2006 15:56
Stimmt das,das der Betrag schon im vornherein zurückgeht,wenn der Zeitpunkt des abbuchens z.b verpasst wurde??Nach dem Motto : "jetzt haben die Empfänger vergessen abzubuchen und jetzt werde ich dem Betrag widersprechen,egal wann der eintrifft"...klingt bisschen irrsinnig oder?...Weil der wesentliche Unterschied ja diese PUFFERZEIT sein soll....bei der Überweisung hab ich die gewissen Fristen und bei der Lastschrift hab ich die nicht???Wie ist das gemeint?
Super09
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.07.2006 16:01
@Julie

Beim Lastschrifteinzugsverfahren holt sich der Zahlungsempfänger beim Zahlungspflichtigen Geld.
Indem er seine Lastschrift seinem Bankinstitut vorlegt wird ihm der Betrag auch sofort gutgeschrieben. Wertstellung = Buchungstag + 3 (z.B.) In dieser Zeit holt sich seine Bank das
Geld über den Verrechnungsweg beim Zahlungspflichtigen.
= das so verständlich?

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Super09
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.07.2006 16:03
@Julie

Ja, das ist ein Nachteil der Lastschrift, daß der Zahlungspflichtige der Zahlung während einer bestimmten Zeit widersprechen kann (6 Wo). Risiko des Zahlungsempfängers.
Überweisungseingang ist nach Eingang auf dem Empfängerkonto definitiv.

Ein Mensch, der keine Dummheiten macht,
macht auch nichts Gescheites

Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.07.2006 16:06
Hab das noch nicht ganz mit der sofortigen Gutschrift verstanden.Warum wird das denn sofort gutgeschrieben???Von wem hat die Bank des ZE dann das Geld???Verwirrt sei---
Super09
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.07.2006 16:09
@Julie

Vom bankinternen Zwischenkonto nimmt sie zwischenzeitlich das Geld . Auf dieses wird der Gegenwert auch wieder gutgeschrieben, so daß es sich ausgleicht.

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Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.07.2006 16:11
Und das ist bei einer Lastschrift einfach so,dass man das SOFORT buchen muß???Und bei der Überweisung nicht..bloß warum..??Nur wegen diesem Vertrag zwischen ZE und ZP?
Super09
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.07.2006 16:35
Sowohl eine Lastschrift als auch eine eingereichte Überweisung müssen sofort verbucht werden.

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Super09
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 04.07.2006 16:37
Die Vereinbarung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren hat mit der sofortigen Buchung nichts zu tun. Sie besagt lediglich, daß die Ermächtigung zum Einzug einer Lastschrift dem Zahlungsempfänger ( vom Zahlungspflichtigen) vorliegt.

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