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Forenübersicht >> Kontoführung

Pfandrecht!!
 
Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.06.2006 14:42
Hallo ihr

was ist eigentlich mit dem Pfandrecht eines KI‘s gemeint?Wenn man jetzt z.B mal davon ausgeht,dass ich eine Kundin hab,die einen Kredit bei mir laufen hat und darüber schon voll verfügt hat und sogar schon DARÜBER verfügt hat und noch extra eine Pfändung eingeht,dann hab ich doch als Bank gegenüber dem Pfandgläubiger ein Pfandrecht.Heißt das,dass ich meine Forderungen (wegen dem Kredit der überzogen wurde) zuerst eintreiben lassen kann und der Pfandgläubiger sozusagen "warten muß"???Warum heißt das aber,dass ich ein "Pfandrecht am Guthaben" habe??Ich habe doch eine Forderung,wenn eine ÜBERZIEHUNG stattgefunden hat.Wenn ein Guthaben vorliegt,hat doch der Kunde eine Forderung gegenüber mir,oder nicht?Oder heißt das,dass ich die Forderung (wegen dem Kredit) mit dem Guthaben sozusagen "ausgleichen" kann?Also das ich mir das Guthabengeld als Forderung eintreiben kann??!!..ist das so gemeint?Weil in einigen Definitionen vom Pfandrecht steht,dass ich als KI ein Pfandrecht habe,aber nur wenn Guthaben bei der eigenen Bank besteht...
Hatte ich Recht mit dem Guthaben eintreiben??
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.06.2006 14:47
Richtig....

Des Verständniss wegens auch oft AGB-Pfandrecht genannt...wir haben wenn der Kunde unsgegenüber eine Verbindlichkeit hat die Möglichkeit uns an seinem bei uns liegendem Guthaben zu befriedigen....(natürlich dürfen nicht eben mal ne Sondertilgung von seinem KK für ein problemfrei bedientes Darlehen machen)

Andere Gläubiger stehen dann in der ,,Warteschlange‘‘...

Samstagsarbeit rockt !!!

Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.06.2006 14:59
Wir können also,wenn das Kreditlimit schon überzogen wurde,und wir somit FORDERUNGEN haben,uns an seinem Guthaben,was im plus ist,"vergreifen" und somit unsere Forderungen eintreiben.Anders geht es ja nicht,weil der Kunde ja außer bei seinem Guthabenkonto(wenn er eins hat) ansonsten nur im Minus ist.Und von dem Minus können wir ja nichts eintreiben,also nutzen wir beispielsweise sein Sparguthaben,oder?Können wir auch Dinge aus dem Schließfach einfach nehmen??
T-Master
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.06.2006 15:01
Ja, genau. Wir haben zuerst mal gegen alle anderen Gläubiger die versuchen Geld von unserem Kunden zu bekommen (via Pfändungsbeschluss) ein Vorrecht. Wenn unser Kunde also eine überzogenes Konto oder ein Darlehen (was vielleicht sogar schon gekündigt wurde) hat, können wir Guthaben mit unseren weiteren Forderungen aufrechnen, OHNE vorher einen Titel (vollstreckbare Urkunde o. ä.) erwirken zu müssen.

Soweit einigermaßen verstanden??

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Lebe jeden Tag als wäre es dein letzter, den am Tag unserer Geburt fangen wir bereits an zu sterben!

T-Master
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.06.2006 15:06 - Geaendert am: 22.06.2006 15:29
Schließfach ist soweit ich weiß ein Sonderfall. Es gibt ein gesetzliches Vermieterpfandrecht. Dieses besagt, dass der Vermieter nur an den Inhalt des Schließfachs darf, wenn er Forderungen im Bezug auf das vermietete Objekt selbst hat. Also wenn der Kunde die Miete für das Fach nicht mehr zahlt oder ähnliches.

AGB-Pfandrecht erstreckt sich soweit ich weiß nicht auf Schließfächer.

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Lebe jeden Tag als wäre es dein letzter, den am Tag unserer Geburt fangen wir bereits an zu sterben!

Julie2406
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.06.2006 15:09
Aber irgendwie erstreckt sich das auch auf Wertgegenstände,steht zumindestens so in meinem Hefter.Da steht auch das es ein Vermieterpfandrecht gibt.Ich kann irgendwie auch meine Forderungen durch die Vermietungsgegenstände eintreiben.Hat mir das der Lehrer falsch gesagt :) ??
Also das mit dem Pfandrecht hab ich jetzt verstanden.Ich kann meine Forderungen,durch z.B ein Sparguthaben bei mir im KI,eintreiben,wenn ein Kunde überzogen hat.
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.06.2006 15:29
Vermieterpfandrecht:

Im Rahmen des Vermieterpfandrechts hat der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Rechtsgrundlage sind die §§ 562 ff. BGB

Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen.

Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen. Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen.

Samstagsarbeit rockt !!!

 

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