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Forenübersicht >> Kontoführung

Kontoeröffnung OHG
 
Spareckzahn
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.05.2006 17:55
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen...

Annahme: OHG mit 4 Gesellschaftern

Wenn einer der vier Gesellschafter bei mir ein Konto eröffnen möchte, kann er dies doch tun ohne dass die Anderen den Kontoeröffnungsantrag unterzeichnen müssen, da Einzelvertretung bei der OHG.

Frage1)

Reicht es für die steuerrechtliche (!) Legitimationsprüfung gemäß 154 AO aus wenn ich mir neben dem HR-Auszug die persönliche Legitimation ausschließlich von diesem Gesellschafter einhole? (denn nach 154 AO: Legitimation der Verfügungsberechtigten und das wären doch auch die anderen Gesellschafter)

Kann man daraus schließen, dass theoretisch ein Gesellschafter den Kontoeröffnungsantrag unterzeichnen muss, mir jedoch die Ausweise aller Gesellschafter vorliegen müssen (gemäß 154 AO)?

Frage 2)

Wie sieht es mit der geldwäscherechtlichen Legitimationsprüfung aus? Hiernach muss sich doch nur der Antragssteller legitimieren oder?

Im Voraus merci vielmals!
Steffi2006
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.05.2006 20:23
Hi du,
schau mal heir rein: www.berliner-bank.de/downloads/kontoeroeffnungsunterlagen.pdf?IFLBSERVERID=IF@@092@@IF&PHPSESSID=7ee2... - Zusätzliches Ergebnis -
ist ein PDF, hätte aber auch gesagt das man trotzdem von allen Gesellschaftern die LEGI braucht, da sie ja auch alle verfügen können???! Nun gut vielleicht weiß ja Hermann ne Antwort ; )
Grüßle
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.05.2006 20:43 - Geaendert am: 17.05.2006 21:47
Die Frage ist interessant und gar nicht so einfach zu beantworten.

Der Handelsregisterauszug ist eine Identifizierungsgrundlage. Dann muss sich die kontoeröffnenden Person persönlich legitimieren, damit man feststellen kann, ob diese Person für die OHG handeln darf. Es ist noch zu klären, ob die Ausweise der übrigen Gesellschafter aufgrund des Anwendungserlasses zum § 154 AO und § 1 Abs. 5 GwG benötigt werden, weil die in ein öffentliches Register eingetragenen Personen (z.B. Geschäftsführer, Prokurist) gelten bereits durch den Registerantrag als legitimiert.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht zu beanstanden, wenn in folgenden Fällen auf die Legitimationsprüfung und die Herstellung der Auskunftsbereitschaft verzichtet wird:
j) bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister,
Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten,
k) bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche
Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis
haben
Quelle:
http://www.project-consult.net/Files/aeao-12-2000.pdf

"Die Pflicht zur ordnungsgemäßen und dokumentenmäßigen Identifizierung des Kunden bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung ergibt sich in der Bundesrepublik Deutschland bereits aus der steuerrechtlichen Vorschrift des § 154 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem dazugehörigen Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (AEAO) (BStBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. Oktober 1991 (BStBl. I S. 932). Nach § 154 Abs. 2 Satz 1 AO hat u.a. jeder, der ein Konto führt, sich zuvor Gewißheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen."
"Bei der Konto- bzw. Depoteröffnung für eine juristische Person ist die Legitimationsprüfung der juristischen Person sowie ihrer Verfügungsberechtigten gem. § 154 Abs. 2 AO in Verbindung mit dem oben genannten Erlaß zur Abgabenordnung in seiner jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.

Bei juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ist danach die Bezugnahme auf ein amtliches Register oder eine amtliche Veröffentlichung ausreichend. Das Finanzdienstleistungsinstitut hat sich die Existenz von juristischen Personen somit durch Vorlage von Auszügen aus dem Handelsregister, dem Vereinsregister etc. nachweisen zu lassen. Die Identifizierung der für die juristische Person handelnden natürlichen Personen muß hingegen nach Maßgabe der Ziffer 9 ff. dieser Verlautbarung erfolgen.

Nr. 7 des derzeit geltenden Anwendungserlasses zur AO enthält eine Aufzählung von Fällen, bei denen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Legitimationsprüfung bzw. Identifizierung des Verfügungsberechtigten ausnahmsweise nicht erforderlich ist.
Die in Ziffer 7 Buchstaben i, j und k des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vorgesehenen Erleichterungen,

bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Nr. 7 i),

bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten (Nr. 7 j),

bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben (Nr. 7 k),
gelten dabei nur für diejenigen juristischen Personen bzw. Verfügungsberechtigten, die in deutschen Registern eingetragen sind. Für Verfügungsberechtigte, die nicht unter die Identifizierungserleichterungen des Anwendungserlasses zur AO fallen, gelten wiederum die Ausführungen zur Identifizierung natürlicher Personen entsprechend."
Quelle:
http://www.bafin.de/verlautbarungen/formatend.htm
Spareckzahn
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.05.2006 22:02
Vorab vielen Dank für die Mühe!

Die von H. Herrmann genannten Ausnahmen gemäß Anwendungserlass zur AO sind auch im Grill zu finden, allerdings konnte ich diese irgendwie nie so richtig zuordnen.

@Steffi2006/Herrmann

Die Übersicht is ja echt super!
Zur OHG kann man entnehmen Legitimation "der handelnden Vertretungsberechtigten". Das heißt doch es reicht die Legi des Gesellschafters der das Konto eröffnet, was sich mit dem Anwendungserlass (Ausnahmen der Legitimationsprüfung) decken würde... oder sehe ich das falsch?

Viele Grüße
Skamelot
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.05.2006 09:13
Hi,

kann man das in der Praxis nicht ganz einfach sehen?

Also der Kunde kommt an und will das Konto eröffnen.

Die lässt die den HR zeigen und schaust, ob er einzelverfügungsberechtigt ist.

Du legst eine neue U-Karte an (zugleich auch Kontoeröffungsantrag).
Er unterzeichnet für das Unternehmen. Die Personen, welche Verfügungsberechtigt sein sollen müssen ja bei Vollmachten unterzeichnen.

Alle Kunden, die eine Vollmacht bekommen, werden bei uns im Sytem als Kunde erfasst und müssen daher auch Legitimationspaiere vorlegen.

Weiterhin, wie kannst du sonst die Unterschrift vergleichen? Auf dem HR zeichnet doch keiner von denen.

Na ja, das wäre meine einfach Version.

Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

VG

Skammy
 

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