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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Ist das korrekt?GRUNDBUCH!!!!!!!
 
Italiana86
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.05.2006 15:13
Grundbuch


Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis der Grundstücke einer Gemeinde.
Eintragungen im Grundbuch geniessen den guten (öffentlichen) Glauben, d.h. alle nicht gemachten Eintragungen gelten als nicht bekannt.
Das Grundbuch bietet des weiteren die Übersicht über Rechtslagen- und Verhältnisse die aus dem Grundstück hervorgehen. Sonderformen des Grundbuches ist z.B. Erbbaugrundbuch.

Aufbau des Grundbuchs:

 Aufschrift (mit Ort und Gemarkung)
 Bestandsverzeichnis
 Erste Abteilung
 Zweite Abteilung
 Dritte Abteilung













Inhalt des Bestandsverzeichnisses: Wirtschaftsart, Lage, Ort, Rechte an anderen Grundstücken.

Inhalt der Ersten Abteilung: Eigentumsverhältnisse und Grund des Erwerbs (Auflassung)

Inhalt der zweiten Abteilung: Lasten und Beschränkungen

 Grunddienstbarkeiten (ohne Namensnennung, z. B. Wegerecht)
 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (mit Namensnennung, z.B. Wohnrecht)
 Erbbaurecht
 Auflassungsvormerkung


Inhalt der dritten Abteilung:
Grundpfandrechte
1) Grundschuld 2) Hypothek 3) Rentenschuld
Melle_de
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.05.2006 15:17
Ich würde sagen, nicht alle Angaben im Grundbuch geniessen öffentlichen Glauben, dazu gehört zum Beispiel die Größe des Grundstücks.
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.05.2006 15:57
§ 892 BGB

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Das Bestandsverzeichnis genießt allerdings keinen öffentlichen Glauben. Zumindest habe ich das so gelernt.
Melle_de
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.05.2006 16:28
Hilft dir das soweit weiter?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.05.2006 17:31
Richtig ist:
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis der Grundstücke einer Gemarkung (meist einer Gemeinde) mit Ausnahme des Staates.
.
Eintragungen im Grundbuch in Abt. I, Abt. II und III geniessen den guten (öffentlichen) Glauben. Eintragen im Bestandsverzeichnis genießem keinen öffentlichen Glauben.

Das Grundbuch bietet des weiteren die Übersicht über Rechtslagen- und Verhältnisse die aus dem Grundstück hervorgehen. Sonderformen des Grundbuches ist z.B. Erbbaugrundbuch.
Schlu20
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 15.10.2012 16:47
aber die o.g. Inhalte der jeweiligen Abteilungen sind korrekt oder??
VG
Schlu
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.10.2012 17:37
Alles richtig!
 

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