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Bereich Schriftliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

Handlungsbevollmächtigter vs. Prokurist
 
frankthetank
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.05.2006 14:01 - Geaendert am: 05.05.2006 14:08
Kann mir jemand den Unterschied erklären, irgendwie steige ich da nicht durch.
Der Handlungsbev. darf auch keine Kredite aufnehmen?

www.fördesparkasse.de

CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.05.2006 14:12
§ 49 Abs. (1) HGB: Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Und dazu der Vergleich:
§ 54 Abs. (1) BGB: Ist jemand ohne Erteilung der Prokura (...) zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes (...) gewöhnlich mit sich bringt.

Die HV ist also viel einschränkender als die Prokura. Der Prokurist ist auch dazu befugt z.B. einen Dienstwagen zu erwerben, wenn er meinetwegen Prokura in einem Blumengroßhandel hat. Der HV ist dazu nicht ermächtigt (es sei denn er hat eine separate Vollmacht!!!), da die gewöhnliche Geschäftstätigkeit eines Blumengroßhandel nicht im Erwerb von Autos liegt.
frankthetank
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.05.2006 15:30
o.k. vielen Dank, aber wie sieht das mit den Krediten aus? Dürfen beide nicht, es sei denn SIe haben ne Vollmacht?
Und dürfen beide ein Konto für die Firma eröffnen?
Mit dieses Paragraphen kann ich nicht viele anfangen, hat nicht jemand ne Übersicht, was jetzt wer darf und was nicht?

www.fördesparkasse.de

Maeuschentraum
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.05.2006 20:08
letztendlich brauchst du das nicht auswendig, kommt sicher nicht in den offenen dran.
Und so kannst du ausschlußverfahren machen...
so typische sachen wie grundstücke veräußern und belasten dürfen se nicht, nur bei einer handlungsvollmacht mit befugnis...
TomBola
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.05.2006 20:23
Was darf denn so ein normaler Handlungsbevollmächtigter und wer regelt den Umfang?
arnie
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.05.2006 21:54
sag mal habt ihr keine Unterlagen vom Lehrer bekommen?
 

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