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Forenübersicht >> Kontoführung

Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
 
Flowing
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.05.2006 20:09
Hallo!

Habe einige Fragen zu Beispielen von Rechtsgeschäften.

Ist das Rechtsgeschäfts wirksam zustande gekommen,wenn...

1) ein 17-jähriger ohne das Wissen seiner Eltern einem Freund eine Playstation abgekauft und mit diesem vereinbart den Kaufpreis von 60€ in 3 Raten à 20€ von seinem Taschengeld abzubezahlen.
(liege ich richtig in der Annahme dass das Rechtsgeschäft erst einmal wirksam ist, die Eltern aber das Recht den Kauf rückgängig zu machen solange die letzte Rate noch nicht bezahlt ist, da er nur beschränkt geschäftsfähig ist?)

2) ein 17-jähriger mit Freunden ins Kino geht um mehrere Horrorfilme zu gucken bei einem Eintrittspreis von 5€(FSK 16)

(-->rechtsgeschäft wirksam zustande gekommen, da es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, bei dem die Eltern keine nachträgliche Genehmigung geben können,abgesehen davon sind die filme ab 16?)

3) ein 17-jähriger ohne das Wissen seiner ELtern einen Nebenjob zum Zeitungen austragen annimmt um sein Taschengeld aufzubessern.

(--> Geschäft ist bis zur Genehmigung der Eltern schwebend unwirksam da der Junge beschränkt geschäftsfähig ist und dies die Zustimmung der Eltern erfordert)

4) ein 17 jähriger DVD´s von seinem Taschengeld kauft und diese dann seinem 5-jährigen Cousin schenkt,der sie begeistert annimmt.

-->Cousin ist geschäftsunfähig darf nicht ohne die Zustimmung der Eltern das Geschenk annehmen?

Wäre echt super lieb, wenn Ihr mir nun mal eure Meinung schreiben könntet!

Schonmal vielen Dank an Euch :)
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.05.2006 08:29
Hallo,

dann schauen wir mal:

> 1) ein 17-jähriger ohne das Wissen seiner Eltern ...

Dieses Geschäft ist schwebend unwirksam, weil es nicht aus Mitteln BEWIRKT wurde, die dem Jugendlichen zur Verfügung stehen. Der Taschengeldparagraph deckt nur Geschäfte, die vollständig abgeschlossen werden, niemals Ratengeschäfte. Im Prinzip ist Diene Vermutung also richtig.

2) ein 17-jähriger mit Freunden ins Kino geht ...

Dieses Geschäft ist wirksam zu stande gekommen (Taschengeldparagraph). Ein pädagogischer Vorbehalt war vom Kinobetreiber nicht zu vermuten, da lebensfern.

Aber vorsicht: Zitat aus Deiner Begründung:
> rechtsgeschäft wirksam zustande gekommen, da es sich um
> ein Rechtsgeschäft handelt, bei dem die Eltern keine
> nachträgliche Genehmigung geben können

Ob sich das Geschäft noch rückabwickeln lässt ist für die Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit ohne Belang. Wenn ein 5jähriger in einen Film ohne Altersbeschränkung geht, so ist das Geschäft nichtig und er bekommt das Geld zurück. Das er den Film unwideruflich gesehen hat, darf dem Schutzgedanken des BGB nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt z.B. für Jugendliche, die ein Konzert besuchen oder Zigaretten aufrauchen, obwohl das nicht vom Taschengeld geleistet wurde. Gekniffen sind die Verkäufer.

3) ein 17-jähriger ohne das Wissen seiner ELtern einen Nebenjob ...

(--> Geschäft ist bis zur Genehmigung der Eltern schwebend unwirksam da der Junge beschränkt geschäftsfähig ist und dies die Zustimmung der Eltern erfordert)

Einverstanden!

4) ein 17 jähriger DVD´s von seinem Taschengeld kauft (...)

Das ist OK.

> Cousin ist geschäftsunfähig darf nicht ohne die Zustimmung
> der Eltern das Geschenk annehmen?

Sehe ich ganauso.

Gruß
Julien
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.05.2006 09:08 - Geaendert am: 05.05.2006 09:11
Zu 1 würde ich noch ergänzen, dass ich denke, dass im Falle einer Ratenzahlung ein Kreditgeschäft vorliegt. Das heisst, das neben der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (§107 BGB) auch das Vormundschaftsgericht zustimmen müsste (§1822 BGB).

Den Rest sehe ich auch so. Nr. 3 ist im §113 BGB nachzulesen :-)
Blondi85
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.05.2006 09:16
Auf der Basis eines Kaufvertrags müssten aber doch nur die Eltern zustimmen,oder?! Und nicht das Vormundschaftsgericht.
Liegt ein Kreditvertrag nicht nur vor, wenn Zinsen gezahlt werden müssen? Und solche Abzahlungsgeschäfte werden wie Kaufverträge behandelt?
PepeN
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.05.2006 09:20
Sehe das mit 1 genauso. Ratengeschäfte mit Minderjährigen dürfen nicht abgeschlossen werden.
Lore
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.05.2006 09:53
Zu 4 würde ich sagen, dass der Cousin die DVD´s annehmen darf, da er aus der Schenckung keine rechtlichen Pflichten hat.

Korrigiert mich, wenn falsch liegen sollte.
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.05.2006 10:34
Ein Kredit ist eine Geldschuld mit einer zeitlich verzögerten Rückzahlung.

Oder anders:
Müssen für einen Kredit zwangsläufig Zinsen vereinbart werden? Ich glaube nicht.

@Lore

Im ersten Moment dachte ich das auch.
Der §107 BGB

"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. "

trifft aber nur auf beschränkt Geschäftsfähige zu (siehe auch §106 BGB)

"Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. "
CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.05.2006 10:47
Zum Thema Darlehen:

Gemäß §488 Abs. (1) BGB gilt folgendes:

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

Demnach liegt hier kein Darlehensvertrag vor.

Soweit ich weiß, gilt die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes auch nur bei selbstständigem Betrieb eines Erbesgeschäfts gem. § 112 BGB. Oder?

Weiß jemand, wo steht, dass der beschränkt Geschäftsfähige die Zustimmung des Vomundschaftsgerichtes bei Darlehensverträgen benötigt? Ich finde das irgendwie nicht.
CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.05.2006 10:55
Hmm... Ich glaube, ich kann mir die Antwort anhand des § 107 BGB selber geben.

Der Minderjährige erlangt ja durch den Abschluss dieses Ratengeschäftes rechtliche Nachteile und daher benötigt er die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Da er diese nicht vor Abschluss des Geschäftes hatte, gilt § 108 Abs. (!) BGB und er benötigt die Genehmigung, damit der Vertrag wirksam zu Stande kommt. Bis dahin ist das Geschäft schwebend unwirksam.

Sollte ich jetzt wiederholt haben, was jemand anderes schon geschrieben hat. Sorry! :-)
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.05.2006 14:28
"Zum Thema Darlehen:

Gemäß §488 Abs. (1) BGB gilt folgendes:

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

Demnach liegt hier kein Darlehensvertrag vor."

Mich würde ja mal interessieren, woran du anhand dieses § erkennst, dass hier kein Kredit vorliegt.
Wenn kein Zins vereinbart wird, ist auch keiner geschuldet und dennoch ist es ein Kredit.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.05.2006 21:34
Auf Zinsen kommt es nicht an. Die Geschäfte, zu denen die Eltern der Zustimmung des Gerichts bedürfen, ergeben sich aus BGB § 1643 i.V.m. § 1821 und § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11. In 1822 Nr. 8 heißt es unmissverständlich, dass ohne das Gericht keinerlei Geld auf Kredit des Minderjährigen aufgenommen werden darf. Es wird weder auf Beträge, noch auf das Vorliegen von Zinsen abgestellt.

Gruß
Julien
Nobody84
Rang: IPO

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Verfasst am: 21.05.2006 23:45
Hallo Flowing
also die Aufgaben kommen mir bekannt vor!!!
Fernstudienbrief der Sparkasse oder????
Also habe den Fernstudienbrief zurück und habe 10 Ounkte bei der Aufgabe

Aber wichitg das was du da hinschreibst ist nicht immer ganz richtig die Lösungen hier sind auch die unseres Lehrers.

Gebe dir aber nur die des Fernstudienbriefes
1. wirksam, jedoch könne die eltern bis zur leistung der letzte ratung widersprechen
2.wirksam Taschengeld§ + FSK
3.schwebend unwirksam
4.Kauf ist wirksam, schenkung ist nichtig

Viel Glück beim Studienbrief wir sind schon mit dem vierten durch und sind jetzt beim 5.

http://spielwelt14.monstersgame.net/?ac=vid&vid=28024708

DrFaustus
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.05.2006 08:42
Zu4. Warum soll die Schenkung von vorn herein nichtig sein?

Ich würde sagen sie ist schwebend unwirksam, solange bis die Eltern zustimmen.
starniel
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 22.05.2006 09:49
weil § 105 angewendet werden muss, (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
DrFaustus
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.05.2006 10:15
Ohh ja klar. Hab überlesen, dass der Cousin GU war.
 

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