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Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Taschengeldparagraph
 
Steff-86
Rang: IPO

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Verfasst am: 01.05.2006 09:24
Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ja im Rahmen seines Taschengeldes rechtswirksame Geschäfte mit Dritten abschließen (ohne Zustimmung Eltern).

Darf er dabei sein Taschengeld ansparen und sich dann was teureres kaufen oder gilt das immer nur für einen Betrag?

Ansparen fänd ich ja schon unlogisch, weil dann ist es ja nicht mehr nachvollziehbar ob es aus dem Taschengeld bezahlt wird oder nicht.
PepeN
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 01.05.2006 09:45
Kann man so genau nicht sagen, rechtlich ist es ok, in der Praxis wird sicher bei den Eltern nachgefragt...

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.05.2006 10:25
Der Minderjährige darf ansparen, ihm ist ja am Ende die Gesamtsumme des Geldes überlassen worden.

Dürfte er das nicht, wäre der Sinn der Regelung verfehlt. Der Minderjährige soll ja (auch) an den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld gewöhnt werden. Eine sehr grundlegende Entscheidung ist die Verschiebung des Konsums auf später und Nutzung des Geldes als Wertaufbewahrungsmittel, nichts anderes ist ja Sparen. Dem Minderjährigen dies zu verwehren würde bedeuten, dass Konsumverzicht nicht zeitlich befristet, sondern immer endgültig wäre. Dies macht keinen Sinn und produziert Fehlanreize.

In "Extremfällen" greift der pädagogische Vorbehalt: Wenn der Jugendliche z.B. jahrelang spart und sich dann ein Moped kauft, so muss der Verkäufer das Einverständnis der Eltern selbst dann klären, wenn der Kauf nachweislich aus dem Taschengeld getätigt wurde, da ein solches Geschäft nicht zur normalen Lebensführung gehört.

Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang: Das Geschäft muss wie oben richtig zitiert "bewirkt", also vollständig abgeschlossen werden. Der Jugendliche kann gespart haben, er darf aber keine (auch nicht zinslose) Ratenzahlung rechtswirksam vereinbaren.

Gruß
Julien
 

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