Vorgehen bei Pfändung |
|
|
Verfasst am: 29.04.2006 11:43 |
|
|
Hi,
könnte mir jemand bitte mal das konkrete Vorgehen im Falle einer Pfändung erläutern?
Sprich ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird überstellt, was genau wird dann veranlasst?
Kontosperre mit Hinweis Pfändung, ggf. Zahlung an den Schuldner, etc.
Welche Möglichkeiten hat der Kunden sein Geld zu verfügen? Er kann vorerst auch nicht den unpfändbaren Teil verfügen oder?
Bitte erläutert mir mal ein wenig das praktische Vorgehen in dieser Situation. Danke. |
|
|
|
Verfasst am: 29.04.2006 14:04 |
|
|
1. Sperrung des Kontos
2.Kunde wird über die Pfändung benachrichtigt, Pfändung des Guthabens
3. evtl. überweist der Kunde die Pfändung (der Kunde muss ja nicht unbedingt pleite sein! ;-)
4a. wenn kunde normales Gehalt bekommt, wird diese gepfändet.
4b. bekommt der Kunde soziale Leistungen, werden diese die ersten 7 Kalendertage nicht gepfändet, danach schon!
5. Kunde sollte sich mit Gläuber über eine Rückzahlungsmöglichkeit einigen (z.B. 20 Euro im Monat), so dass die Pfändung ruht. Dann kann wieder normal ausgezahlt werden.
6. einigt sich der Kunde nicht mit seinem Gläubiger bleibt die Pfändung so lange stehen, bis sie gelöscht wird! |
|
|
|
Verfasst am: 30.04.2006 13:32 |
|
|
Das hilft mir schon weiter, danke. Aber wie ist das unmittelbar bei Zustellung der Pfändung. Ich meine mich zu erinnern, dass der Kunde da auch erstmal einen Beschluss benötigt, dass er den pfändbaren Teil seines Einkommens verfügen darf. Ich weiß ja nicht, ob er nicht noch ein Konto bei Bank x hat, auf dass 2000 netto jeden Monat gehen. Dann gebe ich ihm am Ende Geld, dass ihm nicht zu steht, obwohl er nur z.B. 400 Eingang bei uns hätte. |
|
|
|
Verfasst am: 30.04.2006 17:56 |
|
|
Nun, Sozialleistungen erkennst Du am Code-Schlüssel bzw aus Absender und Verwendungszweck als solche. Diese sind bereits nach dem Sozialgesetzbuch unpfändbar, ein Beschluss über die Freigabe ist mithin nicht nötig.
Gruß
Julien |
|
|
|
Verfasst am: 30.04.2006 19:27 |
|
|
ich denke er meint einen eingetragenen Pfändungsfreibetrag auf Lohnzahlungen etc.
Diesen kann der Kunde beim Amtsgericht beantragen. Dann wird ein Freibetrag bei uns eingetragen. Erst dann kann der Kunde darüber verfügen. Und dann kannst du ihm auch getrost bis zu dieser Grenze auszahlen. Wie du schon sagtest: du hast ja keine andere Möglichkeit, den Betrag näher zu prüfen. |
|
|
|