RechKredV |
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Verfasst am: 05.04.2006 10:49 |
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Ich habe noch eine Frage....
Kann mir jemand sagen warum die nächsten beiden Punkte nicht dem RechKredV entsprechen?
1. Sparkonto mit 1-monatiger Kündigungsfrist und einer Mindestanlage von 50 000€. Das Sparkonto wird mit einem Zinssatz ausgestattet, der um 1% über dem aktuellen Geldmarktzins liegt.
2.Sparkonto mit3-monatiger Kündigungsfrist; Mindesteinlage 1Euro. Ab einem Einlagebetrag von 30 000€ wird ein um 30% erhöhter Zinssatz gezahlt. Über 5000€ kann innerhalb eines Kalendermonats vorschusszinsfrei verfügt werden.
Danke und Gruß
Kissi |
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Verfasst am: 05.04.2006 10:54 |
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1. weil die kündigunsfrist unter 3 monaten liegt!
2. weil mehr als 2000€ Vorschusszinsfrei verfügbar sind |
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Verfasst am: 05.04.2006 12:57 |
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Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzun-gen erfüllen:
1. sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinla-gen gekennzeichnet;
2. sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
3. sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleich-barer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unterneh-men angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 550b des Bürgerlichen Gesetz-buchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes;
4. sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf.
Quelle: http://www.bafin.de/cgi-bin/bafin.pl |
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Verfasst am: 05.04.2006 14:11 - Geaendert am: 05.04.2006 14:11 |
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Damit ist die Aussage von alfons
richtig. |
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