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Bereich Mündliche Abschlussprüfung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Mündliche Abschlussprüfung

gesetzliche Rücklagen
 
Florian115
Rang: IPO

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Verfasst am: 04.01.2006 09:21
Hallo,

wer kann mir was zu diesem Thema sagen oder wer kann mir sagen wo ich was dazu finde?
Wäre super wenn mir irgendwer weiterhelfen kann.

Gruß *
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.01.2006 09:25 - Geaendert am: 04.01.2006 09:27
Es müssen 5 % vom Jahresüberschuss (gemindert um den Verlustvor-trag) solange in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden bis Kapi-talrücklage + gesetzliche Rücklage 10 % des gezeichneten Kapitals er-reichen.

§ 150 Aktiengesetz Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
(3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.
(4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist;
3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220.
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden.
FcTeutonia
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 01.03.2007 11:30
Also heisst das praktisch:

wenn ich einen Jahresfehlbetrag habe, dann verrechne ich den erst mit dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr, dann mit den anderen Gewinnrücklagen.

Wenn jetzt noch immer ein Verlust bleibt, dann kann ich die gesetzlichen Rücklagen bzw. Kapitalrücklagen hernehmen.

Aber nur um den Verlust zu decken oder?

Ist das so richtig?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Gruß

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22....Millwall
will plays
44....Chelsea
Yeeeees, fucking yeees!

Das Niveau sinkt, der Spaß steigt!

FcTeutonia
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 01.03.2007 16:21
Hat denn keiner eine Ahnung?

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