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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
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Halbeinkünfteverfahren
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Storny
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.10.2005 17:10
begründe deine antwort dann kannst punkte kriegen hat mein lehrer immer gesagt
und wenn dus dann richtig formulierst gibt das auch punkte,...
Senseless0
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.10.2005 20:17
Einkünfte aus Kapitalvermögen = 500

steuerliche Einkünfte aus Kapitalvermögen = 250

man hat mir mal gesagt, steuerlich bedeutet immer Hälfte (in Bezug auf Aktien...)

hm.... im Grunde ist schon richtig, welche STEUERLICHEN Einnahmen er in der Erklärung berücksichtigen muss... Da steht ja (glaub ich) nichts von "Welchen Betrag schreibt er rein"..
also wie herrmann geschrieben hat, kannst du es so sehen glaub ich :o)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.10.2005 20:27
Einnahmen
- Werbungskosten
-----------------------
= Einkünfte

Die Begriffe sollte man auseinander halten können.
tr4der
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.10.2005 08:12
Hi,

werden Kursgewinne dann auch mit dem Halbeinkünfteverfahren besteuert bzw. zieht das KI überhaupt KEST und Soli ab oder muss man den vollen Gewinn in die EKST angeben???
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2005 08:44
Private Veräußerungsgewinne gehören zu den Sonstigen Einkünften. Die Bank zieht keine KESt ab.
Werden private Veräußerungsgewinnen mit Aktien erzielt, kommt das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung.
Stage
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.10.2005 10:07
Ist es nicht so, das private Veräußerungsgewinne steuerfrei sind, wenn die Anlage länger als ein Jahr ist oder unter 512 Euro?Sollte innerhalb eines Jahres mehr als 512 Euro erwirtschaftet werden, sind diese mit dem eigenem Steuersatz zu besteuen...?!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2005 10:21 - Geaendert am: 30.05.2008 17:20
Richtig, steuerfrei
bis 599,99 € (früher 511,99 €) oder
ab 600 € steuerpflichtig, wenn nicht länger als 12 Monate bei beweglichen Sachen

Private Veräußerungsgewinne aus Aktien werden halbiert -
- bis unter 1200 € steuerfrei bei einem Depotinhaber
- bei Depot mit zwei Depotinhaber bis unter 2400 €

Ab 2009: Es gibt keine Freigrenze mehr!
Stage
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.10.2005 10:31
in welchem steuergesetz seteh denn drin, dass Veräußerungsgewinne bei Aktien bis 1024 € steuerfrei sind?

Sorry, bin vielleicht heute nicht auf der höhe, aber nenn mir mal ein beispiel für ein VEräußerungsgweinn bei beweglich sachen....
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2005 10:33 - Geaendert am: 08.03.2006 19:33
Kunstwerke sind bewegliche Sachen. Aber auch Aktien sind bewegliche Sachen.

Bei Ungeweglichen Sachen beträgt die so genannte Spekulationsfrist 10 Jahre.
Benji
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2005 10:43
1024€??

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yOu ShiT On Me, i ShIt oN YoU!
YoU PuT a HiT oN mE, I pUt a hIt On YoU!
A 3y3 4 a 3y3 NiGg4!!
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Die Realität ist die Zukunft der Leute von Gestern!
Vergesst nicht, das sind Morgen wir!

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Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2005 10:45
Nach dem Halbeinkünfteverfahren werden die privaten Veräußerungsgewinne halbiert.
1024€:2 = 512 €
Benji
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2005 10:47
ja, okay!
Dem gedanken kann ich folgen :)

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Stage
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.10.2005 10:56
Find ich ja scharf, dass mein alter Berufsschullehrer es falsch erklärt hat.....

Also nochmal zum verständnis:

Der Kunde darf real ein Veräußerungsgewinn von 1024 € erwirtschaften, der steuerfrei bleibt?!
Stage
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.10.2005 11:12
Muss mich nochmal korrigieren.....
Hab jetzt mit einer internen Abteilung gesprochen und die haben gesagt, dass das Halbeinkünfteverfahren nur auf Kapitalerträge anrechenbar sind.
Da Veräußerungsgewinne nicht zu Kapitalerträgen gehört, wird das Halbeinkünfteverfahren NICHT angwendet....

Würde mich auf eine Antwort von Herrmann freuen....
Benji
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2005 11:33
1. Welche Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen
Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen laufende und einmalige Einkünfte aus Beteiligungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den Beteiligungen zählen

- Aktien

- GmbH-Anteile

- Genossenschaftsanteile

- Genussscheine, die neben dem Gewinnanteil auch das Recht auf einen Liquidationserlös gewähren.



Das Halbeinkünfteverfahren gilt nach § 3 Nr. 40 EStG für

- Dividenden und Gewinnausschüttungen. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

- Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb. Die hälftigen Gewinne und Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 23 EStG).

- Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten. In diesem Fall gehört der halbe Veräußerungsgewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG).

- Besondere Entgelte und Vorteile, die anstelle oder zusätzlich zu Dividenden gewährt werden. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

- Einnahmen aus Veräußerung von Dividendenscheinen ohne die zugehörigen Aktien und Abtretung von Dividendenansprüchen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2a und Satz 2 EStG).

http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/halbeinkverfahren.htm

:)

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Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2005 11:48 - Geaendert am: 25.10.2005 11:50
Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen laufende und einmalige Einkünfte aus Aktien.

Bei einer Direktanlage in Aktien unterliegen Erträge aus privaten Veräußerungsgewinnen innerhalb der Spekulationsfrist dem Halbeinkünfteverfahren.
http://onwirtschaft.t-online.de/c/03/96/66/396668.html
Stage
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.10.2005 12:12
Alles klar, habe mir jetzt alles nochmal durchgelsen und muss Herrmann zustimmen.....
Danke nochmal...
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