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Aufgebotsverfahren
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Benji
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2005 12:43
:-D
nix als die wahrheit ...

hab ich recht...?? ;)

np
musste mal wer sagen!!

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yOu ShiT On Me, i ShIt oN YoU!
YoU PuT a HiT oN mE, I pUt a hIt On YoU!
A 3y3 4 a 3y3 NiGg4!!
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Die Realität ist die Zukunft der Leute von Gestern!
Vergesst nicht, das sind Morgen wir!

http://www.kanzlei-wbp.de

Alea
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.01.2005 12:54
OK, da nehmen wir echt kaum was dagegen...

You may know who you are now -
but you don‘t know who you may be!


Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen liegt nur an der Blödheit ihrer Bewunderer...

Boersenguru
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2005 13:13
Wenn man mal bedenkt, was den sowas für ein Aufwand ist. Sparbuch sperren, dann die Verlustmeldung, Weiztergabe an den Vorstand, Vorstand entscheidet, Vorstand informiert Filiale, Anzeige in der Zeitung, Anzeige in der Schalterhalle.....bin ganz ehrlich, wenn der Kunde soviel Geld auf einem Sparbuch hat, dann muß man darauf auspassen (außer Einbruch natürlich).
Nici01
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2005 13:34
ja das stimmt schon das er aufpassen muß aber wie gesagt das ist ein NAchlassfall und der Inhaber ist verstorben. das Problem ist wenn er das Sparbuch mal jemanden gegeben hat gilt das (laut BGH-entscheidung als stillschweigende Übereignung) und somit fällt das Guthaben von dem Sparbuch aus dem Nachlassvermögen.
Boersenguru
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2005 13:36
Aja stimmt ja Nachlassfall....war mir jetzt entfallen.
Nici01
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2005 13:39
kein Problem!! Is aber echt ein mords Aufwand!!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.01.2005 16:25
aus Gabler Banklexikon:
Aufgebot(-sverfahren)
1. Allgemein in §§946 ff. ZPO geregeltes (gerichtliches) Verfahren, bei dem Rechtsinhaber öffentlich aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Ansprüche oder Rechte anzumelden (z. B. das Eigentum an einem Grundstück, §927 BGB). Geschieht dies nicht, so wird durch Ausschlussurteil der Verlust des Rechts festgestellt. – 2. Ein spezielles A. gilt für die Kraftloserklärung von Urkunden (§§1003 ff. ZPO). Es findet bei Wertpapieren (mit Besonderheiten bei Zinsscheinen o. Ä. und “hinkenden” Inhaberpapieren sowie kaufmännischen Orderpapieren gemäß §363 HGB) Anwendung (Warenwertpapiere), ist aber auch bei Inhaberschuldverschreibungen (§799 BGB), Grundschuld- und Hypothekenbriefen (§1162 BGB) und im Hinblick auf den Gläubiger einer Vormerkung (§887 BGB) vorgesehen. Auch abhandengekommene oder vernichtete Wechsel und Schecks können im Wege des A. für kraftlos erklärt werden (Art. 90 WG, Art. 59 SchG).
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